Die vollständige Handlung
Bereits in der Ausbildungsordnung zum Vorgängerberuf des Elektroinstallateurs von 1987 war formuliert: Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.
Durch diese Formulierung sollte klargestellt werden, dass berufliche Handlungen nicht nur durchgeführt, sondern grundsätzlich auch immer geplant und kontrolliert werden. Dies wird als vollständige Arbeitshandlung bezeichnet. In der jetzigen Ausbildungsordnung wurde diese Leitlinie noch erweitert, nämlich um den Geschäftsprozess: selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und das Handeln betrieblichen Gesamtzusammenhang.




