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In den Jahren von 2010 bis 2019 wurden insgesamt 122 Ausbildungsberufe neu geordnet. Darunter waren 118 modernisierte und vier neue Ausbildungsberufe Tabelle A3.2-1. Zum 1. August 2019 sind drei modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft getreten. Der Beruf des Packmitteltechnologen/der Packmitteltechnologin wurde durch eine Änderungsverordnung modernisiert, die bereits zum 1. April 2019 in Kraft trat Tabelle A3.2-2.

Tabelle A3.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe 2010 bis 2019

Tabelle A3.2-2: Modernisierte Ausbildungsberufe 2019

Nachdem im vorangegangenen Jahr die Anzahl der neu geordneten Ausbildungsberufe mit 25 ungewöhnlich hoch war, schlug das Pendel 2019 in die entgegengesetzte Richtung aus und das Neuordnungsgeschehen war mit vier modernisierten Ausbildungsordnungen, die in Kraft traten, im Vergleich zu den vergangenen Jahren geradezu übersichtlich. Bei zwei Berufen lagen die vorherigen Neuordnungen weit in der Vergangenheit: Der Ausbildungsberuf Gebäudereiniger/-in wurde zuletzt 1999 und der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/-in zuletzt 1984 modernisiert. Dementsprechend waren die abgebildeten Ausbildungsinhalte im Hinblick auf die heutigen Aufgaben und die tatsächlich eingesetzten Technologien nicht mehr zeitgemäß. So werden z. B. Neubauten von Harmonien nicht mehr durchgeführt, sodass es bei der Modernisierung des Ausbildungsberufs Orgel- und Harmoniumbauer/-in zu einer Änderung der Berufsbezeichnung in „Orgelbauer/-in“ kam. Zudem entsprachen die Strukturen der Ausbildungsordnungen nicht mehr den aktuell gültigen Regeln und Standards für die Gestaltung von Prüfungen und Ordnungsmitteln, sodass auch hier Anpassungen erforderlich waren.

Bei den beiden anderen modernisierten Ausbildungsberufen wurden im Zuge der Teilnovellierung die Prüfungsregelungen geändert: Die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Packmitteltechnologe/Packmitteltechnologin von 2011 wies für die Abschlussprüfung ein Verhältnis des praktischen zum schriftlichen Prüfungsteil von 60:40 auf. Dieses Verhältnis erschien nicht den Anforderungen des Ausbildungsberufs entsprechend, daher sollte auf Wunsch der Sozialparteien die Bedeutung des schriftlichen Prüfungsteils aufgewertet werden. Beim Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin stellte sich während einer Voruntersuchung heraus, dass die Branche sich sowohl im Hinblick auf die Entwicklung neuer Geschäftsfelder als auch durch die Digitalisierung in einer Übergangsphase befindet, die zum aktuellen Zeitpunkt keine verbindlichen Aussagen über die weitere Entwicklung der beruflichen Tätigkeitsfelder des Papiertechnologen/der Papiertechnologin zulässt. Eine umfassende Neuordnung erschien daher verfrüht (vgl. Krämer 2018). Jedoch wurden die Prüfungsregelungen der geltenden Ausbildungsordnung in ihrer Gesamtheit als zu umfangreich sowie in ihrer Komplexität in der Prüfungspraxis schwer handhabbar kritisiert. Daher verständigten sich die Verfahrensbeteiligten darauf, kurzfristig die Prüfungsregelungen straffer zu gestalten, zu reduzieren und per Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft setzen zu lassen.

Für das Jahr 2020 wurden bereits die Ausbildungsordnungen für folgende Ausbildungsberufe modernisiert (Stand 6. März 2020):

  • Bankkaufmann/Bankkauffrau,
  • Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
  • IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin,
  • Kaufmann für Digitalisierungsmanagement/Kauffrau für Digitalisierungsmanagement,
  • Kaufmann für IT-System-Management/Kauffrau für IT-System-Management,
  • Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton,
  • Chemielaborant/Chemielaborantin,
  • Biologielaborant/Biologielaborantin,
  • Lacklaborant/Lacklaborantin.

Ferner treten voraussichtlich folgende modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft:36 

  • Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement/Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement,
  • Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.

Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber/-innen, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) aus (vgl. BIBB-Datenreport 2017).

Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit der Intensivierung des Neuordnungsgeschehens 1996 angewandt.

Neu geordnete Ausbildungsberufe

Die Begrifflichkeit „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe

Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.

Änderungsverordnungen

Mit Änderungsverordnungen werden in der Regel Veränderungen in der Ausbildungsordnung erlassen, die über eine Berichtigung hinausgehen. Werden einzelne Formulierungen oder Paragrafen geändert, gilt der Beruf nicht als neu oder modernisiert. Bei umfangreichen Anpassungen kann jedoch im Rahmen des Ordnungsverfahrens eine Einordnung als „modernisiert“ erfolgen.

Erprobungsverordnungen

Erprobungsverordnungen werden ausschließlich auf der Grundlage von § 6 BBiG bzw. § 27 HwO zeitlich befristet erlassen, um bestimmte Sachverhalte vor einem endgültigen Erlass zu erproben. Bezieht sich die Erprobung auf den gesamten Ausbildungsberuf, wurde er in der Statistik als neuer Ausbildungsberuf in Erprobung geführt, wurden Teile eines Ausbildungsberufs (z. B. Prüfungsvorschriften) erprobt, galt der Beruf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe in Erprobung werden mit ihrer Überführung in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO staatlich anerkannt.

Zeitliche Befristungen von Ausbildungsordnungen

Eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung tritt zu einem festgelegten Datum außer Kraft. Nach Überprüfung und ggf. Neuausrichtung wird die Befristung durch Änderungsverordnung aufgehoben.

Für Hinweise zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttreten- und Erlassdatum siehe Erläuterung im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.

(Petra Steiner)