Ordnungsmaßnahmen im Bereich der Berufsbildung behinderter Jugendlicher

Coverbild: Ordnungsmaßnahmen im Bereich der Berufsbildung behinderter Jugendlicher
Autor/in
Ausgabe/Jahr (Jahrgang) 6/1978 (7)
Seite(n) 17-19
Sprachen
    deutsch
Schlagworte

Für Jugendliche, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden können, müssen Ausbildungsgänge geschaffen werden, die ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 hat in § 48 insoweit erstmals die Möglichkeit von Sondervorschriften eingeführt. Entsprechende Vorschriften sind in § 42 der Handwerksordnung (HwO) enthalten. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit behindertengerechter Ausbildungsgänge auf Bundesebene hat der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung Rahmenrichtlinien als Empfehlung verabschiedet. Darüber hinaus ist die Entwicklung bundeseinheitlicher Regelungen für Ausbildungsgänge gleicher Berufsbezeichnung durch Abstimmung bestehender und in der Praxis bereits erprobter Ausbildungsgänge für behinderte Jugendliche vorgesehen.