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Unsere Sammlung der häufig gestellten Fragen hilft Ihnen weiter
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
Öffentlicher Dienst, Industrie und Handel
Der Ausbildungsberuf gliedert sich in zwei Fachrichtungen: Vermessung und Bergvermessung
Gemeinsame Qualifikationen über 12 Monate im ersten Ausbildungsjahr mit dem Beruf Geomatiker/Geomatikerin
Drei Jahre
Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule
Der Umgang mit Geoinformationssystemen für die Erfassung, die Weiterverarbeitung und die Visualisierung von Geodaten erweitert die Qualifikationsanforderungen in bestehenden Berufen der Vermessungs- bzw. Bergvermessungstechnik sowie der Kartographie und geht über die bisherigen Inhalte hinaus. Gleichzeitig verbinden beziehungsweise trennen diese Qualifikationsanforderungen die beruflichen Inhalte der bisherigen Berufe in neuer Weise. Die neue Gesamtkonzeption der Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie trägt dieser Entwicklung Rechnung. Zwei Berufe: Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, sind über gemeinsame Ausbildungsinhalte von einem Jahr zu Beginn der Ausbildung miteinander verbunden. Die Inhalte der beiden Berufe Kartograph/Kartographin und Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin werden in jeweils einem der beiden Berufe integriert und als eigenständige Berufe aufgehoben.
Die Neuordnung des Berufes Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin modernisiert den gleichnamigen bisherigen Ausbildungsberuf, erweitert ihn um neue inhaltliche Elemente der Geoinformationstechnologie und um den Bereich der Bergvermessung. Wie bereits oben verdeutlicht, sind Qualifikationen der Anwendung von Geoinformationssystemen zur Erfassung, Weiterverarbeitung und Bereitstellung bzw. Präsentation von Geodaten inzwischen ein wichtiger Berufsinhalt. Zusätzliche spezielle Qualifikationen messtechnischer Methoden und Erhebungsverfahren sind für Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerinnen unerlässlich. Sie sind weiterhin zur Durchführung von Lage- und Höhenmessungen und weiterer technischer Vermessun-gen ein Schwerpunkt in diesem Beruf. Mit der neuen Berufsstruktur des Fachrichtungs-modells ist es darüberhinaus möglich, die Bergvermessung in den Beruf zu integrieren, da den fachlichen Differenzierungsnotwendigkeiten zwischen Bergvermessung und allgemeiner Vermessung durch spezielle getrennte Ausbildungsinhalte im dritten Jahr Rechnung getragen wird. Daher kann der Ausbildungsberuf des Bergvermessungs-technikers/der Bergvermessungstechnikerin mit dieser Modernisierung aufgehoben werden.
1. August 2010
Berufliche Tätigkeitsfelder
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerinnen in der Fachrichtung Vermessung führen vermessungstechnische Arbeiten im Innen- und Außendienst aus und wenden Geoinformationssysteme an. Sie arbeiten beispielsweise im öffentlichen Dienst, in Vermessungs- und Ingenieurbüros und Industriebetrieben.
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerinnen in der Fachrichtung Bergvermessung führen markscheiderische Messungen und Auswertungen durch und wenden Geoinformationssysteme an. Sie arbeiten beispielsweise in Bergbaubetrieben, bei Bergbehörden und in Ingenieurbüros.
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerinnen in der Fachrichtung Vermessung
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerinnen in der Fachrichtung Bergvermessung
Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker / zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards
2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie
3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten
Abschnitt B
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
4. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodaten-Managements
4.1 Vermessungstechnische Methodik
4.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen
4.3 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystem der Geoinforma-
tionstechnologie
4.4 Visualisieren von Geodaten
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Vermessung
1. Liegenschaftskataster und Grundbuch
2. Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung
3. Durchführen von technischen Vermessungen
Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Bergvermessung
1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk
2. Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen
3. Bergtechnik und Betriebsabläufe
4. Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen
Abschnitt E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
8. Umweltschutz
9. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation
10. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung
Liste der Ansprechpartner für die anerkannten Ausbildungsberufe
Arbeitgeber
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft
für Berufsbildung
Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI)
Ingenieurverband Geoinformation und Vermessung Bayern e.V.
Verband Deutscher Vermessungsingenieure (VDV)
Arbeitnehmer
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bereich Berufliche Bildung, Qualifizierung, Forschung
Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di
Bund
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium des Innern
Länder
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Bonn/Berlin
Federführend ist NRW
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010, BGBl I Jg. 2010 Nr. 28 vom 4. Juni 2010
Letzte Änderung: 09.06.2010