Antragsberechtigung
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Träger von überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbietet oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügt. z.B. Erfahrung mit BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen)-integrativ (nicht kooperativ), nicht jedoch die alleinige Erfahrung mit BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) gem. SGB III). Entsprechende Werkstatteinrichtungen müssen vorhanden sein. Offenheit für die Kooperation mit anderen Berufsbildungsstätten wird erwünscht, um ein vielfältiges Berufsspektrum anbieten zu können.
Welche Voraussetzungen müssen die Kooperationspartner haben?
Die Kooperationspartner, die für die Durchführung der Werkstatttage eingebunden werden, müssen die o. g. Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
Können auch nicht gemeinnützige Träger einen Antrag stellen?
Ja, wenn sie die o.g. Bedingungen erfüllen und geeignet sind, die Ziele der Richtlinien umzusetzen. Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden. Die nicht gemeinnützigen Träger werden einer Bonitätsprüfung unterzogen.
Können auch Schulen einen Antrag stellen?
Nein. Sie können jedoch auf Träger zugehen, diese von der Antragsstellung überzeugen und dann mit ihnen Kooperationsverträge abschließen.
Können auch Berufsschulen oder Berufsfachschulen einen Antrag stellen?
Nein. Berufsschulen oder Berufsfachschulen sind grundsätzliche keine Träger von Berufsbildungsstätten nach diesen Richtlinien. Sie bieten schulische Ausbildungen an. Die praktische Ausbildung findet in der Regel in Betrieben/Unternehmen statt. Sie unterliegen im Übrigen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.
Sind Betriebe antragsberechtigt?
Grundsätzlich nein. Es sei denn, sie sind Träger einer Berufsbildungsstätte im Sinne der Richtlinien.
Sind Bildungseinrichtungen aus dem kaufmännischen und sozialen Bereich auch antragsberechtigt?
Sofern die Ausbildung in diesen Bildungseinrichtungen der Lehrlingsunterweisung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten vergleichbar ist, sind Maßnahmen der Berufsorientierung dieser Träger förderfähig.