| Krankheitsfälle
in Alten- und Pflegeheimen oder anderen Wohlfahrtseinrichtungen
sind dramatisch. Dabei steht nicht nur der
gute Ruf der Einrichtung auf dem Spiel. Neben
den finanziellen Folgen geht es hier um Menschenleben.
Hygienemanagement-Konzepte, die Bereitstellung
von Hygienebeauftragten und Hygieneschulungen
der Mitarbeiter die B-A-D tragen dazu bei,
das die Heimleitung den Nachweis erbringen
kann, ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht
nachgekommen zu sein. Es
war an einem Sonntag Nachmittag im Oktober,
als Dr. Volkmar Braun den Hilferuf per Handy
erhielt: In einem Berliner Alten- und Pflegeheim
waren über Nacht elf der teilweise
stark pflegebedürftigen Heimbewohner
an Durchfall erkrankt. Ursache unbekannt.
Alarmstufe Rot für das betroffene Heim.
Eine fieberhafte Suche nach dem Auslöser
begann. Gemeinsam mit der Hygienebeauftragten
des Altenheims durchforsteten Fachleute
der B.A D GmbH die Einrichtung nach möglichen
Infektionsquellen. Das Ergebnis: Verdorbene
Lebensmittel oder andere hygienische Mängel
konnten glücklicherweise ausgeschlossen
werden. Die Erkrankung war durch einen Virus
ausgelöst worden, der vermutlich durch
externe Besucher ins Haus getragen worden
war.
„Wenn
die Ursache in mangelnder Hygiene liegt,
können die finanziellen Schäden,
die Forderungen, die aus den Ansprüchen
des Produkthaftungsgesetzes und weiterer
Verordnungen hervorgehen, immens sein",
so der Leiter des Fachbereichs Hygiene bei
der B-A D GmbH, Dr. Volkmar Braun. „Immerhin
stehen da Menschenleben auf dem Spiel".
Hinzu kommt die Beeinträchtigung des
guten Rufes der Einrichtung. Wie also können
die Verantwortlichen in Einrichtungen der
ambulanten oder stationären Pflege
sicherstellen, dass die Hygienestandards
in jedem Bereich der Einrichtung lückenlos
garantiert ist?
Drei
Gesetze regeln die Hygienestandards in Pflegeheimen
Die Bundesregierung hat in den vergangenen
Jahren drei Gesetze verabschiedet: das Infektionsschutzgesetz,
das Pflegequalitätssicherungsgesetz
und das überarbeitete Heimgesetz. Nur
wenn deren gesetzeskonforme Durchführung
nachgewiesen werden kann, ist die Heimleitung
im Fall der Fälle „auf der sicheren
Seite" Eine neue Pflegeprüfverordnung
soll außerdem die Standards zur Qualitätssicherung
in Pflegeeinrichtungen festschreiben. Nach
der Verabschiedung im Bundeskabinett scheiterte
sie im Bundesrat. Sicher ist jedoch, dass
ein Schwerpunkt der Prüfempfehlung
der Themenbereich Hygiene sein wird, der
die Bereiche Pflege, Hauswirtschaft und
Verpflegung betrifft.
Um
den derzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen
gerecht zu werden, ist es unabdingbar, dass
die Einrichtung Hygienebeauftragte benennt.
Mit steigendem Alter ändern sich auch
die Bedürfnisse der Bewohner. Folglich
sind die Aufgaben und Fragestellungen eines
Hygienebeauftragten sehr komplex. Er muss
im Bereich Pflege, Hauswirtschaft, Technik
und Verpflegung fundierte Kenntnisse nachweisen.
Ein Hygienebeauftragter spielt somit eine
wichtige Rolle. Zum einen deckt er den Bereich
Infektionsprävention ab. Zum anderen
steht er der Unternehmensleitung und dem
Personal aller Abteilungen hinsichtlich
aller hygienischen Fragestellungen als Berater
zur Verfügung.
Um
dem diffizilen Aufgabenspektrum gerecht
zu werden, bietet es sich an, die Hilfe
externer Dienstleister, wie der B-A-D GmbH,
in Anspruch zu nehmen.
Die
B-A-D GmbH unterstützt die Hygienebeauftragten
Diese Unterstützung kann zum Beispiel
mit der Erstellung von Hygieneplänen
beginnen. Diese bilden den Rahmen für
die Bewältigung der komplexen und verantwortungsvollen
Aufgaben. Eine Betriebsbegehung dient zur
Bestandsaufnahme in allen Bereichen. Auf
dieser Basis entwickeln die B-A-D-Experten
gemeinsam mit den Hygienebeauftragten das
Konzept für ein Hygienemanagementsystem
mit den Punkten Hygieneplan, HACCP-System
und der Gefährdungsbeurteilung nach
der Biostoffverordnung. Das fertige System
kann abschließend durch die B-A-D
GmbH in einer Schulungsveranstaltung in
der Einrichtung eingeführt werden.
Nach dessen Implementierung sollten mindestens
zwei bis vier Mal pro Jahr Begehungen erfolgen.
Hierbei werden die praktische Umsetzung
des Hygienemanagementsystems vor Ort überprüft
und bei Abweichungen Lösungen mit den
Verantwortlichen diskutiert. Damit kann
die erbrachte Sorgfaltspflicht im Sinne
des Produkthaftungsgesetzes und des §
280 BGB, der die Haftung für Dienstleistungen
regelt, nachgewiesen werden. Die effizienteste
Strategie ist, mit einer neutralen Institution
wie der B-A-D GmbH zusammenzuarbeiten.
Der
Bonner Dienstleister mit Niederlassungen
in der ganzen Bundesrepublik bietet nicht
nur ein umfangreiches Schulungsprogramm
für Hygienebeauftragte an, sondern
übernimmt auch Aufgaben wie regelmäßige
Begehungen und die Entwicklung von Hygienekonzepten.
Aufgaben des
Hygienebeauftragten
- Erstellung,
Fortschreibung und Überwachung der
Einhaltung von Hygiene- und Arbeitsplänen
nach hygienischen Gesichtspunkten
-
Begehung der Einrichtung aus hygienischer
Sicht
-
Mitwirkung bei der Erkennung von nosokomialen
Infektionen Festlegung von Desinfektionsmaßnahmen
-
arbeitstechnische Beurteilung von Geräten
in Bezug auf Infektionsverhütung
-
Schulung des Personals mit praktischen
Anleitungen
-
Ansprechpartner für Hygienefragen,
für Mitarbeiter und Verwaltung
-
Mitarbeit in Qualitätszirkeln/Hygienekommission
Infektionsschutzgesetz
Am
1. Januar 2001 wurde das Bundesseuchengesetz
durch das Infektionsschutzgesetz abgelöst.
Vorgeschrieben sind in § 43 neben einer
Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt bzw.
einen niedergelassenen Arzt auch jährliche
Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber für
alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln
in Kontakt kommen. Zudem werden in §
36 Hygienepläne gefordert, die folgende
Aspekte enthalten müssen:
- Personalhygiene
(z. B. Arbeitskleidung, Händehygiene)
-
Bewohnerhygiene (z. B. in der Pflege,
bei Infektionen)
- Reinigung
und Desinfektion
- Wäscherei
- Küchenhygiene
- Schädlingsbekämpfung
und -prophylaxe
- Trinkwasserhygiene
(z. B. in Bezug auf Legionellen)
- Tiere
in der Einrichtung
- Ver-
und Entsorgung kontagiöser oder kontaminierter
Gegenstände
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