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Seite vorlesen Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Ausbildungsberufsbezeichnung

Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Ausbildungsbereich

Industrie und Handwerk

Ausbildungsdauer

3 Jahre
Die Ausbildung erfolgt in Betrieb und Schule

Inkrafttreten

1. August 2009

Berufliche Tätigkeitsfelder
Werkfeuerwehrmänner und Werkfeuerwehrfrauen
dienen der Gefahrenabwehr und dem vorbeugenden Brandschutz in Betrieben mit erhöhtem Gefährdungspotential, beispielsweise

  • in chemischen Betrieben
  • an Häfen und Flughäfen, 
  • in Kraftwerken,
  • in der Metall- und Elektroindustrie,
  • bei Automobilherstellern,
  • in Gießereien

Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Werkfeuerwehrmänner und Werkfeuerwehrfrauen

  • führen Maßnahmen zur Brandbekämpfung durch
  • leisten Technische Hilfe
  • führen ABC-Einsätze durch
  • führen Rettungs-, Sicherungs- und Bergungsarbeiten durch
  • leiten Maßnahmen zur medizinischen Notfallversorgung ein (Rettungssanitäter / Rettungssanitäterin) und fahren Fahrzeuge für die Notfallrettung
  • fahren Feuerwehrfahrzeuge und bedienen und warten Feuerwehrgeräte
  • arbeiten im vorbeugenden Brandschutz
  • geben der Sicherheit und dem Gesundheits- und Umweltschutz bei ihrer Arbeit einen hohen Stellenwert
  • berücksichtigen betriebsspezifische Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung
  • arbeiten team- und prozessorientiert.

Ihr Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin im BIBB

Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe

Organisationen, die an der Neuordnung beteiligt waren

Infos/Grafiken/Veröffentlichungen

Anerkennungsdatum/Quelle

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009, BGBl Jahrgang 2009 teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009, S. 1747

Bekanntmachung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau nebst Rahmenlehrplan vom 23. Juli 2009, Bundesanzeiger Jahrgang 61, Nummer 129 a vom 1. September 2009

Letzte Änderung: 07.09.2009


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