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Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

1. Arbeitsgebiet und Aufgaben 

Geprüfte Taucher sind qualifiziert für folgende Aufgaben:

  • Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte;
  • Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser;
  • Durchführen von Arbeiten unter Wasser;
  • Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei Taucherarbeiten.

2. Berufliche Qualifikation 

Geprüfte Taucher verfügen über mehrjährige Berufserfahrung, die sie in der Regel durch eine Berufsausbildung und weitere berufliche Praxis in einem Tauchunternehmen sowie Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erworben haben. Zur Wahrnehmung Ihrer oben beschriebenen Aufgaben verfügen sie über folgende Qualifikationen:

2.1 Fachtheoretische Qualifikationen

  • Gerätekunde, z. B.
    • Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,
    • Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten.
  • Arbeitskunde, z. B.
    • Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,
    • Arbeitsverfahren unter Wasser,
    • Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe,
    • Tauchermedizinische Grundkenntnisse
       
    • Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
       
    • Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten.
  • Rechtsvorschriften
    • Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Gesetze, vorhandener Verordnungen und Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz
    • Fachrechnen und Fachzeichne

2.2 Fachpraktische Qualifikationen

  • Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte
    • Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
    • Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
  • Durchführung von Taucherarbeiten, z. B.
    • Schweißen und Schneiden; Betonieren und Schalungsarbeiten; Spülarbeiten.

3. Nachweis der Qualifikationen 

Die unter Nr. 2 beschriebenen Qualifikationen hat der Geprüfte Taucher aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 25.2.2000 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 165) in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen, die anwendungsbezogen und handlungsorientiert durchgeführt wurde. Über das Bestehen der Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt.

4. Voraussetzungen 

Zur Prüfung zum Geprüften Taucher wird zugelassen, wer über einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährige Berufspraxis und danach eine mindestens zweijährige betriebliche Praxis in einem Tauchunternehmen, die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 der obengenannten Rechtsverordnung sowie den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist. Die betriebliche Praxis muss der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Taucher dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben haben. Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.

Letzte Änderung: 29.10.2007


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