Entwicklung der Ausbildung zum/r Fluggerätemechaniker/-in
Modernisierung der Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker / zur Fluggerätmechanikerin in der Berufsgruppe der luftfahrttechnischen Berufe
Die Erarbeitung und Abstimmung des Entwurfs der Ausbildungsordnung betrifft in diesem Beruf drei Fachrichtungen: Fertigungstechnik, Triebwerktechnik, Instandhaltungstechnik. Mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker / zur Fluggerätmechanikerin soll gleichzeitig der Erwerbs der CAT A-Lizenz verbunden werden.
Die Ausbildungsinhalte des Fluggerätmechanikers / der Fluggerätmechanikerin sind bereits 15 Jahre alt und halten den aktuellen technologischen Anforderungen nicht mehr stand. Bisher können Jugendliche in der Berufsgruppe der luftfahrttechnischen Berufe den Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker / Fluggerätmechanikerin mit drei Fachrich-tungen wählen sowie den Beruf Elektroniker/ Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme erlernen. Nun sollen diese beiden Berufe gemeinsame Ausbildungsinhalte für mindestens 12 Monate beinhalten, die integriert mit den jeweiligen berufsspezifischen Qualifikationen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind.
Eine komplexe Problemstellung im Neuordnungsverfahren ist die Integration der Anforderungen für den Erwerb der behördlichen Freigabeberechtigung gemäß EASA-Verordnung Teil 66 CAT A. Hiermit werden die Gleichwertigkeit der Facharbeiterprüfung (IHK) und die Anforderungen der Luftfahrtbehörden (Luftfahrt-Bundesamt / European Aviation Safety Agency (EASA)) angestrebt. Bisher wurden die notwendigen Inhalte zum Erwerb der CAT A-Lizenz nach der Ausbildung durch Weiterqualifizierungen erworben. Durch die Zusammenführung der CAT A-Inhalte in die neue Ausbildungsordnung würde zukünftig die Genehmigung des dualen Partners Berufsschule als Ausbildungseinrichtung nach Teil 147 der EU VO 2042/2003 durch das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde entfallen.
Eine weitere Aufgabenstellung in diesem Verfahren ist der Einsatz einer neuen Prüfungsform, der "Gestreckten Abschluss-/Gesellenprüfung". Hierbei sollen die Leistungen der alten Zwischenprüfung als Teil 1 bewertet, die am Ende der Ausbildung zusammen mit Teil 2 der Abschluss-/ Gesellenprüfung in das Gesamtergebnis einbezogen werden.




