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Handwerksordnung

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO) regelt in Deutschland die Ausübung eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes, die Berufsbildung im Handwerk (einschließlich Meisterprüfung) sowie die Organisation des Handwerks. Bezüglich der Ausübung eines Handwerks  wird zwischen sog. zulassungspflichtigen Handwerken sowie zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerben unterschieden.

  • Zulassungspflichtige Handwerke sind solche Handwerke, die grundsätzlich nur von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften ausgeübt werden dürfen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt in der Regel den Großen Befähigungsnachweis voraus, d.h. eine bestandene Meisterprüfung in dem betroffenen oder verwandten Handwerk. Das Verzeichnis der derzeit betroffenen zulassungspflichtigen Handwerke befindet sich in Anlage A zur HwO;
  • Zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerben können grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden; sie müssen allerdings unverzüglich der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Liste der zulassungsfreien Handwerke findet sich in Anlage B1 und die der handwerksähnlich betriebenen Gewerbe in Anlage B2 zur HwO. 

Die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten, da im Einzelfall eine Bewertung schwierig ist, ob ausgeübte Tätigkeiten zum Kernbereich eines zulassungspflichtigen Handwerks gehören (d.h. für dieses Gewerbe "wesentlich" sind) oder nicht.  Deutsche Gerichte haben daher bei einer Reihe strittiger Fälle Beurteilungshilfe von sachkundigen Berufs-Experten angefordert. Eine Auswahl dieser fachlichen Gutachten für deutsche Gerichte  findet sich in anonymisierter Form unter "Vorträge, Präsentationen, Materialien".

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Last modified on: 17.11.2011

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