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Einsatz unter Pandemie-Bedingungen: Notfallsanitäter/-innen vor neuen Herausforderungen!

Nicht nur in Zeiten von Corona sind die Aufgaben für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen herausfordernd. Das Notfall- und Rettungswesen zählt laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu den kritischen Infrastrukturen und damit zu den Bereichen mit besonders große Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen.

Einsatz unter Pandemie-Bedingungen: Notfallsanitäter/-innen vor neuen Herausforderungen!

Das Notfall- und Rettungswesen zählt laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu den kritischen Infrastrukturen und damit zu den Bereichen mit besonders große Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen.1  Eine wichtige Berufsgruppe in diesem Bereich sind die Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen.

Nicht nur in Zeiten von Corona sind die Aufgaben in diesem Bereich herausfordernd. Bei der Notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten kommen die Fachkräfte im Rettungsdienst oft mit Erregern in Kontakt, die entsprechende Desinfektions- und Schutzmaßnahmen erfordern. Für den Einsatz im Rahmen einer Pandemie ist jedoch nochmals mehr Vorsicht geboten. So werden u.a. auch bei Krankentransporten, wo es sonst nicht üblich ist, FFP2-Masken und Schutzbrillen getragen.2

Wie wird man Notfallsanitäter/-in?

Die Ausbildung für Notfallsanitäter/-innen dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre und umfasst mindestens den gesetzlich vorgegebenen theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden, eine praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1.960 Stunden und eine praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden. Rechtsgrundlage für die Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/-in ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280).

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und a) im Fall einer Ausbildung an einer staatlichen Schule i.d.R. der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung und b) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule der Hochschulzugangsberechtigung (vgl. NotSanG).

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

  1. bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen, wie z.B. Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
  2. Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen, wie z.B. Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz
  3. sowie mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten. Um als Notfallsanitäter/-in später arbeiten zu dürfen, bedarf es der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, die an bestimmte Bedingungen gebunden ist und beantragt werden muss. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person die durch das Notfallsanitätergesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. NotSanG).

Welche Weiterbildungsangebote stehen zur Verfügung?

Im Bereich der beruflichen Weiterbildung stehen Qualifizierungen wie z.B. zum/zur Praxisanleiter/-in für Notfallsanitäter/-innen oder Betriebswirt/-in für Management im Gesundheitswesen offen. Darüber hinaus bieten zahlreiche Studiengänge bei entsprechender Voraussetzung und je nach individueller Interessenlage Möglichkeiten der Weiterentwicklung, sei es im Bereich Rettungsdienst/Notfallversorgung, Präklinische Versorgung und Rettungswesen, im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder verwandten Studiengängen.

Wie viele Auszubildende gibt es und wie hoch ist der Frauenanteil?

Im Schuljahr 2018/19 befanden sich laut Statistischem Bundesamt deutschlandweit insgesamt 6.735 Auszubildenden in der Notfallsanitäter-Ausbildung. Mit einem Anteil von nur 36 Prozent sind die Frauen deutlich unterrepräsentiert. Zum Vergleich: in der Pflege oder bei den Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistent/-innen und sind mehr als dreiviertel der Auszubildenden Frauen.

Ein Blick auf die bundeslandspezifische Verteilung der Auszubildenden zeigt: Im Schuljahr 2018/19 wurden mit je rund 17 Prozent die meisten Auszubildenden in Baden-Württemberg bzw. Bayern ausgebildet. Niedersachsen liegt mit einem Anteil von knapp 13 Prozent auf Platz drei, Sachsen mit 8,2 Prozent auf Platz vier der ausbildungsstärksten Bundesländer im Bereich der Ausbildung zum/zur Notfallsanitäter/-in.

Welche Entwicklungen zeigen sich aktuell in der Ausbildung?

Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters trat am 01. Januar 2014 in Kraft und löste das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 ab. Neben der Anhebung der Ausbildungsdauer auf drei Jahre enthält die Neuregelung eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und definiert Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung.

Auch wenn die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) bereits die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes in allen Funktionsbereichen vorsieht, so ist zu vermuten, dass im Lichte der Erkenntnisse aus den Einsatzwochen unter Corona-Bedingungen künftig das Thema Pandemie sowohl in der Erstausbildung – möglicherweise insbesondere im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Praxisanleitung – als auch in künftigen Weiterbildungen eine wichtige Rolle spielen wird. Dies zeigt: Berufliche Bildung ist nicht statisch, denn aktuelle Herausforderungen im Berufsfeld werden i.d.R. auch zu aktuellen Herausforderungen im Kontext der Ausbildungsprozesse.