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Tischler/-in
Industrie und Handwerk
Monostruktur ohne Spezialisierung
3 Jahre
Die Ausbildungsordnung sieht vor, dass Tischlergesellen/-innen mit den erworbenen Qualifikationen und nach Abschluss der Ausbildung, aufgrund eigener Ideen Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten entwerfen, konstruieren sowie zeichnen und gegebenenfalls einen Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern. Sie können die Arbeitsaufträge selbstständig anhand von technischen Unterlagen und Anweisungen eigenverantwortlich durchführen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte stehen dabei im Einklang mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz im Rahmen bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben. Ferner sind sie in der Lage, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Mit der neuen Ausbildungsordnung, die ebenso wie die vorhergehende, den Generalisten (d.h. ohne Spezialisierung der Ausbildung in Bau und Möbel) zur Zielsetzung hat, sollen Tischler und Tischlerinnen befähigt werden - vorwiegend in Einzel- und Kleinserienfertigung - Erzeugnisse aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen wie z.B. Möbel, Innen- und Messeeinrichtungen, Bauelemente (Fenster, Türen, Treppen, Böden, Tore und ähnliche Konstruktionen), Gehäuse, Behälter und Särge sowie Turn-, Spiel- und Sportgeräte herzustellen. Sie sollen diese Erzeugnisse in Stand halten und unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der ästhetischen Wirkung restaurieren können.
Die Ausbildungsdauer beträgt - wie bisher - drei Jahre. Die ersten zwölf Ausbildungsmonate wurden so konzipiert, dass die Bundesländer, die eine Berufsausbildung nach der BGJ-Anrechnungsverordnung durchführen wollen, dies auch zukünftig praktizieren können. Ferner wurden die Inhalte, die bis zur Zwischenprüfung zu vermitteln sind, d.h. die ersten 18 Monate Ausbildung inhaltlich mit der Berufsausbildung zum Holzmechaniker gleichgesetzt.
Bei den Prüfungen wurden die Anforderungen und Prüfungsgegenstände modifiziert. In der Zwischenprüfung werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den ersten 18 Monaten zu vermitteln sind, geprüft. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Darüber hinaus soll der Prüfling in 150 Minuten Aufgaben schriftlich lösen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Gesellenprüfung ist eine Arbeitsaufgabe I in sieben Stunden durchzuführen. Weiterhin sind in einer Arbeitsaufgabe II in 100 Stunden ein im klassischen Sinne zu sehendes Gesellenstück, das auch einem Kundenauftrag entsprechen kann, durchzuführen. Hierzu ist dem Prüfungsausschuss vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. In einem 30minütigen Fachgespräch, das aus mehren Gesprächsphasen bestehen kann, sind die Themen, die sich auf die Arbeitsaufgabe II beziehen, Gegenstand. Bei der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung zukünftig in den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung, Montage und Service auf der Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
1. August 2006
Berufliche Tätigkeitsfelder
Tischler und Tischlerinnen arbeiten vorwiegend in Werkstätten, an Maschinen und Anlagen, aber auch auf Baustellen und beim Kunden vor Ort.
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Tischler und Tischlerinnen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
6. Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,
7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,
10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vor-richtungen,
11. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen,
12. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
13. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
14. Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,
15. Instandhalten von Erzeugnissen,
16. Kundenorientierung und Serviceleistungen,
17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe
Arbeitgeber
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Bundesverband Holz- und Kunststoff
Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige
Arbeitnehmer
IG Metall
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bund
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: ... und Technologie)
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Länder
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Die ersten beiden Ausbildungsjahre für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin wurden so konzipiert, dass eine gemeinsame Beschulung mit den Holzmechanikern an den Berufsschulen möglich ist.
Berufsfeldzuordnung
Keine. Länderspezifische Regelungen möglich.
Für diese Ausbildungsordnung werden Erläuterungen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam erarbeitet. Die Erläuterungen sollen der Ausbildungspraxis als Umsetzungshilfe dienen und sollen Ende 2006 vorliegen.
Berufsfeldzuordnung
Keine. Länderspezifische Regelungen möglich.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerein vom 25. Januar 2006, BGBl. Jahrgang 2006, Teil I Nr. 5 ausgegebenen am 30. Januar 2006, S. 245 Bundesanzeiger Nr. 93a vom 17. Mai 2006
Letzte Änderung: 08.11.2006