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Ausbildungsberufsbezeichnung

Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin

Ausbildungsbereich

Industrie und Handwerk

Struktur des Ausbildungsberufs

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
1. Gießerei,
2. Karosserie und Produktion,
3. Anschauung

Ausbildungsdauer

3 1/2 Jahre

Die Ausbildung erfolgt im Betrieb und in der Berufsschule

Inkrafttreten

1. August 2009

Berufliche Tätigkeitsfelder
Technische Modellbauer/Technische Modellbauerinnen der Fachrichtung Karosserie und Produktion arbeiten in Betrieben des Modell-, Formen-, Lehren- und Musterbaus sowie in Betrieben des Automobil- und Fahrzeugbaus.

Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit

  • Herstellen von Modellen für den Karosseriebau oder von Produktionsmodellen als Vorlage für die Einzel- und Serienfertigung sowie für den Formen- und Werkzeugbau, dabei Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsmethoden
  • Berücksichtigen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes
  • Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
  • Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaues
  • Erstellen von Fertigungsunterlagen, Festlegen von Fertigungsverfahren 
  • Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 
  • Anwenden computergestützter Fertigungsverfahren 
  • Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen
  • Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen 
  • Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik 
  • Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen 
  • Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen

 

Inhalte der Berufsausbildung

(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Erstellen von Fertigungsunterlagen,
  2. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
  3. Festlegen von Fertigungsverfahren,
  4. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  5. Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
  6. Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
  7. Herstellen von Mustern, Prototypen oder sonstigen Fertigungseinrichtungen,
  8. Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
  9. Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
  10. Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:

  1. Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
  2. Planen der Fertigung,
  3. Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
  4. Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:

  1. Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,
  2. Planen der Fertigung,
  3. Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,
  4. Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:

  1. Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,
  2. Planen der Fertigung,
  3. Herstellen von Anschauungsmodellen,
  4. Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
  5. Prüfen von Anschauungsmodellen,
  6. Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;

Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,
  6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
  7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Ihr Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin im BIBB

Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe

Organisationen, die an der Neuordnung beteiligt waren

  • Arbeitgeber

    Zentralverband des Deutschen
    Handwerks
    Mohrenstraße 20/21
    10117  Berlin

    Kuratorium der Deutschen Wirtschaft
    für Berufsbildung
    Ollenhauerstraße 4
    53113  Bonn

    Deutscher Industrie- und Handels-
    kammertag (DIHK)
    Breite Straße 29
    10178  Berlin

    Bundesvereinigung der Deutschen
    Arbeitgeberverbände
    Haus der Deutschen Wirtschaft
    Breite Straße 29
    10178  Berlin

    Arbeitgeberverband Gesamtmetall
    Voßstraße 16
    10117  Berlin

     

  • Arbeitnehmer

    IG Metall Vorstand
    - Ressort Bildungs- und
    Qualifizierungspolitik -
    60519  Frankfurt

    Deutscher Gewerkschaftsbund
    - Bundesvorstand -
    Henriette-Herz-Platz 2
    10178  Berlin

    Bundesinnungsverband des Deutschen
    Modellbauerhandwerks
    Kreuzstraße 108
    44137  Dortmund

  • Bund

    Bundesministerium für Bildung
    und Forschung
    - Referat 312 -
    53175  Bonn

    Bundesministerium für Wirtschaft
    und Technologie
    - Referat II B 4 -
    53107  Bonn

     

  • Länder

    Sekretariat der Ständigen Konferenz
    der Kultusminister der Länder in der
    Bundesrepublik Deutschland
    Lennéstraße 6
    53113  Bonn

Infos/Grafiken/Veröffentlichungen

Den Rahmenlehrplan können Sie unter http://www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung/rahmenlehrplaene-zu-ausbildungsberufen-nach-bbighwo/liste.html downloaden.

 

Anerkennungsdatum/Quelle

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 27. Mai 2009, BGBl Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29 vom 4. Juni 2009, S. 1187

Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin nebst Rahmenlehrplan vom 2. Juli 2009, Bundesanzeiger Jahrgang 61 Nummer 132a vom 4. September 2009

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 19. August 2009 "Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187) ist wie folgt zu berichtigen:

§ 13 Absatz 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten: "3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung   15 Prozent,"
Veröffentlicht in: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009

Letzte Änderung: 10.09.2009


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Der Präsident
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
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