Seite vorlesen Fachwirt für Versicherung und Finanzen / Fachwirtin für Versicherung und Finanzen
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Geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen sind qualifiziert, in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen eigenständig verantwortungsvolle Aufgaben auszuüben.
Dazu zählt insbesondere
Geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen verfügen über einschlägige Berufserfahrung, die sie in der Regel durch eine Berufsausbildung und weitere berufliche Praxis erworben haben. Sie .
Die unter Nr. 2 beschriebenen Qualifikationen hat der Geprüfte Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / die geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 26.8.2008 (BGBl. I S. 1758) in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen. Über das Bestehen der Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt.
Zur Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Versicherungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. Die nachzuweisende Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in o. g. Aufgaben eines Geprüften Fachwirts für Versicherungen und Finanzen / einer Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen haben. Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrun¬gen erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden auch Bildungsmaßnahmen angeboten, deren Dauer sich an den differenzierten Funktions- und Führungsaufgaben orientiert.
Letzte Änderung: 17.10.2008