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Qualifizierungsbausteine nach § 69 BBiG

Qualifizierungsbausteine sind inhaltlich und zeitlich fest umgrenzte Lerneinheiten, die im Rahmen von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung Einsatz finden. Ihr Einsatz ist gesetzlich im § 69 BBiG geregelt.

Orientierung an anerkannten Ausbildungsberufen

Nach § 69 BBiG muss der Qualifizierungsbaustein einen konkreten Lerninhalt aus einem anerkannten Ausbildungsberuf enthalten, weil die Berufsausbildungsvorbereitung das Ziel verfolgt, Jugendliche mit Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung zur beruflichen Handlungsfähigkeit zu verhelfen. Die Grundlage für die inhaltliche Gestaltung eines Qualifizierungsbausteins muss daher immer die aktuelle Ausbildungsordnung eines anerkannten Ausbildungsberufs sein. Werden Ausbildungsordnungen überarbeitet, verliert auch der Qualifizierungsbaustein seine Gültigkeit und muss für den weiteren Einsatz möglicherweise angepasst und auf jeden Fall neu bestätigt werden.

Regelungen zur Bestätigung und Anwendung von Qualifizierungsbausteinen

Um die Nähe zu einem anerkannten Ausbildungsberuf zu gewährleisten, muss der Anbieter einer Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung jeden konkreten Qualifizierungsbaustein vor seinem Einsatz von der entsprechenden zuständigen Stelle (meist IHK oder HWK) bestätigen lassen. Das konkrete Vorgehen bei der Bestätigung und Anwendung eines Qualifizierungsbausteins regelt die Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO).