Regelungen zur Ausbildung behinderter Jugendlicher
Rahmenrichtlinien und praxisgerechte Hilfen für die Erstellung von Musterregelungen nach § 48b BBiG und § 42d HwO - Neugestaltung der vorliegenden Hauptausschussempfehlung
Der Hauptausschuss des BIBB hat am 12. September 1978 eine bundeseinheitliche Empfehlung für die Regelung und Gestaltung von Ausbildungsgängen zur Berufsausbildung behinderter Jugendlicher verabschiedet. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, dass Ausbildungsgänge für behinderte Menschen nach einem einheitlichen Rahmen geregelt werden können.
Nun ist eine Neugestaltung dieser Empfehlung aufgrund der Gesetzesänderung nach "Artikel 41 - Änderung des BBiG im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" notwendig geworden.
Nach § 48b BBiG "Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen" heißt es: "Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 48a nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden."





Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen