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In den Jahren 2012 bis 2021 wurden insgesamt 115 Ausbildungsberufe neu geordnet
Darunter waren 111 modernisierte und vier neue Ausbildungsberufe Tabelle A3.2-1.
Zum 1. August 2021 sind acht modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft getreten. Der Ausbildungsberuf Elektroniker/-in für Gebäudesystemintegration wurde neu geschaffen Tabelle A3.2-2.

Bei den 2021 neu geordneten Berufen lag die letzte Neuordnung zwischen 13 und 23 Jahren zurück. Dementsprechend war eine Anpassung der Ausbildungsinhalte sowohl an Branchenentwicklungen als auch an die aktuell gültigen Standards für die strukturelle Gestaltung von Ausbildungsordnungen erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass zu den Bereichen Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Recht und Sicherheit berufsübergreifend geltende Ausbildungsinhalte, die sog. Standardberufsbildpositionen, neu gefasst worden sind, die in allen Ausbildungsordnungen, die ab dem 01.08.2021 in Kraft treten, verankert werden.42 Überdies empfiehlt der Hauptausschuss des BIBB die Anwendung der neuen Standardberufsbildpositionen auch in den bereits verordneten Ausbildungsberufen.

Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür i. d. R. von den Fachverbänden, den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, den Gewerkschaften oder vom BIBB aus (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2017).

Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit der Intensivierung des Neuordnungsgeschehens 1996 angewandt.

Neu geordnete Ausbildungsberufe

Die Begrifflichkeit „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42r HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe

Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG/HwO aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe

Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG/HwO sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.

Änderungsverordnungen

Mit Änderungsverordnungen werden i. d. R. Veränderungen in der Ausbildungsordnung erlassen, die über eine Berichtigung hinausgehen. Werden einzelne Formulierungen oder Paragrafen geändert, gilt der Beruf nicht als neu oder modernisiert. Bei umfangreichen Anpassungen kann jedoch im Rahmen des Ordnungsverfahrens eine Einordnung als „modernisiert“ erfolgen.

Erprobungsverordnungen

Erprobungsverordnungen werden ausschließlich auf Grundlage von § 6 BBiG bzw. § 27 HwO zeitlich befristet erlassen, um bestimmte Sachverhalte vor einem endgültigen Erlass zu erproben. Bezieht sich die Erprobung auf den gesamten Ausbildungsberuf, wird er in der Statistik als neuer Ausbildungsberuf in Erprobung geführt. Wurden Teile eines Ausbildungsberufs (z. B. Prüfungsvorschriften) erprobt, gilt der Beruf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Ausbildungsberufe in Erprobung werden mit ihrer Überführung in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO staatlich anerkannt.

Zeitliche Befristungen von Ausbildungsordnungen

Eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung tritt zu einem festgelegten Datum außer Kraft. Nach Überprüfung und ggf. Neuausrichtung wird die Befristung durch Änderungsverordnung aufgehoben.

Für Hinweise zur Zuordnung vor 2003 und Inkrafttreten- und Erlassdatum siehe Erläuterung im BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.2.

Tabelle A3.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe 2012 bis 2021

Tabelle A3.2-2: Modernisierte Ausbildungsberufe 2021

Ähnlich wie bei der Novellierung der IT-Berufe im Jahr 2020 wurde 2021 mit den handwerklichen Elektroberufen eine größere Anzahl von Berufen neu geordnet, die in engem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die letzte Neuordnung im Elektrohandwerk fand 2004 statt. Seitdem gab es durch die Entwicklung neuer Marktsegmente wie Smart Home, Smart Building, Energiemanagement oder Gebäudesystemintegration weitreichende Veränderungen der beruflichen Tätigkeiten, die eine Anpassung der Ausbildungsberufe erforderlich machten und sich auch in der Schaffung des neuen Berufes Elektroniker/-in für Gebäudesystemintegration widerspiegeln. Ein Novum im Bereich der Ausbildungsberufe ist die Aufteilung auf zwei Ausbildungsbereiche beim Elektroniker/der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Elektroniker/der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung.

Wie bereits in den vorangegangenen fünf Jahren, kam es auch 2021 zu einer Modernisierung durch eine Änderungsverordnung. Bei dem Ausbildungsberuf Friseur/-in wurden zum einen die oben erwähnten Standardberufsbildpositionen aufgenommen und zum anderen relevante Prüfungsinhalte geändert. Diese inhaltlichen Änderungen sind so gravierend, dass die Einstufung dieses Berufs als modernisiert erfolgte.

Zuletzt sei noch auf eine Umbenennung hingewiesen: Der Ausbildungsberuf Fahrzeuginnenausstatter/-in von 2003 heißt nun „Fahrzeug-Interieurmechaniker/-in“.

Zurzeit laufen Neuordnungsverfahren für 14 Ausbildungsberufe, die voraussichtlich 2022 in Kraft treten (Stand: 17.1.2022):43

  • Binnenschiffer/-in
  • Binnenschifffahrtskapitän/-in
  • Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Lokführer und Transport
  • Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung
  • Fachkraft für Gastronomie
  • Fachkraft Küche
  • Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie
  • Hotelfachmann/Hotelfachfrau
  • Kaufmann/Kauffrau für Hotelmanagement
  • Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Koch/Köchin
  • Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Arbeitstitel)
  • Zahnmedizinische/-r Fachangestellte/-r
  • Zahntechniker/-in

Bei den Berufsbezeichnungen Fachkraft für Gastronomie, Kaufmann/Kauffrau für Hotelmanagement sowie Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen handelt es sich um Umbenennungen der Fachkraft im Gastgewerbe bzw. des Hotelkaufmanns/der Hotelkauf-
frau sowie der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Eine weitere Umbenennung zeichnet sich für die Restaurantfachleute ab. Zudem soll mit der Fachkraft für Küche ein neuer zweijähriger Beruf geschaffen werden.

(Petra Steiner)