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Die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder erfasst unter dem Begriff „neu abgeschlossene Ausbildungsverträge“ (kurz: Neuabschlüsse) die Ausbildungsverhältnisse, die im Kalenderjahr begonnen haben, angetreten wurden und bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden. Somit unterscheidet sich der Neuabschlussbegriff im Rahmen der Berufsbildungsstatistik von dem Begriff der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht nur hinsichtlich des Zeitbezugs, sondern auch darin, dass bei der Berufsbildungsstatistik nicht nach dem Vertragsabschlussdatum, sondern nach dem Antritt der Ausbildung gezählt wird. Mit der Revision der Berufsbildungsstatistik durch das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) wurden neben der Umstellung auf eine Einzeldatenerfassung ab 2007 auch zusätzliche Merkmale eingeführt. Im Folgenden wird zum einen eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2012 nach ausgewählten neuen Merkmalen gegeben, und zum anderen werden Ausbildungsanfänger/-innen von anderen Arten von Neuabschlüssen abgegrenzt. Denn Neuabschlüsse sind nicht mit Ausbildungsanfängern und -anfängerinnen gleichzusetzen54; auch bei Betriebs- oder Berufswechsel, bei Anschlussverträgen oder bei Mehrfachausbildungen werden Ausbildungsverträge neu abgeschlossen und neue Ausbildungsverhältnisse angetreten. 

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Neuabschlüsse sind im Rahmen der Berufsbildungsstatistik definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und die am 31. Dezember noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden (Definition seit 2007); dabei werden nur solche Ausbildungsverhältnisse erfasst, die auch angetreten wurden.

Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September stimmen aufgrund konzeptioneller Unterschiede beider Erhebungen nicht überein; siehe zum Vergleich beider Erhebungen Uhly u. a. 2009. Zudem ist zu beachten, dass Neuabschlüsse nicht mit Ausbildungsanfängern und -anfängerinnen gleichzusetzen sind.

Bevor die verschiedenen Arten von Neuabschlüssen betrachtet werden, werden die Neuabschlusszahlen nach Zuständigkeitsbereichen und im Vorjahresvergleich, wie sie sich im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zeigen, skizziert. Die aktuelle Situation auf dem Ausbildungsmarkt wird nicht auf Basis der Berufsbildungsstatistik, sondern anhand der Neuabschlusszahlen der BIBB-Erhebung zum 30. September 2013 in Kapitel A1.1 dargestellt.

Im Berichtsjahr 2012 wurden insgesamt 549.00355  Ausbildungsverträge neu angetreten und bis zum 31. Dezember 2012 nicht wieder gelöst. Die Zahl der Neuabschlüsse ist damit gegenüber dem Vorjahr (565.824) um knapp 3 % zurückgegangen Tabelle A4.3-1. In den ostdeutschen Ländern – mit Ausnahme von Berlin – sind im Vorjahresvergleich Rückgänge von ca. 6 % bis 9 % zu verzeichnen. In den meisten westdeutschen Ländern hat sich die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge um maximal 3 % verringert; mit knapp 5 % fällt nur der Rückgang in Niedersachsen etwas stärker aus, wo im Vorjahr jedoch größere Zuwachsraten zu beobachten waren.

Tabelle A4.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen(1) sowie Ländern 2011 und 2012

Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik

Folgende neue Merkmale werden seit dem Berichtsjahr 2007 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik erfasst:

  • Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse
  • Finanzierungsart (überwiegend öffentliche vs. betriebliche Finanzierung)
  • vorherige Berufsausbildung der Auszubildenden
  • Anschlussverträge (werden aus den erhobenen Angaben zur vorherigen Berufsausbildung sowie zu Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages ermittelt)
  • Monat und Jahr ausbildungsrelevanter Ereignisse (Beginn, Lösung, Prüfung, Ende)
  • Abkürzung des Ausbildungsvertrages (als Variable gemeldet; kann aber auch aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und den Variablen zu dem vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages berechnet werden)
  • Wirtschaftszweig der Ausbildungsstätte*56
  • Ort der Ausbildungsstätte*
  • Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst* (vgl. Kapitel A4.2.1)
  • höchster allgemeinbildender Schulabschluss* (vgl. Kapitel A4.6.2)
  • Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder beruflichen Grundbildung* (vgl. Kapitel A4.6.1)


Der allgemeinbildende Schulabschluss sowie vorherige Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -grundbildung sind nicht gänzlich neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, sie stellen eine Modifikation und Erweiterung der früheren Erfassung der schulischen Vorbildung der Jugendlichen mit Neuabschluss dar.

Umsetzungsprobleme der Datenmeldungen nach der Revision der Berufsbildungsstatistik konnten im Berichtsjahr 2011 weiter reduziert werden. Allerdings ist die Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Ausbildungsstätte noch nicht auswertbar, da für den Zuständigkeitsbereich Handwerk Angaben überwiegend fehlen. Außerdem gibt es weiterhin Hinweise darauf, dass folgende Merkmale noch untererfasst sind: vorherige Berufsausbildung, vorherige Teilnahme an beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung, Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst (vgl. www.bibb.de/dokumente/pdf/a21_dazubi_berichtsjahre.pdf).

Siehe hierzu auch die Datenblätter im BIBB-Online-Datensystem DAZUBI, in dem die Daten zu einzelnen Ausbildungsberufen und Ländern abgerufen werden können: www.bibb.de/dazubi

Tabelle A4.3-2 stellt für ausgewählte neue Merkmale die Zahl und den Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2012 nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar.57 

Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse

Überwiegend öffentliche Finanzierung von Berufsausbildungsverhältnissen wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik analog zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September definiert (vgl. Kapitel A1). Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse dienen der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligung (wegen Lehrstellenmangels kann kein Ausbildungsplatz gefunden werden), mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwäche sowie mit Behinderung. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im ersten Jahr der Ausbildung beträgt, als überwiegend öffentlich finanziert.58 Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben dabei unberücksichtigt. Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden für das Berichtsjahr 2012 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 5,1 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr (5,7 %) ist dieser Anteil somit nochmals zurückgegangen. Er variiert deutlich nach Bundesländern: In Ostdeutschland liegt der Anteil zwischen ca. 10 % und 13 % und fällt somit höher aus als in Westdeutschland, wo eine überwiegend öffentliche Finanzierung für maximal 6,7 % der Neuabschlüsse (zum Teil auch deutlich geringer) gemeldet wurde. Zur Analyse der überwiegend öffentlichen Finanzierung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmarktbilanz 2013 auf Basis der BIBB-Erhebung zum 30. September vgl. Kapitel A1.

In Ausbildungsberufen des Zuständigkeitsbereichs der Hauswirtschaft machen überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverträge im Berichtsjahr 2012 bundesweit 63,2 % aller Neuabschlüsse aus; in den Landwirtschaftsberufen sind es 9,5 %, im Handwerk 7,7 % und im Bereich Industrie und Handel 4,1 %. In Berufen der Zuständigkeitsbereiche freie Berufe und öffentlicher Dienst sind lediglich 0,2 % bzw. 0,4 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet.

Auf Basis der Einzeldaten der Berufsbildungsstatistik können darüber hinausgehende Analysen durchgeführt werden, wie z. B. die Differenzierung der Neuabschlüsse mit überwiegend öffentlicher Finanzierung und Personenmerkmalen der Auszubildenden; zu differenzierten Ergebnissen siehe BIBB-Datenreport 2012, Kapitel A4.3.

Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Teilzeitausbildungsverhältnisse sind Berufsausbildungsverhältnisse mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG. Sie machen bislang einen sehr geringen Anteil aller Neuabschlüsse aus. Für das Berichtsjahr 2012 wurden – wie auch in den Vorjahren – nur 0,2 % aller Neuabschlüsse bzw. 1.344 Neuabschlüsse als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem Bundesland ist dieser Anteil größer als 0,7 %.
Der Teilzeitanteil ist bei den weiblichen Auszubildenden (ca. 0,6 %), die häufiger innerfamiliäre Tätigkeiten übernehmen, höher als bei den männlichen. Von den männlichen Auszubildenden wurden nur sehr wenige mit einem Teilzeitausbildungsverhältnis gemeldet (0,03 % bzw. 90 Neuabschlüsse). Zur weiteren Charakterisierung der Teilzeitberufsausbildung auf Basis der Berufsbildungsstatistik siehe Gericke/Lissek 2013.

Neuabschlüsse mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten

Die reguläre Ausbildungsdauer (die gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehene Dauer) und die tatsächliche Ausbildungszeit können aus verschiedenen Gründen voneinander abweichen. Mit der Variablen „Abkürzung der Ausbildungsdauer“ erhebt die Berufsbildungsstatistik solche Verkürzungen der Ausbildungsdauer, die gemäß § 8 oder § 7 BBiG vereinbart und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können solche Abkürzungen gemeinsam beantragen, wenn ein nach Rechtsverordnung von den jeweiligen Landesregierungen anrechnungsfähiger Bildungsgang einer „berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet“ (§ 7 BBiG) werden soll oder wenn „zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird“59 (§ 8 BBiG). Nicht gemeint sind kürzere Ausbildungszeiten aufgrund vorzeitiger Prüfungszulassung und sogenannte Anschlussverträge, bei denen wegen einer vorausgegangenen zweijährigen Berufsausbildung, die gemäß Ausbildungsordnung anzurechnen ist, eine kürzere Ausbildungsdauer bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Auf Basis der Berufsbildungsstatistik lässt sich die Verkürzung des Ausbildungsvertrages zum einen direkt aus der Variablen Verkürzung ermitteln, zum anderen auch indirekt über Berufsinformationen und die Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.60 Tabelle A4.3-2 enthält die Werte auf Basis der unmittelbaren Meldungen zur Abkürzung der Ausbildungsdauer.

Von allen Neuabschlüssen werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 20,7 % mit einer Verkürzung von mindestens 6 Monaten gemeldet. Ein überdurchschnittlich hoher Anteil verkürzter Ausbildungsverträge (28,0 %) wird aus Baden-Württemberg sowie mit jeweils ca. 24 % aus Hamburg und Bayern gemeldet. Insgesamt sind diese Verkürzungen überproportional häufig im Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft (29,3 %) zu verzeichnen; leicht überproportional fallen sie auch im Handwerk (23,8 %) aus. In den anderen Zuständigkeitsbereichen fallen sie nur in einzelnen Ländern höher aus.

Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung

Neben der Teilnahme an vorheriger beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung (vgl. Kapitel A4.6.1) kann eine vorherige Berufsausbildung ein weiterer Grund für kürzere Ausbildungsverträge sein Tabelle A4.3-2. Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet 3 Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung: eine vorherige duale Berufsausbildung, die erfolgreich abgeschlossen wurde, eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht abgeschlossen wurde, und eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung. Insgesamt wurde für 11,9 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich)61. Hierbei handelt es sich mehrheitlich um eine vorherige duale Berufsausbildung, und zwar sowohl zuvor nicht erfolgreich absolvierte (6,9 % bzw. 37.848) als auch erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungen im dualen System (4,8 % bzw. 26.484); für vergleichsweise wenige Auszubildende mit Neuabschluss (0,8 % bzw. 4.602) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung62 gemeldet.

Hinsichtlich der vorherigen Berufsausbildung zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern sowie den Zuständigkeitsbereichen. Überdurchschnittlich hohe Anteile von Neuabschlüssen mit einer vorherigen Berufsausbildung wurden für das Handwerk gemeldet (Bundesdurchschnitt 18,7 %). Höhere Anteile gab es in Ostdeutschland mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt auch im Bereich Industrie und Handel (12,4 % bis 26,4 %; Bundesdurchschnitt 9,8 %). Vergleichsweise hoch fallen sie in Ostdeutschland auch in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes aus (12,0 % bis 16,9 %; Bundesdurchschnitt 6,2 %). Auch in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft findet man in mehreren Ländern höhere Anteile an Neuabschlüssen, bei denen eine vorherige Berufsausbildung gemeldet wurde.

Insgesamt sind für höhere Anteile von Neuabschlüssen mit vorheriger Berufsausbildung vor allem vorherige nicht erfolgreich beendete duale Berufsausbildungen ausschlaggebend. Der Anteil an Neuabschlüssen, die mit einer vorherigen erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, fällt insgesamt lediglich in Brandenburg (15,6 %) und Mecklenburg-Vorpommern (10,1 %) relativ hoch aus. Höhere Werte zeigen sich darüber hinaus in mehreren Ländern in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes und in wenigen Ländern auch in anderen Bereichen. Hinsichtlich einer vorherigen absolvierten schulischen Berufsausbildung ergibt sich lediglich für die dualen Ausbildungsberufe der Landwirtschaft Bayerns (9,7 %) ein relativ hoher Anteil.

Es liegen jedoch Hinweise vor, dass die vorherige Berufsausbildung immer noch untererfasst ist. Die Auswertung der Einzeldaten hat ergeben, dass bei 9,4 % der Neuabschlüsse eine Verkürzung63 von mindestens 11 Monaten vorliegt, obwohl keine vorherige Berufsausbildung gemeldet wurde. Selbst wenn man das Alter, den Schulabschluss und die berufliche Grundbildung als weitere potenzielle Abkürzungsgründe kontrolliert, bleiben ca. 3 % ungeklärte Verkürzungen.

Die Variablen vorherige Berufsausbildungen, Abkürzungen des Ausbildungsvertrages bzw. die Erhebung der vereinbarten Dauer der Ausbildungsverträge wurden u. a. deshalb in die Berufsbildungsstatistik aufgenommen, um Erstanfänger und Erstanfängerinnen einer dualen Berufsausbildung (kurz: Ausbildungsanfänger/-innen bzw. Anfänger/-innen) von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können. Da von einer Untererfassung vorheriger Berufsausbildungen ausgegangen wird, reicht es zur Abgrenzung der Anfänger/-innen sowie anderer Arten von Neuabschlüssen nicht aus, die vorherige Berufsausbildung zu berücksichtigen; es müssen zusätzlich Angaben zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer herangezogen werden.64

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen(1) und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse)(2) 2012 (Teil 1)

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen(1) und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse)(2) 2012 (Teil 2)

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen(1) und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse)(2) 2012 (Teil 3)

Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen

Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden von Ausbildungsanfängern und -anfängerinnen abgeschlossen. Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, das auch dann vorliegt, wenn:

  • ein Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst wird und ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen Beruf (Berufswechsel innerhalb des dualen Systems) und/oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsel innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen wird;
  • eine vorherige zweijährige Berufsausbildung in einem „Fortführungsberuf“ fortgeführt wird (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems;
  • nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen wird, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).

Insofern sind nicht alle Neuabschlüsse mit Anfängern und Anfängerinnen im dualen System (nach BBiG bzw. HwO) gleichzusetzen. Zudem haben einige Auszubildende des dualen Systems zuvor eine Ausbildung außerhalb des dualen Systems begonnen oder abgeschlossen (Mehrfachausbildungen).

Ausbildungsanfänger/ -innen als Teilgruppe der Neuabschlüsse

Ausbildungsverträge werden nicht nur von Anfängerinnen und Anfängern, sondern auch bei Berufs- und/oder Betriebswechsel, bei sogenannten Anschlussverträgen sowie bei Mehrfachausbildungen abgeschlossen.

Neuabschlüsse von Auszubildenden, die mit einer vorherigen dualen Berufsausbildung (erfolgreich beendet oder nicht erfolgreich beendet) gemeldet werden, werden i. d. R. nicht als Anfänger/-innen gezählt; Ausnahmen sind solche Verträge mit sehr geringer Verkürzung, bei denen der erste Ausbildungsvertrag möglicherweise in das gleiche Kalenderjahr fiel. Diese Ausnahme wird nur bei der Abgrenzung bezüglich der Neuabschlüsse angewandt, da bei diesen aufgrund der Neuabschlussdefinition ansonsten manche Auszubildende des dualen Systems niemals als Anfänger/
-innen gezählt würden.

Diejenigen ohne vorherige duale Berufsausbildung gelten i. d. R. als Anfänger/-innen. Ausnahmen sind Verträge mit einer starken Verkürzung ohne sonstigen offensichtlichen Verkürzungsgrund; denn dies lässt darauf schließen, dass die vorherige duale Berufsausbildung irrtümlicherweise nicht gemeldet wurde. Zu Details der Abgrenzung siehe BIBB-Datenreport 2013, Kapitel A4.3 oder Uhly 2012, S. 6 f.

Schaubild A4.3-1: Ausbildungsanfänger/ -innen und andere Arten von Neuabschlüssen, Bundesgebiet 2012

Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern vornehmen zu können, sind verschiedene Wege denkbar. Bezogen auf die Anfänger/-innen innerhalb des dualen Systems, würde auch eine bundesweite (zuständigkeits- und regionenübergreifende) unveränderliche Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben. Anhand dieser Personennummern könnten verschiedene Meldungen für die jeweilige Person bei der Datenanalyse verknüpft werden, und die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen wäre nicht erforderlich. Der Einführung einer solchen Personennummer standen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.65

Schaubild A4.3-1 gibt einen Überblick darüber, wie sich die Neuabschlüsse auf Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten (Nichtanfänger/-innen) aufteilen.

Verwendet man zur Abgrenzung der Ausbildungsanfänger und Ausbildungsanfängerinnen nicht allein die Angaben zur vorherigen dualen Berufsausbildung, sondern auch die zur vereinbarten Vertragsdauer, so kann man ca. 87 % der Neuabschlüsse als Ausbildungsanfänger/-innen identifizieren Tabelle A4.3-3. Die anderen knapp 13 % teilen sich auf in diejenigen mit einer zuvor bereits erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung (knapp 5 %) und solche mit Vertragswechsel (ca. 8 %). Letztere sind diejenigen, die zuvor bereits einen dualen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nach der Vertragslösung erneut einen Ausbildungsvertrag im gleichen oder in einem anderen Ausbildungsberuf (Ausbildungs- oder Betriebswechsel innerhalb des dualen Systems) neu abgeschlossen haben66; wobei nur diejenigen mit einer längeren Verkürzung (mindestens 6 Monate) zu den Vertragswechslern gezählt werden, die anderen werden noch zu den Anfängern gezählt. Die 5 % der Neuabschlüsse, die mit einer vorherigen absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, lassen sich weiter aufteilen in Mehrfachausbildungen im dualen System und in sogenannte Anschlussverträge. Gemäß der hier verwendeten Abgrenzung handelt es sich bei weniger als 2 %67 der Neuabschlüsse um Anschlussverträge, also um die Fortführung einer zuvor abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im dualen System. Bei ca. 3 % der Neuabschlüsse handelt es sich folglich um Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems.

Anschlussverträge (in Fortführungsberufen)

Als Anschlussverträge werden solche Neuabschlüsse bezeichnet, die eine Fortführung einer bereits erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung in einem (i. d. R. drei- oder vierjährigen) Ausbildungsberuf darstellen. Wobei nur solche Fortführungen zu Anschlussverträgen gezählt werden, bei denen die Ausbildungsordnung die Anrechnung der zweijährigen Berufsausbildung explizit vorsieht (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 BBiG). Bislang sind solche Fortführungen ausschließlich in Berufen der Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk vorgesehen. In den Ausbildungsordnungen ist von Fortführung/Fortsetzung der Berufsausbildung, von aufbauenden Ausbildungsberufen, von Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen auch (noch) von Stufenausbildung68 die Rede. Die dualen Ausbildungsberufe, auf die eine abgeschlossene zweijährige duale Berufsausbildung laut Ausbildungsordnung angerechnet werden kann, werden im Folgenden „Fortführungsberufe“ genannt.

Dieses Merkmal wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder nicht gemeldet, sondern auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zur Dauer des Ausbildungsvertrages sowie zur Vorbildung ermittelt.

Anschlussverträge werden in der Berufsbildungsstatistik folgendermaßen abgegrenzt69:

  • Es handelt sich um einen Ausbildungsberuf, bei dem laut Ausbildungsordnung die Fortführung einer abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung vorgesehen ist („Fortführungsberuf“),
  • es liegt eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung vor, und
  • die Dauer des Ausbildungsvertrags liegt in einem Bereich +/- 3 Monate um die laut Ausbildungsordnung vorgesehene Restdauer70 bei Anschlussverträgen.

Generell bleibt die Einschränkung zu beachten, dass die auf Basis der Berufsbildungsstatistik ermittelte Anschlussvertragszahl nur als Höchstwert zu interpretieren ist. Denn hinsichtlich des dritten Abgrenzungskriteriums wird angenommen, dass die kürzere Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung einer vorherigen zweijährigen dualen Berufsausbildung erfolgt ist, die laut Ausbildungsordnung auf den „Fortführungsberuf“ angerechnet wurde; es ist jedoch nicht auszuschließen, dass hierbei auch Neuabschlüsse im Anschluss an eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung gezählt werden, die keine Anschlussverträge im engeren Sinne der Definition von „Anschlussverträgen“ sind (vgl. Uhly 2011).

Wie Tabelle A4.3-3 zeigt, variiert der Anteil der Anschlussverträge nach Bundesländern nur in geringem Maße; sie machen in den einzelnen Ländern zwischen 0,4 % und 2,5 % der Neuabschlüsse aus. Bislang können Anschlussverträge ausschließlich in den beiden Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk abgeschlossen werden. Der Anteil an allen Neuabschlüssen fällt in den Berufen von Industrie und Handel mit 2,3 % zwar relativ gering aus, er ist aber deutlich höher als bei den Handwerksberufen (1,2 %).

Mehrfachausbildungen liegen in Brandenburg mit 13,3 % der Neuabschlüsse überproportional häufig vor. Nach Zuständigkeitsbereichen differenziert zeigt sich, dass Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems überproportional häufig in den Berufen der Landwirtschaft (5,1 %) und in geringerem Maße auch in den Berufen des öffentlichen Dienstes gemeldet werden (4,1 %).

Der Anteil der Vertragswechsel liegt in den einzelnen Ländern zwischen 6,1 % und 10,3 %. Im Zuständigkeitsbereich Handwerk liegt er mit 11,8 % deutlich höher als in den anderen Zuständigkeitsbereichen; am geringsten fällt dieser Anteil in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (0,5 %) aus; mit 2,2 % ist der Anteil der Vertragswechsel unter den Neuabschlüssen auch in den freien Berufen relativ gering.

Aufgrund dieser Abgrenzung von Neuabschlüssen, die Ausbildungsanfänger/-innen sind, lassen sich weitere Indikatoren zum dualen System verbessern. Beispielsweise kann statt der Ausbildungsbeteiligungsquote der Jugendlichen die Ausbildungsanfängerquote des dualen Systems berechnet werden; die Ausbildungsbeteiligungsquote hatte den Anteil der Jugendlichen, die einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, überschätzt (vgl. Kapitel A4.5). Für verschiedene Fragestellungen ist es jedoch sinnvoll, nicht nur die Neuabschlüsse, sondern alle begonnenen Ausbildungsverträge eines Kalenderjahres heranzuziehen. Denn gemäß der Neuabschlussdefinition werden bei dieser Zählgröße Verträge nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Jahres gelöst wurden.71  Deshalb wurde Tabelle A4.3-3 erweitert; die Differenzierungen Anfänger und Anfängerinnen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel können auch für alle begonnenen Verträge des Kalenderjahres vorgenommen werden. Will man beispielsweise betrachten, wie viele Personen nach einer Vertragslösung wieder einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, ist es sinnvoll, alle begonnenen Ausbildungsverträge mit der entsprechenden Vorbildung zu betrachten. Demnach wurden 63.699 der begonnenen Ausbildungsverträge 2012 mit einer vorherigen dualen Berufsausbildung, die nicht erfolgreich beendet wurde, gemeldet. Diese Größenordnung entspricht in etwa 45 % der Zahl der vorzeitig gelösten Verträge und liegt nahe bei dem Anteil der Vertragswechsel unter den Vertragslösungen, wie er auch aus Befragungen von Auszubildenden resultiert (vgl. Kapitel A4.7)

(Alexandra Uhly)

Tabelle A4.3-3: Ausbildungsanfänger/ -innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsel nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen(1); als Teilgruppen der Neuabschlüsse und Teilgruppen der begonnenen Ausbildungsverträge 2012

  • 54

    Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Uhly 2006a; Althoff 1984), dennoch werden die Neuabschlüsse immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger/-innen verwendet.

  • 55

    Alle Zahlen der Berufsbildungsstatistik sind aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet.

  • 56

    In diesem Kapitel werden die mit * gekennzeichneten Merkmale aus verschiedenen Gründen nicht dargestellt: Analysen differenziert nach Wirtschaftszweigen können aufgrund der fehlenden Angaben aus dem Handwerk noch nicht erfolgen. Auf tiefer gegliederte Regionalanalysen wird bei deskriptiven Analysen verzichtet (bei multivariaten Modellen werden Regionalvariablen aufgenommen). Die neuen bzw. modifizierten Merkmale zum allgemeinbildenden Schulabschluss sowie zur Berufsvorbereitung und Grundbildung der Auszubildenden (vor 2007 beides zusammen erfasst mit der schulischen Vorbildung) werden in Kapitel A4.6.1 und Kapitel A4.6.2 behandelt. Auf Befunde zur Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst wird in Kapitel A4.2.1 eingegangen (vgl. auch Kapitel A4.2.2). 

  • 57

    Tabelle A4.3-1 enthält ausschließlich Daten zu unmittelbar gemeldeten Variablen. Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, die aus den Meldungen zu verschiedenen Variablen ermittelt werden, werden in Tabelle A4.3-2 dargestellt.

  • 58

    Dabei zählen zu den Gesamtkosten die Ausbildungsvergütung, aber auch alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren.

  • 59

    Siehe hierzu die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit/zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008. 

  • 60

    Die Verkürzung kann auch auf Basis des Vergleichs von der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und der vereinbarten Dauer des Ausbildungsvertrages (errechnet aus den Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages) ermittelt werden. Die gemeldete Variable der Abkürzung wurde erstmals im BIBB-Datenreport 2012, Tabelle A4.3-2 ausgewiesen.

  • 61

    Insgesamt liegen hier nur bei 0,6 % der Neuabschlüsse Mehrfachnennungen vor.

  • 62

    Unter diejenigen mit vorheriger schulischer Berufsausbildung fallen nicht die „Externenprüfungen“ (nach § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 und 3 BBiG), denn diese werden nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben. 

  • 63

    Sie wurde ermittelt aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und dem vertraglich vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages. 

  • 64

    Für die Abkürzung wird nicht die gemeldete Abkürzung verwendet, sondern die aus den Meldungen zum vereinbarten Vertragsbeginn und -ende berechnete Verkürzung herangezogen. 

  • 65

    Die Jugendlichen müssen dem Ausbildungsbetrieb dies mitteilen (auch wenn sie kein Eigeninteresse an dieser Informationsweitergabe haben oder dies ihren Interessen sogar entgegensteht), der Betrieb muss dies an die zuständige Stelle melden (auch dann, wenn er kein Eigeninteresse an dieser Information hat).  

  • 66

    Möglicherweise befinden sich hierunter auch einige Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ohne Vertragslösung einen neuen Ausbildungsvertrag abschließen; i. d. R. dürfte es sich aber um solche Auszubildenden handeln, die zuvor eine Vertragslösung im dualen System hatten. 

  • 67

    Die Zahl der Anschlussverträge fällt bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September deutlich geringer aus; es gibt Hinweise darauf, dass die Zahl der Anschlussverträge dort untererfasst ist (vgl. Uhly 2011).  

  • 68

    Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird nun abgewichen. „Echte“ Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe (§ 21 Absatz 1 BBiG). 

  • 69

    Nach einer detaillierten Auswertung der Einzeldaten hat sich gezeigt, dass die frühere Operationalisierung der Anschlussverträge, die im BIBB-Datenreport 2010 noch Anwendung fand, problematisch war. Deshalb wurde sie modifiziert (zu den Details siehe Uhly 2011). 

  • 70

    Die Ausbildungsordnungen legen fest, in welches Ausbildungsjahr des jeweiligen Fortführungsberufs der Einstieg bei Anschlussverträgen erfolgt; aus dieser Angabe und der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen regulären Dauer des „Fortführungsberufs“ kann man die maximale Restdauer ermitteln. Hierbei ist nicht die Verkürzung im Sinne des § 8 BBiG gemeint. 

  • 71

    Das bietet den Vorteil, dass Personen, die mehrere Ausbildungsverträge im Laufe eines Kalenderjahres abschließen, nicht mehrfach gezählt werden; das kann allerdings auch dazu führen, dass nicht alle Personen, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten, gezählt werden.