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Tiermedizinischer Fachangestellter/ Tiermedizinische Fachangestellte
Tierwirt / Tierwirtin
Fachrichtung Geflügelhaltung
Anerkannt durch die Verordnung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1426)
3 Jahre.
Die Ausbildung findet an den Lernorten Betrieb und Berufsschule statt.
Tierwirte / Tierwirtinnen arbeiten in Betrieben der Tierproduktion, agrarwirtschaftlichen Verbänden und Institutionen, in Tierkliniken und Labors, in landwirtschaftlichen Ausbildungsstätten, im Agrarhandel sowie in der Agrarverwaltung.
Tierwirte / Tierwirtinnen in der Fachrichtung Geflügelhaltung
· erzeugen und vermarkten Geflügel und Eier unter Beachtung berufsspezifischer Regelungen und Qualitätsstandards,
· wirken bei der Reproduktion und Aufzucht des Tierbestandes mit und gewinnen Bruteier,
· füttern Tiere art- und bedarfsgerechtgerecht und ermitteln die Leistung der Tiere,
· versorgen und halten Tiere und wenden dabei betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken an, reinigen und desinfizieren Tierunterkünfte und halten sie instand,
· führen Maßnahmen zur Gesundheitsprophylaxe durch und versorgen kranke Tiere nach ärztlicher Anweisung und unter Einhaltung von Hygienevorschriften,
· führen Maßnahmen des Herdenmanagements durch,
· regeln das Stallklima und legen die Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstatus fest,
· führen Licht- und Impfprogramme durch,
· führen ihre Arbeiten selbständig auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen oder Plänen allein oder im Team durch und beachten dabei betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen sowie den Verbraucherschutz und den Tierschutz,
· planen ihre Arbeit und dokumentieren sie, legen Arbeitschritte fest, ergreifen dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und kontrollieren und bewerten ihre Arbeitsergebnisse, führen qualitätssichernde Maßnahmen durch,
· wenden Kommunikations- und Informationstechniken betriebsintern und im Umgang mit Kunden an,
· setzen Maschine, Geräte und Betriebsmittel ein und nutzen Betriebseinrichtungen, pflegen und warten Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.
Letzte Änderung: 11.12.2006