5. Glossar
Anerkannte Ausbildungsberufe
Der Begriff "anerkannter Ausbildungsberuf" beinhaltet keine Wertung. Er bezieht sich auf Ausbildungsberufe, die auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) erlassen wurden. Die nach BBiG/HwO anerkannten Berufe zeichnen sich dadurch aus, dass sie dual ausgebildet werden, also im Betrieb und in der Berufsschule. Die Auszubildenden sind Teil der Belegschaft und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung.
Darüber hinaus werden in Deutschland bundes- und landesrechtlich geregelte schulische Ausbildungsgänge an Schulen des Gesundheitswesens oder an Berufsfachschulen angeboten, z. B. für die Berufe Altenpfleger/-in, Erzieher/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Physiotherapeut/-in, Medizinisch-technische/-r Assistent/-in. Über diese Berufe können Sie sich im BERUFENET informieren (Quelle: www.bibb.de/de/faq.htm#jump1-anerkannt).
Anerkennung von Qualifikationen im Ausland und aus dem Ausland
Für die Anerkennung von Qualifikationen im Ausland und aus dem Ausland sind unterschiedliche Behörden, Ministerien, Kammern und Berufsorganisationen verantwortlich. Auf dem Internetportal www.anerkennung-in-deutschland.de finden Sie Erläuterungen zu den geregelten Anerkennungsverfahren in Deutschland. Das Informationsportal soll Ihnen helfen, die richtige Stelle für Ihren Beruf an Ihrem Wohnort zu finden. Die verschiedenen Anerkennungsformen werden ebenso erklärt wie die Voraussetzungen für eine Antragstellung.
Angaben über ausländische Hochschulabschlüsse und -grade im Zusammenhang mit der Anerkennung und der Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, enthält die Datenbank www.anabin.de.
Am 1. April 2012 trat das "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" in Kraft.
Das Anerkennungsgesetz umfasst ein neues Bundesgesetz, das sogenannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, sowie Anpassungen in bereits bestehenden Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 auf Bundesebene geregelten Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, also z. B. für die akademischen und nichtakademischen Heilberufe und die Handwerksmeister. Die zuständigen Stellen prüfen die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen anhand der deutschen Referenzberufe. www.bmbf.de/de/15644.php
Weitere Informationsquellen auch für Fragen zur Anerkennung deutscher Abschlüsse im Ausland sind:
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für
Arbeit: www.ba-auslandsvermittlung.de
Europäische Kommission - Binnenmarkt - Freizügigkeit von Fachkräften: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/index_de.htm
Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ): www.netzwerk-iq.de
Bundesweites Förderprogramm zur Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten (u. a. Anerkennungsberatung und Begleitung der Umsetzung des Anerkennungsgesetzes)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de
Telefon-Hotline für Anerkennungssuchende
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)
Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen müssen durch eine fachkundige Stelle nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sein, um von der Bundesagentur für Arbeit gefördert zu werden. Damit soll mehr Transparenz und Wettbewerb im Bildungswesen geschaffen und die Qualität der geförderten Maßnahmen verbessert werden. Das Zulassungsverfahren für Weiterbildungsträger und -lehrgänge wird von externen fachkundigen Stellen übernommen (Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - §§ 84-86 SGB III). www.azwv.de
Anpassungsfortbildung
Anpassungsfortbildungen zielen darauf ab, die vorhandenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und zu aktualisieren, um den aktuellen und künftigen beruflichen Anforderungen gerecht werden zu können.
Aufstiegsfortbildung
Aufstiegsfortbildungen sollen dazu dienen, durch Erweiterung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf weiterzukommen. In der Regel setzt Aufstiegsfortbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine einschlägige, meist mehrjährige Berufserfahrung voraus. Sie ist häufig durch Regelungen der Länder (z. B. Fachschulen), des Bundes oder der Kammern (z. B. Meisterprüfung) festgelegt.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) (auch Meister-BAföG genannt) soll zu mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung führen. Ziel ist es, Beschäftigte in Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk in geförderte Weiterbildungsmaßnahmen mit einem anerkannten Abschluss zu bringen. Das Gesetz regelt den Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung, wenn sie sich beruflich weiterqualifizieren wollen, z. B. zum/zur Handwerksmeister/ -in, Fach- oder Betriebswirt/-in oder Fachkrankenpfleger/-in. www.meister-bafoeg.info www.bmbf.de
Berufsbezogenes Studium
Im Unterschied zu "klassischen" Studiengängen wird in dualen Studiengängen die betriebliche Praxis stärker einbezogen (s. a. Hochschulzugangsberechtigung). Duale Studiengänge können unterteilt werden in
- "berufsintegrierende" duale Studiengänge für Studierende, die in der Regel bereits eine berufliche Ausbildung durchlaufen und abgeschlossen haben und von Anfang an ihr Studium mit einer beruflichen Teilzeittätigkeit kombinieren, die tageweise oder in längeren Blöcken ausgeübt wird, sowie
- "berufsbegleitende" duale Studiengänge für Studierende, die das Studium neben einer Vollzeittätigkeit im Selbststudium mit Begleitseminaren, höchstens aber an einem Tag pro Woche, absolvieren.
BBiG - Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz regelt die duale Berufsausbildung in Deutschland. Es besteht seit 1969 und wurde zuletzt 2005 novelliert. Im Teil 2 "Berufsbildung, Kapitel 2 Berufliche Fortbildung" sind ab § 53 f. u. a. geregelt: die Fortbildungsordnung, die Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen, die Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen, die Fortbildungsprüfungen und die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (http://www.bmbf.de/pub/berufsbildungsgesetz.pdf).
Berufliche Fortbildung
Berufliche Fortbildung setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder eine entsprechende einschlägige Berufspraxis voraus.
Nach § 1 Abs. 4 BBiG soll die berufliche Fortbildung dem Einzelnen die Möglichkeit eröffnen, die berufliche Handlungsfähigkeit (im bisherigen Berufsfeld) zu erhalten und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern und auf einen beruflichen Aufstieg vorzubereiten (Aufstiegsfortbildung).
- Anpassungsfortbildung: Zum Erwerb wichtiger Zusatzqualifikationen, damit man den bisherigen Beruf weiter ausüben kann.
- Aufstiegsfortbildung: Wenn man z. B. ausgehend vom erlernten Beruf eine höhere Position übernehmen will, etwa als Meister/-in oder Fachwirt/-in.
Berufliche Umschulung
Umschulung gemäß § 58 ff. BBiG ist eine Form der beruflichen Weiterbildung. Sie erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen (vgl. hierzu "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe", hrsg. vom Bundesinstitut für Berufsbildung). Vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit ist möglich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (siehe SGB III), wenn eine Umschulung notwendig und geeignet ist, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
Wenn aufgrund einer Behinderung umfassende Hilfen und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, erfolgt die Umschulung in einem Berufsförderungswerk oder einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation (siehe SGB IX).
Berufsinformationszentren
Berufsinformationszentren (BIZ) sind Informationseinrichtungen der Agenturen für Arbeit, in denen sich Ratsuchende umfassend über Fragen der Berufswahl, des Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarktes sowie zu Fort- und Weiterbildungsfragen informieren können. Das Informationsangebot in den BIZ reicht von Informationsmappen über Zeitschriften, Bücher und Filme bis hin zu Hörprogrammen und BIZ- Computern. Zusätzlich zum umfassenden Informationsangebot der Mediathek findet in den Gruppenräumen des BIZ eine Fülle von Veranstaltungen statt.
Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit - http://www.arbeitsagentur.de - finden Sie die Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen, BERUFENET und KURSNET, die Aus- und Weiterbildungsdatenbank.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Während einer schulischen Berufsausbildung, des Besuchs einer beruflichen Schule oder eines Studiums ist eine finanzielle Förderung nach dem BAföG möglich. Es kommt nicht in Betracht bei einer betrieblichen Berufsausbildung (duales System); ebenso wenig bei einer Umschulung oder beruflichen Fortbildung. www.bafoeg.bmbf.de www.bmbf.de
Duale Studienangebote
Hochschulen, zumeist Fachhochschulen, kombinieren eine akademische Ausbildung mit der Berufspraxis. Derzeit gibt es etwa 530 duale Studienangebote an deutschen (Fach-)Hochschulen. Diese unterscheiden sich in der Art, im Umfang und in der Intensität ihrer Nähe zur Berufspraxis. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um einen dualen Studiengang für die berufliche Erstausbildung oder um eine berufliche Weiterqualifizierung handelt.
Für die berufliche Erstausbildung insbesondere von Abiturienten und Abiturientinnen eignen sich ausbildungs- oder praxisintegrierende duale Studienangebote. Für die berufliche Weiterbildung sind berufsintegrierende oder berufsbegleitende duale Studiengänge geeignet.
Ausbildungsintegrierende duale Studiengänge bieten die Möglichkeit, während des Studiums eine (verkürzte) Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu absolvieren. Die berufliche Ausbildung schließt mit einem IHK/HWK-Abschluss bzw. dem Abschluss einer fachschulischen Ausbildung (z. B. Gesundheitsfachberufe) ab. Neben dem Bachelor wird somit ein zweiter anerkannter Abschluss erworben.
Praxisintegrierende duale Studiengänge sind praxisnahe Angebote, bei denen von Beginn an das Studium mit einer beruflichen Teilzeittätigkeit kombiniert wird oder im Verlauf des Studiums unterschiedlich lange Praxisphasen integriert sind.
Berufsintegrierende duale Studiengänge bieten Studieninteressenten mit abgeschlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung eine hochschulische Weiterbildung, bei denen in der Regel von Beginn an das Studium mit einer beruflichen Teilzeittätigkeit kombiniert wird. Vereinzelt ist während des Studiums zudem eine Meisterqualifizierung integriert bzw. werden Teile der Meisterqualifizierung verknüpfend angeboten.
Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben einer Vollzeittätigkeit im Selbststudium mit Begleitseminaren absolviert. Im Unterschied zu den Fernstudiengängen leistet bei diesen dualen Studiengängen der Betrieb, in dem der Studierende eingestellt ist, einen spezifischen, dem Studium förderlichen Beitrag, z. B. durch Freistellungen von der Arbeit oder Bereitstellung von Arbeitsmöglichkeiten, die gleichermaßen im Interesse betrieblicher Aufgabenerledigung und des angestrebten Studienerfolges liegen.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Typen dualer Studiengänge sowie insbesondere zu Hochschulen, die derartige Studiengänge anbieten, sind in der Veröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) "Duale Studiengänge an Fachhochschulen nach der Umstellung auf Bachelorabschlüsse" zu finden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in der Datenbank "AusbildungPlus" unter http://www.ausbildungplus.de zu dualen Studiengängen zu recherchieren.
Externenprüfung
Im Rahmen der nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) geregelten Berufsbildung besteht auch die Möglichkeit, über die Externenprüfung (gem. § 45 Abs. 2 BBiG bzw. § 37 Abs. 2 HwO) nachträglich einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erreichen. Es gelten folgende Voraussetzungen für die Zulassung Externer zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung:
- Der Nachweis einer Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll. Die Dauer dieser Beschäftigung muss mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit des Berufes betragen. In dieser Zeitspanne können auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf enthalten sein.
- Vom oberen Nachweis kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Bewerber Zeugnisse vorlegt oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Unter dieses Kriterium fallen auch ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland.
Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung ermöglichen außerdem mit § 43 Abs. 2 BBiG und § 36 Abs. 2 HwO, dass unter bestimmten Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen von vollzeitschulischen Angeboten zur Externenprüfung zugelassen werden können (www.prueferportal.org/html/1645.php).
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Fernunterricht im Sinne des "Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht" ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Der Wortlaut des Gesetzes ist abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fernusg/gesamt.pdf.
Fortbildung
siehe Berufliche Fortbildung
Fortbildungsordnung
Eine Fortbildungsordnung legt gemäß § 53 BBiG/§ 42 HwO die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, das Ziel, den Inhalt und die Prüfungsanforderungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren bundeseinheitlich fest.
HwO - Handwerksordnung
Die Handwerksordnung und der sie tragende Befähigungsgrundsatz ist das Gesetz für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. In ihr ist u. a. die handwerkliche Berufsausbildung und -fortbildung geregelt (www.gesetze-im-internet.de/hwo/).
Hochschulzugangsberechtigung
In jedem Bundesland ist es nach jeweils unterschiedlichen Regelungen möglich, auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife ein einschlägiges oder auch berufsfremdes Hochschulstudium aufzunehmen.
Nach Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) (www.kmk.org) vom 06.03.2009 ist beruflich qualifizierten Bewerbern auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung der Zugang zum Hochschulbereich zu eröffnen.
(Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber/-innen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen: http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2011/2011_07_00-Synopse-Hochschulzugang-berufl-Qualifizierter.pdf (Stand: Juli 2011)
Kammerregelung
Auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (§ 54) bzw. der Handwerksordnung (§ 42 a), können die zuständigen Stellen (siehe "zuständige Stellen") Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt Inhalte, Ziel, Anforderungen und das Verfahren der Prüfung sowie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung und richtet Prüfungsausschüsse ein.
Meister-BAföG
siehe Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und Übersicht zu den Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung auf den Seiten 10/11.
Qualitätssicherung
Von den Anbietern werden unterschiedliche Qualitätssicherungskonzepte angewendet. Die wichtigsten sind:
- Zertifizierung nach dem internationalen Normenkomplex DIN EN ISO 9000 ff.: Geprüft wird dabei nicht die Qualität eines Produkts, sondern das Verfahren zur Sicherung einer vom Anbieter definierten Qualität.
- Für den Weiterbildungsbereich speziell sind "Lernerorientierte Qualitätsentwicklung in der Weiterbildung (LQW)" und "Lernerorientierte Qualitätstestierung für Bildungsveranstaltungen (LQB)"- entwickelt worden (www.artset-lqw.de).
- Gütesiegel von Gütesiegelvereinigungen bzw. Qualitätsringen: Als Mitglieder von Gütesiegelvereinigungen oder Qualitätsringen verpflichten sich die Anbieter, definierte Qualitätsstandards für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen einzuhalten.
- Qualitätspreise: Ziel von Qualitätspreisen ist es, im Vergleich zu anderen Anbietern Bestleistungen im Hinblick auf die angestrebte Qualität zu erreichen. Die bekanntesten Preise sind der Malcom Baldridge National Quality Award (MBNQA) und der von der European Foundation for Quality Management (EFQM) weiterentwickelte und an europäische Verhältnisse angepasste europäische Qualitätspreis (EQA).
Bei Fernlehrgängen erfolgt eine externe Qualitätssicherung gemäß Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Zusätzlich wenden viele Fernlehrinstitute Qualitätsstandards (PAS 1037 bzw. die darauf aufbauende DIN ISO 29990) an, die kompatibel zur AZWV, zur ISO DIN 29990 und zum Zulassungsverfahren gemäß FernUSG sind.
Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Mit dem Zweiten Buch hat der Gesetzgeber das Arbeitslosengeld II eingeführt und so eine einheitliche Sozialleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen. Es geht im SGB II um eine Grundsicherung, verbunden mit einer intensiven Unterstützung der Leistungsberechtigten bei ihrer Eingliederung in Arbeit (vgl. §§ 1, 3 und 4 SGB II). Das SGB II fordert dabei von den Leistungsberechtigten ausdrücklich, dass diese alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen; sie müssen insbesondere aktiv an ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken (vgl. § 2 SGB II). Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen der Grundsicherung nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist, ob der Betreffende erwerbsfähig ist (vgl. § 7 SGB II).
Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise.
Beide Träger errichten vor Ort Arbeitsgemeinschaften in den nach dem SGB III eingerichteten Jobcentern, um die Leistungen "aus einer Hand" zu erbringen (vgl. § 44b SGB II und § 9 Abs. 1a SGB III).
Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung
Inhalt des SGB III ist das früher im Arbeitsförderungsgesetz geregelte Recht der Arbeitsförderung, d. h. die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Es beinhaltet vor allem die leistungsrechtlichen Grundlagen für die Förderung der Arbeitsvermittlung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und die Entgeltersatzleistungen, insbesondere das Arbeitslosengeld I (Arbeitslosenversicherung). Auch die Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist Teil des SGB III (vgl. §§ 19, 97 ff., 218 Abs. 2, 219, 235a, 236 ff., 248 ff., 270a).
Inwieweit eine Maßnahme durch das SGB III förderungswürdig ist, sollten Sie mit Ihrem/Ihrer zuständigen Berater/-in der Agentur für Arbeit klären.
Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe
Das SGB IX regelt die Förderung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft durch die verschiedenen Rehabilitationsträger. Teil 1 enthält die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und im Kapitel 5 die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In Teil 2 sind die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (früher Schwerbehindertenrecht), zum Beispiel auch zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, zu finden.
Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
Das "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe" enthält neben allen anerkannten Ausbildungsberufen weitere Regelungen für die Berufsbildung (vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes; bundesrechtliche und landesrechtliche Aus- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen; Regelungen der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen), ein Verzeichnis von Regelungen für die berufliche Weiterbildung und Umschulung sowie ein Verzeichnis der zuständigen Stellen. Das Verzeichnis wird jährlich vom BIBB herausgegeben und kann über den W. Bertelsmann Verlag, Bielefeld, bezogen werden.
Der Ergänzungsband zum Verzeichnis der Ausbildungsberufe (u. a. mit landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen oder die landesrechtlich geregelten Berufsabschlüsse an Berufsschulen) wird zum Download auf den Seiten des Bundesinstituts angeboten (http://www.bibb.de/dokumente/pdf/verzeichnis_anerk_ausbildungsberufe_online_11.pdf).
Zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen (siehe "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe") haben zahlreiche Beratungs- und Überwachungsaufgaben in der Berufsbildung. Bei geregelter Weiterbildung gehören hierzu vor allem die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Entscheidung über Anrechnung und Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen und Kompetenzen.
Rechtliche Grundlagen sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und für den Bereich des Handwerks die Handwerksordnung (HwO). Zuständige Stellen sind nach § 71 ff. BBiG u. a.:
- die Handwerkskammern für die berufliche Bildung in Handwerksbetrieben,
- die Industrie- und Handelskammern für die Berufsbildung in anderen Gewerbebetrieben,
- die Landwirtschaftskammern für die berufliche Bildung in der Land- und Forstwirtschaft,
- die Kammern für die freien Berufe (z. B. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern),
- im öffentlichen Dienst die von den jeweils zuständigen Behörden bestimmten Dienststellen.




