Zur Kontroverse um das Berufsausbildungssicherungsgesetz (BerASichG)
Eine Diskussion des ersten Entwurfs vom 30.03.2004
URN: urn:nbn:de:0035-0038-7
Seit Mitte März 2004 liegt den Regierungsfraktionen ein erster Entwurf vor, wie das umstrittene Gesetz zur Ausbildungsplatzumlage (genannt "Berufsausbildungssicherungsgesetz" - BerASichG) formuliert und umgesetzt werden könnte. 01 Demnach können Ausbildungsbetriebe, deren Ausbildungsquote weniger als 7 % beträgt, zu einer Abgabe verpflichtet werden, sofern eine ausreichende Versorgung der Ausbildungsplatzbewerber nicht gelingt. Die Versorgungslage gilt als unzureichend, wenn am 30. September eines Jahres die Zahl der noch offenen Ausbildungsplätze nicht mindestens um 15 % höher liegt als die Zahl der noch nicht vermittelten Bewerber. 02
In diesem Fall sieht der Gesetzentwurf zwei Formen der Förderung vor:
- Die Bereitstellung zusätzlicher Plätze. Sie dient der nachträglichen Versorgung der noch nicht vermittelten Bewerber. Prioritär sollen durch die Förderung zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze gewonnen werden. Nur im Notfall kann auch auf außerbetriebliche Lehrstellen 03 zurückgegriffen werden.
- Die Förderung durch Leistungsausgleich, von der Betriebe profitieren sollen, deren Ausbildungsquote 7 % übersteigt. Sie erhalten für ihre Ausbildung oberhalb der avisierten Zielmarke auf Antrag eine finanzielle Kompensation.
Betriebe, die nicht ausbilden, würden pro Jahr für jeden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bezahlen müssen; beschäftigt der Betrieb also beispielsweise 20 Mitarbeiter und läge der Abgabebetrag pro Beschäftigten bei 237 € (berechnet für einen Bedarf an rund 30.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen), wären dies 4.740 €. Völlig befreit von einer Abgabepflicht werden Betriebe mit zehn und weniger Beschäftigten sowie Branchen, die tarifvertragliche Regelungen zur Ausbildungsplatzsicherung getroffen haben, die gleichwertig zur Zielsetzung des Gesetzes sind.
Das Gesetz beinhaltet auch eine Härtefallklausel für Betriebe mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, die aber restriktiv ausgelegt werden soll. Erhoben, verwaltet und ausgezahlt werden soll der Berufsausbildungssicherungsfonds vom Bundesverwaltungsamt.
Nachfolgend werden Vor- und Nachteile des Gesetzentwurfes vom 30.03.2004 aus Sicht der Forschung diskutiert.
Positiv am bisherigen Gesetzentwurf anzumerken ist:
- Das Gesetz stärkt den ordnungspolitischen Grundpfeiler des dualen Systems. Es betont die Verantwortung von Wirtschaft und Verwaltung, im eigenen Interesse junge Menschen auszubilden. Dabei setzt es nicht auf staatliche Subventionierung, sondern auf eine systemimmanente (über-)betriebliche Ausbildungsfinanzierung.
- Das Gesetz bietet Anreize für die Tarifparteien, selbst aktiv zu werden. Tarifvertragliche Lösungen zur Verbesserung der Ausbildungssituation haben Vorrang, sofern sie gleichwertig sind. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Wirtschaft (Arbeitgeber, Gewerkschaften) für die Durchführung der betrieblichen Ausbildung und ermöglicht es, branchenspezifische Rahmenbedingungen besonders zu berücksichtigen.
- Das Gesetz stärkt im Auslösefall ausbildungsintensive Unternehmen. Vor allem Betriebe mit einer Ausbildungsquote von über 7 % werden dann profitieren. Sie sind nicht nur von der Ausbildungsplatzabgabe befreit, sondern können sogar ihre Ausbildungsleistung von über 7 % in Rechnung stellen und für jeden überschüssigen Ausbildungsplatz einen Förderbetrag erhalten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Gesetz Anwendung findet - also nur in Zeiten, in denen die Zahl der am Ende des Vermittlungsjahres noch offenen Lehrstellen die Zahl der noch nicht vermittelten Bewerber nicht substantiell übersteigt.
- Der Gesetzentwurf vermeidet Attentismus. 04 Denn sofern der Auslösefall eintritt und das Gesetz Anwendung findet, werden ausbildungsintensive Betriebe auf jeden Fall belohnt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Auszubildenden eingestellt haben.
- Das Gesetz behandelt Betriebe und staatliche Verwaltung gleich. Denn auch der öffentliche Dienst wird zahlen müssen, sofern er die abverlangte Ausbildungsquote von 7 % nicht erreicht.
- Teilzeitbeschäftigung in den Betrieben wird berücksichtigt: Bei der Berechnung der Ausbildungsquote auf der Basis des Gesetzes wird Teilzeitbeschäftigung berück-sichtigt. Damit werden Betriebe mit einem hohen Anteil an Teilzeitbeschäftigten nicht benachteiligt.
- Das Gesetz bezieht neben den Vermittlungsergebnissen der Bundesagentur für Arbeit (BA) weitere Entscheidungskriterien mit ein. So kann die Regierung selbst dann auf eine Abgabe verzichten, wenn statistisch der Auslösefall gegeben ist - nämlich dann, wenn das Verhältnis zwischen Nutzen der Abgabe und Verwaltungsaufwand ungünstig erscheint. Ein Verzicht ist auch möglich, wenn die Regierung eine positive Ausbildungsmarktentwicklung feststellt und mit einer raschen Besserung der Lage zu rechnen ist.
Kritisch anzumerken ist:
- Das Auslösekriterium korreliert nur unzureichend mit der tatsächlichen Entwicklung auf dem Lehrstellenmarkt: Das Gesetz soll Anwendung finden, wenn am Ende des Jahres die Zahl der noch offenen Plätze nicht mindestens um 15 % die Zahl der noch nicht vermittelten Bewerber übersteigt. Beide Größen - noch offene Plätze, noch nicht vermittelte Bewerber - sind aber nur sehr kleine Teile des Gesamtangebots und der Gesamtnachfrage und besonders anfällig für Einflüsse außerhalb des eigentlichen Marktgeschehens. So wird die Zahl der noch nicht vermittelten Bewerber unmittelbar durch die Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit beeinflusst, wie viele Alternativplätze in berufsvorbereitenden Maßnahmen für erfolglose Lehrstellenbewerber sie einrichtet. Erfolglose Lehrstellenbewerber, die in diese Maßnahmen einmünden, gelten nicht mehr als "noch nicht vermittelt". Die Zahl der offenen Plätze kann zudem rechnerisch leicht nach oben getrieben werden: Was sollte einen Betrieb, der eine Lehrstelle nicht besetzen kann, daran hindern, gleich zwei oder drei Lehrstellen zu melden, für die er keine Bewerber findet? Immerhin trägt er damit dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auslösefalls zu verringern und damit eigene Abgaben zu verhindern.
Denkbar ist also, dass sich die Relation zwischen noch offenen Plätzen und noch nicht vermittelten Bewerbern verbessert, obwohl das Ausbildungsplatzangebot insgesamt sogar sinkt und die Ausbildungsquote faktisch abnimmt. Damit gilt aber: - Die Regelungen des Gesetzes entsprechen nicht seinen Begründungen: Denn es wird damit begründet, der Wirtschaft müsse notfalls Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden, um ihren Fachkräftenachwuchs sicherzustellen. Dies erfordere eine substantiell höhere Ausbildungsquote. Das statistische Auslösekriterium ist aber, wie wir eben gesehen haben, nicht entsprechend angelegt. Denn es lässt eine Vielzahl von Fällen zu, in denen die Abgabe nicht aktiviert wird, obwohl die angestrebte Quote nicht erreicht wurde. Wäre das Gesetz beispielsweise bereits 2002 in Kraft gewesen, hätte bereits ein zusätzliches Ausbildungsvolumen von 8.885 offenen Plätzen ausgereicht, um den Anwendungsfall zu verhindern. Die bundesweite Ausbildungsquote wäre damit gerade einmal um 0,03 Prozentpunkte höher ausgefallen und hätte anstatt 6,35 % nunmehr 6,38 % betragen. 05 Die Widersprüchlichkeit besteht also darin, dass das Gesetz zwar ökonomisch vom Fachkräftebedarf der Wirtschaft her begründet wird, das Auslösekriterium aber vor allem sozialpolitischen Charakter hat: Es geht hier eigentlich nur um die Erweiterung der Chancen von noch nicht vermittelten Bewerbern. Somit verwundert auch der folgende Sachverhalt nicht:
- Das Auslösekriterium ist weit von der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Richtgröße entfernt. Danach sollte die Angebots-Nachfrage-Relation 06 mindestens 112,5 betragen, das Gesamtangebot also um 12,5 % die Nachfrage übersteigen.
Für 2003 hätte dies beispielsweise bedeutet, dass das Angebot mindestens 666.705 Plätze hätte umfassen müssen. Es hätte damit um mehr als 94.200 Plätze höher liegen müssen, als es tatsächlich betrug (572.452).
Nach dem im jetzigen Gesetzentwurf vorgesehenen Auslösekriterium hätte das Angebot dagegen lediglich bei 597.879 Plätzen liegen müssen (rd. 25.400 Plätze mehr), um die Anwendung des Gesetzes zu verhindern. Damit hätte bereits eine Angebots-Nachfrage-Relation von unter 101,0 (!) gereicht, um die Ausbildungsplatzabgabe zu verhindern.
Die Macher des Gesetzentwurfs standen allerdings auch in einer Zwickmühle. Würden sie das tatsächliche Gesamtangebot und die Gesamtnachfrage als Auslösekriterium heranziehen, könnte jedes Jahr erst im Dezember über die Anwendung des Gesetzes entschieden werden. Denn erst dann liegen die Daten zur Angebotsentwicklung vor. Dieser Termin lässt sich auch nicht weiter nach vorne verlagern. Und hätten sie sich am vom Verfassungsgericht vorgeschlagenen Kriterium orientiert, würde die Ausbildungsplatzabgabe unter den gegebenen Verhältnissen zur Dauereinrichtung. - Regionale Unterschiede werden nicht berücksichtigt: Das Auslösekriterium orientiert sich ausschließlich an den bundesweiten Verhältnissen zum 30. September. Unternehmen aus Regionen, in denen die Verhältnisse günstig sind, müssen dennoch zahlen, wenn bundesweit das angestrebte Ziel nicht erreicht wird. Würde man das Auslösekriterium regionalisieren, dann hätte Baden-Württemberg bisher von einer Abgabe ausgeschlossen werden müssen, da der Anteil unbesetzter Ausbildungsstellen immer noch deutlich über dem Auslösekriterium liegt (siehe Grafik mit Daten zu 2003). Allerdings ist dies vom Gesetz durchaus so gewollt, denn es hat sich den Ausgleich der regionalen Lebensverhältnisse zum Ziel gesetzt.
- Insbesondere Länder mit besonders schwieriger Lehrstellensituation, die eigene Programme zur Versorgung erfolgloser Lehrstellenbewerber in außerbetrieblichen Maßnahmen durchführen, könnten versucht sein, diese zurückzufahren und ihre Kosten damit auf die Wirtschaft zurückzuverlagern: Wenn etwa die ostdeutschen Länder ihre eigenen Programme zur Versorgung erfolgloser Lehrstellenbewerber einstellen bzw. reduzieren würden, gäbe es deutlich mehr noch nicht vermittelte Bewerber und der Auslösefall würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten.





