Planung und Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten
Das BIBB hat gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Aufgabe, nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers, die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) zu unterstützen. Der zuständige Arbeitsbereich erarbeitet für die ÜBS Grundlagen zu Kosten- und Finanzierung sowie Bedarfs- und Standortplanungen und veröffentlicht zusätzlich Planungshilfen. Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt werden, bewilligt der Arbeitsbereich Zuwendungen aus dem Haushalt des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zu Bau-, Ausstattungs- und Betriebskosten von ÜBS.
Nach den bisherigen berufsbildungspolitischen Vorgaben sind überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) Einrichtungen zur Durchführung beruflicher Aus- und Weiterbildungslehrgänge in Ergänzung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Klein- und Mittelbetriebe. Sie gehören im dualen Berufsausbildungssystem zur betrieblichen und nicht zur schulischen Ausbildung.
In ihnen werden überwiegend fachpraktische berufliche Fertigkeiten und fertigkeitsbezogene Kenntnisse planmäßig und methodisch nach pädagogischen Prinzipien vermittelt. Es handelt sich um Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Betrieb nicht, nicht vollständig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erlernt werden können.
Der Zugang zu den Lehrgängen darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Ausbildungsbetriebe gebunden sein. Die ÜBS darf nicht dem Zwecke eines Betriebes oder Verbandes dienen. Grundsätzlich stehen ÜBS in der Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kammern) oder gemeinnützigen, juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. gemeinnützige Vereine). Die ÜBS verfügen über eine eigene Leitung und grundsätzlich über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung.
In ÜBS werden auch bildungs- und sozialpolitische Maßnahmen wie berufliche Umschulungen und Sonderprogramme zur Förderung lernbeeinträchtigter Jugendlicher durchgeführt.




