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Unsere Sammlung der häufig gestellten Fragen hilft Ihnen weiter
Fachkraft für Lagerlogistik
Industrie und Handel (Handwerk)*
Monostrukturierter Ausbildungsberuf
3 Jahre
Mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik wird die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft aus dem Jahre 1991 aufgehoben.
Der im Rahmen der vorangegangenen "Evaluierung von Fachkraft für Lagerwirtschaft und Handelsfachpacker" erarbeitete Katalog der Fertigkeiten und Kenntnisse war Grundlage zur Erarbeitung der neuen Ausbildungsordnung. Die neue Verordnung wurde an die Erfordernisse aller Branchen angepasst. Neue Qualifikationsanforderungen wie das Arbeiten im Team, das kundenorientierte Ausführen von Arbeitsaufträgen und das fachspezifische Kommunizieren in einer Fremdsprache sind in die Ausbildungsordnung aufgenommen worden. Berücksichtigt wurden ebenfalls erweiterte fachliche Anforderungen aus den Bereichen Qualitätssicherung, Arbeitsorganisation sowie Information und Kommunikation. In der neuen Ausbildungsordnung werden logistische Qualifikationsanforderungen und die Handlungsorientierung für alle Ausbildungsbereiche stärker berücksichtigt
Um die Prozessorientierung und die erhöhten logistischen Anforderungen insbesondere im dispositiven Bereich zu verdeutlichen, wurde in die neue Berufsbezeichnung der Logistikbegriff integriert.
Aufgrund des hohen Anteils von Inhalten aus dem kaufmännischen Bereich, ist die Struktur der Verordnung an die der kaufmännischen Berufe angepasst worden.
Die Struktur der Zwischen- und Abschlussprüfung wurde grundlegend verändert und dem heutigen Standard angepasst. Die Zwischenprüfung, die Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet, erstreckt sich über die Fertigkeiten und Kenntnisse des ersten Ausbildungsjahres. In der Abschlussprüfung werden im Prüfungsbereich "Praktische Arbeitsaufgaben" zwei ganzheitliche Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchgeführt. Die Prüfungszeiten sowohl für die Zwischen- als auch für die Abschlussprüfung sind stark reduziert worden. So wurde u.a. die Prüfungszeit für den praktischen Teil der Abschlussprüfung von zehn auf fünf Stunden halbiert.
1. August 2004
Berufliche Tätigkeitsfelder
Fachkräfte für Lagerlogistik sind in Industrie-, Handels- und Speditionsbetrieben sowie bei weiteren logistischen Dienstleistern tätig. Ihre Arbeitsaufgaben umfassen alle Tätigkeiten der Lagerlogistik.
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Fachkräfte für Lagerlogistik
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe
Arbeitgeber
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung
Ollenhauer Str. 4
53113 Bonn
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Breite Straße 29
10178 Berlin
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels
Abt. Bildungspolitik
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.
Weberstraße 77
53113 Bonn
Arbeitnehmer
Deutscher Gewerkschaftsbund
- Bundesvorstand -
Abt. Berufliche Bildung
Henriette-Herz-Platz 2
10178 Berlin
Ver.di
Potsdamer Platz 10
10785 Berlin
IGMetall-Vorstand
Lyonner Str. 32
60528 Frankfurt/a.M.
IG-BCE-Hauptverwaltung
Abt. Berufliche Bildung
Königsworther Platz 6
30167 Hannover
Bund
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ref. VIII B 7
53123 Bonn
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ref. 222
53170 Bonn
Länder
Sekretariat der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder
Lennéstr. 6
53113 Bonn
Die Berufsausbildung des 2-jährigen Ausbildungsberufs Fachlagerist/Fachlageristin kann im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik nach den Vorschriften für das dritte Jahr fortgesetzt werden.
*Die Angabe Handwerk in Klammern besagt, dass die erlassene Ausbildung auch im Bereich Handwerk stattfindet.
Bundesagentur für Arbeit (BA) 7410
Statistisches Bundesamt (StBA) 5221
Bundesagentur für Arbeit (BA) 7410
Statistisches Bundesamt (StBA) 5221
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39 vom 28. Juli 2004, S. 1887, Bundesanzeiger Jg. 56, Nummer 194a vom 13. Oktober 2004
Letzte Änderung: 08.11.2006