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35/ 2008
Bonn, 14.08.2008

 

Extended final examination" now in force for an unlimited period in nine skilled trades

Für gegenwärtig rund 90.000 Auszubildende in neun handwerklichen Ausbildungsberufen der Metall-, Elektro- und Kraftfahrzeugtechnik besteht seit Anfang August Gewissheit, dass sie auch künftig ihre Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchführen werden. Nach entsprechenden Vorarbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat die Bundesregierung die seit 2003 geltenden und zeitlich befristeten Ausbildungsordnungen, die der Erprobung der so genannten "Gestreckten Abschlussprüfung" dienten, nunmehr in Dauerrecht umgewandelt. Wesentlicher Bestandteil "Gestreckter Abschlussprüfungen" ist, dass die Auszubildenden den ersten Teil ihrer Abschlussprüfung bereits vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres absolvieren müssen. Dieser erste Teil kann mit bis zu 40 % in die Gesamtbewertung am Ende der Ausbildungszeit einfließen.

Mit der Umwandlung in Dauerrecht entspricht die Bundesregierung einem einvernehmlichen Wunsch der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die die Umstellung der bislang geltenden Erprobungsverordnungen beantragt hatten. Eine zuvor durchgeführte Evaluation der neuen Prüfungsstruktur durch das Bundesinstitut für Berufsbildung hatte insgesamt zu positiven Ergebnissen geführt: die "Gestreckte Abschlussprüfung" hat sich danach in der Praxis bewährt und wird auch von den meisten der am Prüfungsgeschehen beteiligten Personen begrüßt.

Im Zusammenhang mit der Überführung der Erprobungsverordnungen in Dauerrecht wurden gleichzeitig auch die Prüfungsregelungen weiter vereinheitlicht und Prüfungszeiten erkennbar reduziert, um den Prüfungsaufwand zu minimieren und die Prüfungsausschüsse zu entlasten. Damit wurde einem Anliegen insbesondere der Kammerorganisationen Rechnung getragen, die den bisherigen hohen Prüfungsaufwand beanstandet hatten.

Die Ausbildungsstrukturen und -inhalte blieben demgegenüber unverändert, so dass die für die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblichen Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe sowie die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen nach wie vor ihre Gültigkeit behalten haben.

Von der Überführung der Ausbildungsordnungen in Dauerrecht sind betroffen:

Metallberufe:

  • Feinwerkmechaniker / Feinwerkmechanikerin (Hw)
  • Metallbauer / Metallbauerin (Hw)

Elektroberufe:

  • Elektroniker / Elektronikerin (Hw)
  • Elektroniker / Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (Hw, IH)
  • Systemelektroniker / Systemelektronikerin (Hw)

Kraftfahrzeugtechnische Berufe:

  • Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker / Karosserie- und Fahrzeugbaumecha¬nikerin (Hw, IH)
  • Mechaniker / Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (Hw)
  • Mechaniker / Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik (Hw, IH)
  • Zweiradmechaniker / Zweiradmechanikerin (Hw, IH)

Die Ausbildungsordnungen sind im Bundesgesetzblatt I Nr. 32 vom 30.07.2008 und Nr. 33 vom 31.07.2008 veröffentlicht worden.

Weitere Informationen über die vom BIBB durchgeführten Evaluierungen der "Gestreckten Abschlussprüfung" unter

www.bibb.de/de/5720.htm
www.bibb.de/de/wlk15458.htm
www.bibb.de/de/wlk15470.htm


Last modified on: October 24, 2008


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