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Ausbildungsdurchführung

Die Ausbildung erfolgt an Arbeits- und Geschäftsprozessen. Auszubildende sollen insbesondere selbstständig planen, durchführen und kontrollieren lernen, so dass sich das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang erschließt. In der Ausbildungsordnung bauen Kernqualifikation und Fachqualifikation systematisch aufeinander auf; dabei sind sie getrennten Ausbildungsjahren zugewiesen. In der Praxis werden sie in Abhängigkeit von den anfallenden Kundenaufträgen integriert erlernt. Im Ausbildungsverlauf werden zusehends komplexer werdende Arbeitsaufgaben bis hin zu ganzheitlichen Kundenaufträgen vermittelt.


 

 

 § 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

01. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
02. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
03. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
04. Umweltschutz,
05. Betriebliche und technische Kommunikation,
06. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
07. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
08. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
09. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13. Montieren und Demontieren von elektrischen Maschinen,
14. Herstellen von Wicklungen,
15. Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssystemen,
16. Instandhalten von Antriebssystemen,
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.

Quelle: Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker

Letzte Änderung: 26.09.2006


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