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Fremdsprachenkorrespondenten sind qualifiziert, folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Geprüfte Fremdsprachenkorrespondenten verfügen über fremdsprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie in der Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung oder Qualifizierungsmaßnahme erworben haben. Die Wahrnehmung ihrer oben beschriebenen Aufgaben findet in den Handlungsbereichen Übersetzung, Korrespondenz und Mündliche Kommunikation statt. Innerhalb dieser Handlungsbereiche verfügen sie über die geeigneten Qualifikationen, um folgende Kommunikationssituationen zu bewältigen:
2.1 Allgemeine Unternehmenskommunikation
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen auszufüllen.
Die unter Nr. 2 beschriebenen Qualifikationen hat der Geprüfte Fremdsprachenkorrespondent aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 23.12.99 (Bundesgesetzblatt 2000 Teil I S. 10) in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen, die anwendungsbezogen und handlungsorientiert durchgeführt wurde. Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ausgestellt worden.
Zur Prüfung zum Fremdsprachenkorrespondenten wird zugelassen, wer über einen Abschluß in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremdsprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt oder nachweist, daß er hinreichende fremdsprachliche, kaufmännische und schreibtechnische Kenntnisse erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich rechtliche Prüfung.
Letzte Änderung: 25.03.2008