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Ausbildungsdurchführung

Die Ausbildung erfolgt an Arbeits- und Geschäftsprozessen. Auszubildende sollen insbesondere selbstständig planen, durchführen und kontrollieren lernen, so dass sich das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang erschließt. Bei der Vermittlung ist die jeweilige Fachrichtung ausschlaggebend. In der Ausbildungsordnung bauen Grundbildung, gemeinsame Fachbildung und Fachqualifikation systematisch aufeinander auf; dabei sind sie getrennten Ausbildungsjahren zugewiesen. In der Praxis werden sie in Abhängigkeit von den anfallenden Kundenaufträgen integriert erlernt. Im Ausbildungsverlauf werden zusehends komplexer werdende Arbeitsaufgaben bis hin zu ganzheitlichen Kundenaufträgen vermittelt.


 

 

Letzte Änderung: 26.09.2006


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Herausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Der Präsident
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
http://www.bibb.de

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§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

01. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
02. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
03. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
04. Umweltschutz,
05. Betriebliche und technische Kommunikation,
06. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
07. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
08. Einrichten des Arbeitsplatzes,
09. Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen,
10. Herstellen von Komponenten und Geräten,
11. Montieren und Installieren,
12. Installieren von Systemkomponenten,
13. Programmieren und Testen,
14. Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten,
15. Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,
16. Prüfen der Schutzmaßnahmen,
17. Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,
18. Durchführen von Serviceleistungen.

Quelle: Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker