Hinweis: Mit der Tastenkombination (‚Alt‘ + ‚0‘) können Sie jederzeit zum folgenden Schnellmenü springen.
Fotomedienfachmann/-frau - neuer Ausbildungsberuf
Industrie und Handel, Handwerk
Monoberuf ohne Schwerpunkte oder Fachrichtungen
3 Jahre
Foto- und Bildmedienprodukte unterliegen einem schnellen Wandel. Die digitale Bildaufnahme und Bildverarbeitung dominiert auch bei Hobbyfotografen und Amateuren. Neue Technologien bieten neue Möglichkeiten der Bildausgabe und Bildübertragung und erzeugen den Bedarf nach neuen Dienstleistungen; sie stellen aber auch neue Kompetenzanforderungen an professionelle wie nichtprofessionelle Fotografen.
Das Personal im Fotofachhandel muss die schnellen Veränderungen von Bildmedienprodukten und -technologien so mit verfolgen, dass es Interessenten kompetent beraten und das Waren- und Dienstleistungsangebot marktgerecht gestalten kann. Beherrschung von Bildaufnahme- und -verarbeitungstechniken sind dafür ebenso erforderlich wie die Fähigkeit, Kunden zielgerichtet zu beraten und zu schulen. Wichtig ist ferner eine konsequente Verkaufsorientierung, die Nutzung des Internet für Marketing und Vertrieb sowie das Angebot passender Zusatzprodukte und -dienstleistungen.
Fotomedienfachleute benötigen deshalb fachliches Know-how und die Fähigkeit, dieses ständig weiter zu entwickeln; sie müssen ferner in der Lage sein, Verkauf und Vermarktung von Fotoprodukten und -dienstleistungen laufend an Marktbedingungen anzupassen.
1. August 2008
Berufliche Tätigkeitsfelder
Fotomedienfachleute arbeiten in Betrieben der Fotowirtschaft, insbesondere
. in Einzelhandelsunternehmen,
. in Fach- und Großlaboren,
. bei Fotografen,
. in der Industrie,
. in Bild-Agenturen und weiteren Dienstleistungsunternehmen
in den Aufgabenfeldern fotobezogene Dienstleistungen, Beratung, Vertrieb und Marketing.
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Fotomedienfachleute
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Kundenorientierung und -beratung
1.1 Kundenberatung
1.2 Kundenkommunikation
1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten
1.4 Kundenschulung
1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
2. Marketing und Vertrieb
2.1 Verkauf
2.2 Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen
2.3 Markt- und Kundenbeziehungen
2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme
3. Bildaufnahme
3.1 Bildgestaltung
3.2 Bilderstellung
3.3 Bilddatenträger und Speicherprozesse
4. Bildbearbeitung und Bildübertragung
4.1 Bearbeitungs- und Übertragungstechniken
4.2 Kalibrierung
4.3 Medienintegration und -vernetzung
5. Bildwiedergabe
6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
6.1 Kalkulation und Kennzifern
6.2 Warenwirtschaft
7. Qualitätssicherung
7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen
7.2 Beschwerde und Reklamation
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.4 Umweltschutz
2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen
2.2 Teamarbeit und Kooperation
Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe
Arbeitgeber
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Arbeitnehmer
Deutscher Gewerkschaftsbund
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Bund
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Länder
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
Berufsklassifikation:
Bundesanstalt für Arbeit:
Statistisches Bundesamt:
Bundesinstitut für Berufsbildung: Bericht zum Vorverfahren für einen Ausbildungsberuf "Medienberater/Medienberaterin für visuelle Kommunikation"
(im Internet: http://www2.bibb.de/tools/fodb/pdf/eb_40796.pdf)
Berufsklassifikation:
Bundesanstalt für Arbeit:
Statistisches Bundesamt:
Verordnung der Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau vom 19.03.2008,
BGBl I, Nr. 11, S.4
Letzte Änderung: 11.08.2008