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Das seit 1996 existierende, von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)295 – „Meister- oder Aufstiegs-BAföG“ – begründet einen individuellen altersunabhängigen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das AFBG unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifikationen, um durch Höherqualifizierung dem Fachkräftemangel zu begegnen, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern und die Aufstiegsmöglichkeiten bei praxisbezogenen Berufswegen attraktiver zu machen. Für die berufliche Fortbildung ist das AFBG ein umfassendes Förderinstrument in grundsätzlich allen Berufsbereichen – unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (vollzeitlich / teilzeitlich / schulisch / außerschulisch / mediengestützt / Fernunterricht). Über einen Darlehenserlass wird der Anreiz geschaffen, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft. Nicht gefördert werden Hochschulabschlüsse.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des AFBG zum 1. August 2020 wurden die Leistungen des AFBG verbessert: Für jede der drei neu im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie gleichwertige Fortbildungsabschlüsse besteht nun ein Rechtsanspruch auf Förderung.296 Die Unterhaltsförderung bei Vollzeitmaßnahmen wurde in einen Vollzuschuss umgewandelt. Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Der Zuschuss beim einkommens- und vermögensunabhängigen Beitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten und der Darlehenserlass bei Prüfungserfolg erhöhen sich jeweils von 40% auf 50%. Bei einer anschließenden Existenzgründung wird das Darlehen vollständig erlassen. Weitere Förderbeiträge und Zuschussanteile wurden ebenfalls angehoben. Die Darlehen zum „Aufstiegs-BAföG“ werden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Bonn beantragt und von ihr gewährt. Sie sind während der Fortbildung und während einer Karenzzeit von zwei Jahren – maximal bis zu sechs Jahren – zins- und tilgungsfrei. Ob und in welcher Höhe sie ein Darlehen in Anspruch nehmen wollen, entscheiden die Geförderten selbst. Die Förderungshöchstdauer bei Vollzeitmaßnahmen liegt bei 24, bei Teilzeitmaßnahmen bei 48 Monaten. Gliedert sich der Kurs oder Lehrgang in mehrere Teile (Maßnahmenabschnitte), müssen diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden (bei Vollzeit innerhalb von 36 Monaten, bei Teilzeit innerhalb von 48 Monaten).

Für weitere Informationen https://www.aufstiegs-bafoeg.de.

Nach der im Juli 2020 erschienenen AFBG-Statistik (vgl. Statistisches Bundesamt 2020d) wurden im Jahr 2019 Förderungen für 167.040 Personen bewilligt, davon 85.580 (51,2%) für Personen, die eine Vollzeit- und 81.460 (48,8%) für Personen, die eine Teilzeitmaßnahme beantragt haben Schaubild B3.2-1. Somit gab es nur eine geringfügige Veränderung gegenüber dem Vorjahr, in dem insgesamt Förderungen für 167.094 Personen bewilligt wurden. Allerdings hat sich der Vollzeitanteil leicht erhöht.

In Anspruch genommen wurde die Förderung im Jahr 2019 von 154.317 Personen, davon bildeten sich 84.890 in Vollzeit und 69.427 in Teilzeit fort.     

Der Frauenanteil bei den Bewilligungen lag 2019 bei 37,7% (63.047) Schaubild B3.2-2. Im Vergleich zum Vorjahr erhöhte sich ihr Anteil um 1,9%. Bei den Vollzeitmaßnahmen waren 41,5% der Teilnehmenden weiblich. Der Frauenanteil in Teilzeitmaßnahmen betrug 33,8%.

Schaubild B3.2-1: Bewilligungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Vollzeit und Teilzeit 2009 bis 2019

Schaubild B3.2-2: Geförderte Personen (Bewilligung) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nach Geschlecht 2009 bis 2019

Die Förderbewilligungen im Bereich Industrie und Handel (auf Fortbildungsziele nach dem BBiG) nahmen 2019 mit 77.943 (46,7%) wie in den Vorjahren die Spitzenposition ein, gefolgt vom Handwerksbereich mit 37.028 bewilligten Förderungen (22,2%) Schaubild B3.2-3.

Bei den Fortbildungsstätten verteilen sich die Bewilligungen zu 40,7% auf Schulen (68.011), zu 53,2% auf Lehrgänge an Instituten (88.879) und zu 6,1% auf Fernlehrgänge an Instituten (10.138) Schaubild B3.2-4. An den Schulen wurden 86,5% der Angebote in Vollzeit (58.842) bewilligt, bei den Lehrgängen an Instituten 30,0% (26.681) und bei den Fernlehrgängen 0,5% (51).

Schaubild B3.2-3: Bewilligungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nach Fortbildungsziel, Vollzeit und Teilzeit 2019

Schaubild B3.2-4: Bewilligungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nach Fortbildungsstätte 2019 (in %)

Bei den im Jahr 2019 erfolgten Bewilligungen war wie in den Jahren zuvor die überwiegende Zahl der geförderten Personen im Alter zwischen 20 bis unter 35 Jahren (80,2%). Den größten Anteil der Bewilligungen unter den Geförderten stellte wie im Vorjahr die Gruppe der 20- bis unter 25-Jährigen (37,2%), gefolgt von den 25- bis unter 30-Jährigen (29,3%). Die Gruppe der 30- bis unter 35-Jährigen (13,7%) lag an dritter Stelle, danach folgten die 35- bis unter 40-Jährigen (7,7%). Differenziert man bei der Gruppe der insgesamt bewilligten Förderungen nach Geschlecht, waren wiederum bei den Frauen die Gruppe zwischen 20 bis unter 25 Jahren und bei den Männern die Gruppe der 25- bis unter 30-Jährigen an erster Stelle. In Teilzeitfortbildungen war wie im Vorjahr die stärkste Gruppe die der 25- bis unter 30-Jährigen, gefolgt von den 20- bis unter 25-Jährigen. In Vollzeitmaßnahmen verhielt es sich umgekehrt.

49,9% der im Jahr 2019 bewilligten Förderungen (83.344) hatten einen Abschluss in einem der zehn am häufigsten besetzten Fortbildungsberufe zum Ziel Tabelle B3.2-1. Die Fortbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/-in nimmt dabei eine besondere Position ein: sie steht für 39,8% aller Bewilligungen für Frauen und machte 17,8% aller bewilligten Förderungen aus.

Tabelle B3.2-1: Bewilligte Förderungen in den zehn am stärksten besetzten Fortbildungsberufen nach Fachrichtung/Beruf 2019

Betrachtet man die Art des bereits erworbenen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, machen Personen mit einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf nach dem BBiG mit 53,8% aller Bewilligungen (89.817) mehr als die Hälfte aus, gefolgt von Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung nach der HwO mit 25,3% (42.208). Der Anteil der Personen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss nach Landesrecht betrug 11,9% (19.932) der Bewilligungen. Einen Bachelor- oder FH-Abschluss hatten 0,5% (891) der Geförderten und zur Gruppe der Studienabbrecher/-innen gehörten 0,6% (1.082).

Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme erhielten Geförderte im Jahr 2019 nach damaliger Regelung auf Antrag einen Erlass von 40% von ihrem Restdarlehen zum Maßnahmebeitrag. Davon machten 31.545 Geförderte nach bestandener Prüfung („Bestehenserlass“) Gebrauch. Insgesamt wurden ihnen 38,559 Mio. € erlassen. Der durchschnittliche Erlassbetrag lag bei 1.222 €.

An Förderleistungen wurden im Jahr 2019 insgesamt 693,877 Mio. € bewilligt (vgl. Statistisches Bundesamt 2020). Darin enthalten sind Zuschüsse in Höhe von 294,458 Mio. € und Darlehen in Höhe von 399,419 Mio. €. Der insgesamt bewilligte finanzielle Aufwand stieg somit gegenüber dem Vorjahr um 4,2%. Der finanzielle Aufwand bei der in Anspruch genommenen Förderung belief sich 2019 auf insgesamt 566,678 Mio. €. Davon lag der Anteil der Zuschüsse bei 294,458 Mio. €, der Anteil der Darlehen betrug 272,220 Mio. €. Der bewilligte durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag pro Person im Jahr 2018 lag bei 1.353 €.

Im Jahr 2020 bewilligte die KfW im Rahmen des AFBG 39.608 Darlehen (2019: 52.676) mit einem Zusagevolumen von 128,2 Mio. € (2019: 236,5 Mio. €). Dies ist ein Rückgang an Darlehensbewilligungen von 24,8%. Beim Fördervolumen zeigt sich eine Abnahme von 45,8% gegenüber dem Vorjahr. Der starke Rückgang ist wahrscheinlich primär auf die AFBG-Novelle zurückzuführen, da seit Inkrafttreten 100% des Unterhalts als Zuschuss gefördert werden. Zuvor hatten die Darlehen zum Unterhalt 40% des Kreditvolumens ausgemacht. Ein Teil des Rückgangs ist vermutlich auch durch die Coronapandemie bedingt, da dadurch ein Teil der Maßnahmen zurückgestellt wurde.

Die Ausgaben nach § 28 AFBG, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2, übernehmen der Bund zu 78% und die Länder zu 22%. Der Bundesanteil am AFBG wird vollständig vom BMBF getragen.

(Verena Schneider)