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BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit
Bergbautechnologe/Bergbautechnologin - modernisierter Ausbildungsberuf
Industrie und Handel
Ausbildungsberuf mit zwei Fachrichtungen: Tiefbautechnik und Tiefbohrtechnik.
3 Jahre
Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule
Die Neuordnung des Berufes Bergbautechnologe / Bergbautechnologin modernisiert die bisherige Ausbildungsordnung Bergmechaniker und erweitert sie zugleich um den Bereich der Tiefbohrtechnik.
Der hohe Mechanisierungsgrad bzw. teilautomatisierte Arbeitsabläufe in Bergbaube-trieben verlangen heute in hohem Maße spezielle Qualifikationen für die bergtech-nischen Arbeiten. Dazu gehören insbesondere der fachmännische Umgang mit bergbautechnischen Maschinen, Systemen und Anlagen, die Erstellung und Anpassung des bergmännischen Hohlraumes unter Beachtung geologischer Gegebenheiten sowie die Bewältigung der Rohstoffgewinnungsprozesse. Die Neuordnung trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem bisherige Inhalte der Metallbearbeitung deutlich reduziert werden. Dadurch ist auch eine Verkürzung auf 3 Jahre Ausbildungszeit möglich.
Zusätzlich eröffnen sich durch die Einbeziehung der Tiefbohrtechnik neue Ausbildungs-bereiche im Bergbau bei gleichzeitiger Absicherung des Fachkräftebedarfs in diesen Betrieben. Die neue Struktur des Ausbildungsberufes mit den beiden Fachrichtungen Tiefbautechnik und Tiefbohrtechnik berücksichtigt dabei das breite Spektrum unter-schiedlicher Unternehmensprofile und die erforderlichen fachlichen Differenzierungen.
Mit der Modernisierung des Berufes ist erstmals auch die Öffnung der Ausbildung für Frauen vorgesehen.
1. August 2009
Berufliche Tätigkeitsfelder
Bergbautechnologen / Bergbautechnologinnen führen bergtechnische Arbeiten im Unter- und Übertagebetrieb aus, beispielsweise
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Bergbautechnologen und Bergbautechnologinnen
Bergbautechnologen und Bergbautechnologinnen in der Fachrichtung Tiefbautechnik
Bergbautechnologen und Bergbautechnologinnen in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen / zur Bergbautechnogin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe
Arbeitgeber
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung
Ollenhauerstraße 4
53113 Bonn
Gesamtverband Steinkohle
Rüttenscheider Str. 1-3
45128 Essen
Arbeitnehmer
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bereich Berufliche Bildung, Qualifizierung, Forschung
Thomas Giessler
Henriette-Herz-Platz 2
10787 Berlin
IG Bergbau, Chemie, Energie
Abt. Bildung/Weiterbildung
Königsworther Platz 6
30167 Hannover
Bund
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- Referat Bildungs- und Berufsbildungspolitik,
gewerblich-technische Berufe -
53107 Bonn
Bundesministerium für Bildung
und Forschung
- Referat 312 -
53175 Bonn
Länder
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Lennéstr. 6
53113 Bonn
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 4. Juni 2009, BGBl Teil I, Jahrgang 2009, Nr. 30 vom 17. Juni 2009, S. 1240
Den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin können Sie unter http://www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung/rahmenlehrplaene-zu-ausbildungsberufen-nach-bbighwo/liste.html downloaden.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 4. Juni 2009, BGBl Teil I, Jahrgang 2009, Nr. 30 vom 17. Juni 2009, S. 1240
Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen / zur Bergbautechnologin nebst Rahmenlehrplan vom 2. Juli 2009, Bundesanzeiger jahrgang 61, Nummer 120a vom 14. August 2009
Letzte Änderung: 21.08.2009