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Bei der Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 20146 haben die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bundesweit 522.231 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gemeldet Tabelle A1.2-1.

Bezogen auf die Erhebung 2013 wurde bundesweit ein Rückgang von 7.200 Verträgen festgestellt (-1,4 %), im Westen gab es einen stärkeren Rückgang (-1,4 %/ -6.390 Verträge) als im Osten (-1,2 %/ -921 Verträge). Die Rückgänge verteilen sich unterschiedlich auf 13 Länder – hier liegt Berlin mit einem Rückgang von 5,6 % an der Spitze, gefolgt von Bremen (-3,7 %) und Brandenburg (-3,0 %). Die geringsten Rückgänge wurden für Bayern (-0,3 %), Schleswig-Holstein (-0,7 %) und Hamburg (0 %) registriert Tabelle A1.2-2. In den neuen Ländern wird die positive Entwicklung in Sachsen (+1,0 %), Thüringen (+1,1 %) und Sachsen-Anhalt (+1,8 %) durch die Rückgänge in Berlin und Brandenburg relativiert. 

Ein wesentlicher Grund für die (bezogen auf die Erhebung 2013) nochmals gesunkene Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist der Rückgang der Zahl nicht-studienberechtigter Abgänger/ -innen und Absolventen/Absolventinnen aus allgemeinbildenden Schulen (2004: 714.800 und 2014: 551.300). Damit ist die demografische Entwicklung (neben den Passungsproblemen) ein entscheidender Faktor für den erneuten Rückgang bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen (vgl. Matthes u. a. 2015; Ulrich u. a. 2013; Kultusministerkonferenz 2011). 

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30. September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden. Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 BBiG Absatz 2 Ziffer 5 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.

Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderungen (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO, s. u.) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet. 

Anschlussverträge werden gesondert erfasst. Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/ -innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (vgl. Kapitel A4.3). 

Tabelle A 1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 1996 bis 2014

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen

3 von 7 Zuständigkeitsbereichen  (Industrie und Handel/ -2,1 %, Handwerk/ -0,6 % und Hauswirtschaft -4,9 %) verzeichnen einen Rückgang bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen; in der Landwirtschaft und bei den freien Berufen wurden keine nennenswerten Veränderungen festgestellt. Im öffentlichen Dienst (+1,6 %/+201 Verträge) und in der Seeschifffahrt (+17,2 %/+27 Verträge) wurde ein Zuwachs ermittelt. 

Die Zuordnung der Verträge erfolgt nach den Zuständigkeiten – so sind bspw. in Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin die Industrie- und Handelskammern auch zuständige Stelle für die Hauswirtschaft. Die Daten zu den Verträgen finden sich dann teilweise in den Zahlen für den Bereich Industrie und Handel wieder, da eine getrennte Ausweisung der Ausbildungsbereiche in der Praxis nicht konsequent umgesetzt wird. 

Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen

Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.

Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständige Stelle für den Ausbildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des öffentlichen Dienstes, und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der öffentliche Dienst oder die freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder Handwerk zugerechnet.

Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31.  Dezember für die Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes (vgl. Kapitel A5.2).

Der Bereich Industrie und Handel konnte seine Spitzenposition als größter Ausbildungsbereich behaupten – 2014 wurden 59,5 % aller neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei den Industrie- und Handelskammern registriert (310.761 Verträge). Das Handwerk ist mit einem Anteil von 27 % der zweitgrößte Zuständigkeitsbereich (141.234 Verträge), gefolgt von den freien Berufen mit 8,1 % (42.051 Verträge) Tabellen A1.2-2 und A1.2-3. 5,4 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge entfallen auf die Bereiche Landwirtschaft (2,5 %/13.155 Verträge), öffentlicher Dienst (2,4 %/12.417 Verträge) und Hauswirtschaft (0,5 %/2.433 Verträge). Der Bereich Seeschifffahrt hat mit 183 Verträgen keinen nennenswerten Einfluss auf diese Verteilung. Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen vgl. Kapitel A4.2

Tabelle A 1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2014 und Veränderungen gegenüber 2013 nach Ländern und Zuständigkeitsbereichen

Tabelle A 1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 1998 bis 2014 in Deutschland

Geschlechtsspezifische Differenzierungen

59,9 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden mit Männern abgeschlossen (312.693 Verträge) Tabelle A 1.2-4. Damit setzt sich der Trend fort, dass mit Frauen weniger Verträge für eine duale Berufsausbildung abgeschlossen werden (2014: 40,1 %/209.538 Verträge/2013: 40,5 % und 2012: 40,7 %).

In den Bereichen Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft und Seeschifffahrt werden die meisten Verträge mit Männern abgeschlossen; die Bereiche öffentlicher Dienst und freie Berufe werden in der dualen Berufsausbildung hingegen deutlich von Frauen dominiert.

Auch 2014 ist der Anteil der Ausbildungsverträge, die mit Frauen abgeschlossen wurden, in den Stadtstaaten Berlin (2014: 45 %/2013: 45,9 %), Hamburg (2014: 43,7 %/2013: 44,6 %) und Bremen (2014: 43,6 %/2013: 44,1 %) hoch, wenngleich – bezogen auf die Vorjahreserhebung – ein Rückgang erkennbar ist. Unterhalb vom bundesweiten Durchschnitt (40,1 % Verträge mit Frauen) liegen Brandenburg (36,4 %), Hessen (39,4 %), Mecklenburg-Vorpommern (39,4 %), Niedersachsen (39,6 %), Nordrhein-Westfalen (39,7 %), Rheinland-Pfalz (39,4 %), Saarland (39,6 %), Sachsen (37,5 %), Sachsen-Anhalt (37,4 %) und Thüringen (35,5 %).

Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnissen der Erhebung zum 31. Dezember vgl.Kapitel A4.2 und Kapitel A4.4 bis A4.8.

Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer

Auch 2014 konnte keine merkliche Veränderung beim Anteil der Ausbildungsverträge festgestellt werden, bei denen bereits bei Abschluss des Vertrages eine Verkürzung7 der Ausbildungsdauer vereinbart wurde. Der Anteil bleibt mit 15,9 % (83.157 Verträge) nahezu konstant (2013: 16 % und 2012: 15,9 %) Tabelle A1.2-4

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2008). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens 6 Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge. 

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer

8,6 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge entfallen auf Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer bis zu 24 Monaten (kurz: zweijährige Ausbildungsberufe – 45.039 Verträge, davon 41.835 Verträge im Bereich Industrie und Handel und 3.207 Verträge im Handwerk).  Das entspricht einem geringfügigen Rückgang (2013: 8,7 %). Im Osten fällt der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 10,9 % höher aus als im Westen (8,3 %) Tabelle A1.2-4

2014 wurden bundesweit 11,5 % der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert (West: 8,5 % und Ost: 25,6 %) Tabelle A1.2-5.

Tabelle A 1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2014 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)

Tabelle A 1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2014 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 – Fortsetzung)

Tabelle A 1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2014 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)

Tabelle A 1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2014 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 – Fortsetzung)

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung

Bei der BIBB-Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September werden auch Ausbildungsverträge erfasst, die auf der Grundlage einer kammereigenen Ausbildungsregelung für Menschen mit Behinderung geschlossen werden.  Diese Berufe werden in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ pro Zuständigkeitsbereich erhoben. 2014 wurden von den zuständigen Stellen 9.024 Verträge auf der Grundlage von Kammerregelungen gemeldet. Das entspricht einem Anteil von 1,7 % an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Die Verträge verteilen sich wie folgt: Industrie und Handel: 3.912 Verträge, Handwerk: 2.370  Verträge, Hauswirtschaft: 1.494 Verträge und Landwirtschaft: 1.248 Verträge Tabelle A1.2-4. In den Zuständigkeitsbereichen öffentlicher Dienst, freie Berufe und Seeschifffahrt finden sich keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG.

Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge

Informationen zur Finanzierungsform werden bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge seit 2009 erhoben. Aufgrund von teilweise noch bestehenden Erfassungsproblemen bei den zuständigen Stellen ist von einer (leichten) Untererfassung auszugehen. 

2014 wurden 20.142 Verträge mit dem Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert“ registriert. Im Westen fiel der Rückgang mit 7,4 % (-1.100 Verträge) etwas größer aus als im Osten mit -6,4 % (-440 Verträge) Tabelle A1.2-4. Bezogen auf die Meldungen für die Erhebung 2013 wurde bei den überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverträgen ein Rückgang festgestellt (-7,1 %/ -1.539 Verträge). 

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungen („außerbetriebliche Ausbildung“)

Als „außerbetriebliche Ausbildung“ wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die „überwiegend öffentlich finanziert“ wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt (vgl. Kapitel D1). Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung. 

In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden aber nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50 % der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines „Auszubildenden“ haben.

Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen in der Regel nicht zu den „überwiegend öffentlich finanzierten“ Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die oben genannten Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes aber aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (vgl. Kapitel A4.3 mit differenzierten Angaben zur Gesamtzahl der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse). 

Tabelle A 1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in neu geordneten Berufen

Zum 1. August 2014 sind für 9 Ausbildungsberufe10 modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft getreten, in denen über 39.000 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen wurden Tabelle A1.2-6. Das entspricht einem Anteil von 7,5 % an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Ausbildungsverträge, die ggf. noch in den jeweiligen Vorgängerberufen neu abgeschlossen wurden, sind dabei berücksichtigt. Spitzenposition nimmt mit 29.136 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen der Beruf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement ein, der die Büroberufe Bürokaufmann/ -frau, Fachangestellte(r) für Bürokommunikation und Kaufmann/ -frau für Bürokommunikation zusammenführt (5,6 % an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen). 

Anschlussverträge

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September wird über das Merkmal Anschlussverträge der Versuch unternommen, eine Vorstellung von der Größenordnung zu erhalten, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf abgeschlossen werden. Bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes werden Anschlussverträge nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gewertet, da die Jugendlichen auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht als Bewerber auftreten. Als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen werden sie in einer Tabelle ausgewiesen Tabelle A1.2-7. Da auch nach mehreren Jahren kein einheitliches Verständnis von Anschlussverträgen statistisch umgesetzt werden konnte, ist von einer Untererfassung auszugehen. Anschlussverträge finden sich nur in den Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk. 

Tabelle A 1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2010 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)

Tabelle A 1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2010 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)

Tabelle A 1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2010 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)

Tabelle A 1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsraten zum Vorjahr unterteilt nach Regionen und Zuständigkeitsbereichen 2012 bis 2014

Für die Erhebung 2014 wurden 7.278 Anschlussverträge gemeldet – das sind bundesweit 696 Verträge weniger als bei der Vorjahreserhebung (-8,7 %). Die Industrie- und Handelskammern melden 6.015 Anschlussverträge (-222  Verträge/ -3,5 %) und die Handwerkskammern 1.260 Anschlussverträge (-480 Verträge/ -27,5 %). 

Der Fortführungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel steht im Bereich Industrie und Handel weiterhin hoch im Kurs. 2014 wurden 4.812 Anschlussverträge für diesen Beruf gemeldet (-105 Verträge/ -2.1 %, bezogen auf die Erhebung 2013). Das entspricht einem Anteil von 80 % an den Anschlussverträgen in diesem Bereich. Ein weiterer stark besetzter Beruf mit Fortführungsmöglichkeit ist die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik – 2014 wurden 507 Anschlussverträge registriert (-42  Verträge/ -7,8 %).

Im Handwerk ist der starke Rückgang bei den Anschlussverträgen mit der fehlenden Fortführungsmöglichkeit im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/ -in zu erklären. In diesem Beruf wurden 2014 noch 294  Anschlussverträge registriert – das sind 180 weniger als bei der Erhebung 2013 (-37,8 %). Auch im Ausbildungsberuf Maler/ -in und Lackierer/ -in meldeten die Stellen erheblich weniger Anschlussverträge. Waren es 2013 noch 414  Verträge, so wurden für die Erhebung 2014 noch 243  Verträge (-171 Verträge/ -41,3 %) registriert. Ergebnisse zu Anschlussverträgen aus Basis der Erhebung zum 31. Dezember werden in Kapitel A4.3 dargestellt.

Anschlussverträge

Als „Anschlussverträge“ werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Bauten- und Objektbeschichter/ -in durch eine einjährige Anschlussausbildung zum/zur Maler/ -in und Lackierer/ -in. Anschlussverträge werden im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen. 

(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath, Andreas Krewerth) 

  • 6

    Das BIBB führt diese Erhebung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung jährlich in direkter Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2014 stehen unter www.bibb.de/naa309 zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Erhebung siehe www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_201103.pdf. Aus Datenschutzgründen werden alle Absolutwerte auf ein Vielfaches von 3 gerundet dargestellt. Daraus können sich Abweichungen bei der Bildung von Summen aus Einzelwerten in Bezug auf Gesamtsummen sowie Differenzen bei Tabellendarstellungen ergeben.

  • 7

    Vgl. dazu auch die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit/zur Teilzeitausbildung, Bonn 2008 unter www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf

  • 8

    Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Bei der Anteilsbildung in Y Tabelle A1.2-4 (Teil 2, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (vgl. Kapitel A4.4). 

  • 9

    Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sollen behinderte Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können nach sog. „Kammerregelungen“ Ausbildungsregelungen getroffen werden. Vgl. dazu § 64 ff. BBiG und § 42k ff.  HwO.

  • 10

    Fachkraft für Speiseeis, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ -in, Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Land- und Baumaschinenmechatroniker/ -in, Polsterer/Polsterin, Süßwarentechnologe/Süßwarentechnologin, Zupfinstrumentenmacher/ -in, Zweiradmechatroniker/ -in