Hinweis: Mit der Tastenkombination (‚Alt‘ + ‚0‘) können Sie jederzeit zum folgenden Schnellmenü springen.
Unsere Sammlung der häufig gestellten Fragen hilft Ihnen weiter
Mechatroniker für Kältetechnik
Handwerk und Industrie
Monoberuf
Dreieinhalb Jahre.
Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule.
Die vorangehende Ausbildungsordnung trat 1982 in Kraft. Seither änderten sich durch technische Weiterentwicklungen die herzustellenden Produkte und entsprechende Kundenerwartungen.
Um die betriebliche Arbeit als Teamarbeit kenntlich und erfahrbar zu machen, wurden in der neuen Ausbildungsordnung , die zum 01. August 2007 in Kraft tritt, neben fachlichen Gesichtspunkten entsprechende Berufsbildpositionen aufgenommen, die teamorientierte Planung und den Einsatz von Informations- und Kommunikations-technologie ausdrücklich vorgeben.
Wurden in der AO von 1982 die Fertigkeiten und Kenntnisse je einzeln benannt, nimmt die neue Ausbildungsordnung Arbeitsprozesse und denen zugeordnete Fertigkeiten in den Blick, innerhalb derer sich der Erwerb der fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten wie Kenntnisse vollzieht.
Über die Berufsbezeichnung hinaus werden in diesem Ausbildungsberuf zentrale Aspekte der Klimatechnik ausgebildet und in den beiden Teilen der Gestreckten Abschlussprüfung geprüft.
Das Bezugshandwerk geht davon aus, dass der Klimatechnik eine große Zukunftsbedeutung zukommt, insofern ist es richtig, daraufhin auszubilden.
Die Veränderungen in der Kälte- und Klimatechnik wurden konsequent im Ausbildungsrahmenplan und den Prüfungsanforderungen berücksichtigt:
1. August 2007
Berufliche Tätigkeitsfelder
Mechatroniker für Kältetechnik/ Mechatronikerinnen für Kältetechnik (Arbeitstitel) sind überwiegend in Betrieben des Handwerks in Montage, Umbau und Instandhaltung von Anlagen der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik tätig.
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Mechatroniker für Kältetechnik/ Mechatronikerinnen für Kältetechnik (Arbeitstitel)
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Fügen von Bauteilen und Baugruppen
2. Installieren von elektrontechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steruengs- und Regelungstechnik, einschließlich der
Funktions- und Sicherheitsprüfung,
3. Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik,
4. Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen,
5. Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,
6. Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klima-technik,
7. Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kälte-maschinenölen,
8. Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;
Abschnitt: B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
2. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,
3. Prüfen und Messen,
4. Qualitätsmanagement,
5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
8. Umweltschutz.
Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe
Arbeitgeber
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft
für Berufsbildung
Ollenhauerstraße 4
53113 Bonn
Deutscher Handwerkskammertag (DHKT)
Postfach 110472
10834 Berlin
Bundesinnungsverband
des deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks
Kaiser-Friederich-Str. 7
53113 Bonn
Arbeitnehmer
Deutscher Gewerkschaftsbund
-Bundesvorstand-
Abt. Berufliche Bildung
Henriette-Hertz-Platz 2
10178 Berlin
Bund
Bundesministerium für Bildung und Forschung
- Ref. 222 -
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ref. VIII B 6
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Länder
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Lennéstr. 6
53113 Bonn
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik vom 25. Juli 2007, BGBl. I Jg. 2007, Nr. 33, S. 1493
Letzte Änderung: 16.01.2008