Neue Form der Gesellenprüfung
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Teil 1 der Prüfung (Komplexe Arbeitsaufgabe einschließlich integrierter schriftlicher Aufgabenstellungen und begleitender situativer Gesprächsphasen) zum Ende des 2. Ausbildungsjahres. Prüfungsgegenstand sind die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate. Teil 2 der Prüfung zum Ende der Ausbildung mit dem Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" sowie den Prüfungsbereichen "Systementwurf", "Funktions- und Systemanalyse" und "Wirtschafts- und Sozialkunde". Zum Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag" gehören eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, die Dokumentation dieser Arbeitsaufgabe sowie ein anschließendes Fachgespräch. |
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Diese "Gestreckte Prüfung" wird über eine Erprobungsverordnung nach § 28 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz mit einer Befristung von vier Jahren realisiert, da das Berufsbildungsgesetz für den Regelfall zwingend eine Zwischenprüfung nach altem Muster vorsieht. Die Sozialparteien streben eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes an, um "Gestreckte Abschlussprüfungen" als Regelfall realisieren zu können. |
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Der Kundenauftrag
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