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Das seit 1996 existierende, von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)341 – Meister- oder Aufstiegs-BAföG – begründet einen individuellen altersunabhängigen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das AFBG unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifikationen, um durch Höherqualifizierung dem Fachkräftemangel zu begegnen, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern und die Aufstiegsmöglichkeiten bei praxisbezogenen Berufswegen attraktiver zu machen. Für die berufliche Fortbildung ist das AFBG ein umfassendes Förderinstrument in grundsätzlich allen Berufsbereichen – unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (vollzeitlich/teilzeitlich/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht). Über einen Darlehenserlass wird der Anreiz geschaffen, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft. Nicht gefördert werden Hochschulabschlüsse.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des AFBG zum 1. August 2020 wurden die Leistungen des AFBG verbessert: Für jede der drei neu im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie gleichwertigen Fortbildungsabschlüsse besteht nun ein Rechtsanspruch auf Förderung.342 Die Unterhaltsförderung bei Vollzeitmaßnahmen wurde in einen Vollzuschuss umgewandelt. Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Der Zuschuss beim einkommens- und vermögensunabhängigen Beitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten und der Darlehenserlass bei Prüfungserfolg erhöhen sich jeweils von 40 % auf 50 %. Bei einer anschließenden Existenzgründung wird das Darlehen vollständig erlassen. Weitere Förderbeiträge und Zuschussanteile wurden ebenfalls angehoben. Die Darlehen zum Aufstiegs-BAföG werden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Bonn beantragt und von ihr gewährt. Sie sind während der Fortbildung und während einer Karenzzeit von zwei bis maximal sechs Jahren zins- und tilgungsfrei. Ob und in welcher Höhe sie ein Darlehen in Anspruch nehmen wollen, entscheiden die Geförderten selbst. Die Förderungshöchstdauer bei Vollzeitmaßnahmen liegt bei 24, bei Teilzeitmaßnahmen bei 48 Monaten. Gliedert sich der Kurs oder Lehrgang in mehrere Teile (Maßnahmenabschnitte), müssen diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden (bei Vollzeit innerhalb von 36 Monaten, bei Teilzeit innerhalb von 48 Monaten).

Für weitere Informationen siehe https://www.aufstiegs-bafoeg.de

Nach der im August 2021 erschienenen AFBG-Statistik (vgl. Statistisches Bundesamt 2021i) wurden im Jahr 2020 Förderungen für 178.165 Personen bewilligt, davon 98.784 (55,4 %) für Personen, die eine Vollzeit- und 79.381 (44,6 %) für Personen, die eine Teilzeitmaßnahme beantragt haben Schaubild B3.2-1. Somit gab es eine Steigerung von 6,7 % gegenüber dem Vorjahr, in dem insgesamt Förderungen für 167.040 Personen bewilligt wurden. Die Steigerung erfolgte ausschließlich beim Vollzeitanteil, der Teilzeitanteil ist dagegen etwas gesunken.

In Anspruch genommen wurde die Förderung im Jahr 2020 von 165.306 Personen, was einer Steigerung von 7,1 % zum Vorjahr entspricht. Davon bildeten sich 98.084 Geförderte in Vollzeit und 67.222 in Teilzeit fort, wobei die Steigerung ebenfalls nur beim Vollzeitanteil erfolgte und der Teilzeitanteil etwas gesunken ist.

Der Frauenanteil bei den Bewilligungen lag 2020 bei 40,3 % bzw. 71.773 (Vorjahr: 37,7 % bzw. 63.047) Schaubild B3.2-2. Im Vergleich zum Vorjahr erhöhte sich ihr Anteil um 2,6 %. Bei den Vollzeitmaßnahmen waren 45,3 % der Teilnehmenden weiblich. Der Frauenanteil in Teilzeitmaßnahmen betrug 34,1 %.

Schaubild B3.2-1: Bewilligungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Vollzeit und Teilzeit 2010 bis 2020

Schaubild B3.2-2: Geförderte Personen (Bewilligung) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nach Geschlecht 2010 bis 2020

Die Förderbewilligungen im Bereich Industrie und Handel (auf Fortbildungsziele nach dem BBiG) nahmen 2020 mit 79.531 (44,6 %) wie in den Vorjahren die Spitzenposition ein, gefolgt vom Fortbildungsziel „Vergleichbares Landesrecht“ mit 53.730 (30,2 %) und dem Handwerksbereich mit 36.585 bewilligten Förderungen (20,5 %) Schaubild B3.2-3. Den höchsten Anstieg zum Vorjahr verzeichneten mit 9.645 (26,9 %) zusätzlichen Förderbewilligungen die Vollzeitmaßnahmen im Bereich des vergleichbaren Landesrechtes.

Bei den Fortbildungsstätten verteilten sich die Bewilligungen im Jahr 2020 zu 44,1 % auf Schulen (78.633), zu 49,6 % auf Lehrgänge an Instituten (88.372) und zu 6,3 % auf Fernlehrgänge an Instituten (11.150) Schaubild B3.2-4. Im Vergleich zum Vorjahr wurden an den öffentlichen Schulen 15,4 % (7.583) mehr Förderungen bewilligt, an den privaten Schulen 16,3 % (3.039). Auch bei den Fernlehrgängen an privaten Instituten gab es 2020 eine Steigerung der bewilligten Förderungen um 10,9 % (987). An den Schulen insgesamt wurden 89,3 % der Förderungen für Angebote in Vollzeit (70.192) bewilligt, bei den Lehrgängen an Instituten 32,3 % (28.523) und bei den Fernlehrgängen 0,6 % (65).

Schaubild B3.2-3: Bewilligungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nach Fortbildungsziel, Vollzeit und Teilzeit 2020

Schaubild B3.2-4: Bewilligungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nach Fortbildungsstätte 2020 (in %)

Bei den im Jahr 2020 erfolgten Bewilligungen war wie in den Jahren zuvor die überwiegende Zahl der geförderten Personen im Alter zwischen 20 bis unter 35 Jahren (141.272 bzw. 79,3 %). Den größten Anteil der Bewilligungen unter den Geförderten stellte wie im Vorjahr die Gruppe der 20- bis unter 25-Jährigen (39,0 %), gefolgt von den 25- bis unter 30-Jährigen (27,2 %). Die Gruppe der 30- bis unter 35-Jährigen (13,1 %) lag an dritter Stelle, danach folgten die 35- bis unter 40-Jährigen (7,3 %). Die größte Steigerung im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten mit 40,1 % (3.153 zusätzliche Bewilligungen) die Personen unter 20 Jahren und mit 12,0 % (7.422 zusätzliche Bewilligungen) die Altersgruppe der 20- bis unter 25-Jährigen. Sowohl bei den Frauen als auch den Männern war die Gruppe der 20- bis unter 25 Jahren am stärksten vertreten. Bei den Männern löste diese Gruppe die Gruppe der 25- bis unter 30-Jährigen von der ersten Stelle im Vorjahr ab. In Teilzeitfortbildungen war, wie im Vorjahr, die stärkste Gruppe die der 25- bis unter 30-Jährigen, gefolgt von den 20- bis unter 25-Jährigen. In Vollzeitmaßnahmen verhielt es sich umgekehrt.

52,4 % (Vorjahr: 49,9 %) der im Jahr 2020 bewilligten Förderungen (93.444, Vorjahr: 83.344) hatten einen Abschluss in einem der zehn am häufigsten besetzten Fortbildungsberufe zum Ziel Tabelle B3.2-1. Die Fortbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/-in nimmt dabei eine besondere Position ein: alleine 46,0 % (Vorjahr: 39,8 %) aller Bewilligungen gingen an Frauen und machten mit 39.646 Bewilligungen 22,3 % (Vorjahr: 29.765 bzw. 17,8 %) aller bewilligten Förderungen aus. Somit hatten 9.881 der im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr zusätzlich bewilligten 11.125 Förderungen den Abschluss Erzieher/-in zum Fortbildungsziel, was die Entwicklungen der AFBG-Statistik im Hinblick auf den Frauen- und Vollzeitanteil, die Steigerungen beim Fortbildungsziel „Vergleichbares Landesrecht“ und bei den Schulen sowie die Veränderungen bei der Altersverteilung erklärt.

Tabelle B3.2-1: Bewilligte Förderungen in den zehn am stärksten besetzten Fortbildungsberufen nach Fachrichtung/Beruf 2020

Betrachtet man die Art des bereits erworbenen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, machen Personen mit einem abgeschlossenen Ausbildungsberuf nach BBiG mit 52,0 % aller Bewilligungen (92.644) mehr als die Hälfte aus, gefolgt von Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung nach HwO mit 23,4 % (41.637). Der Anteil der Personen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss nach Landesrecht betrug 15,0 % (26.667) der Bewilligungen. Einen Bachelor- oder FH-Abschluss hatten 0,5 % (431, Vorjahr: 891) der Geförderten, und zur Gruppe der Studienabbrecher/-innen gehörten 0,3 % (523, Vorjahr: 1.082).

Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen erhielten Geförderte im Jahr 2020 bis zum 31.07.2020 auf Antrag einen Erlass von 40 % und ab dem 01.08.2020 nach neuer Regelung von 50 % auf ihr Restdarlehen zum Maßnahmebeitrag. Davon machten 25.126 (Vorjahr: 31.545) Geförderte nach bestandener Prüfung (Bestehenserlass) Gebrauch. Insgesamt wurden ihnen 34,484 Mio. € erlassen. Der durchschnittliche Erlassbetrag lag bei 1.372 €.

An Förderleistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt 783,432 Mio. € (Vorjahr: 693,877 Mio.) € bewilligt (vgl. Statistisches Bundesamt 2021i). Darin enthalten sind Zuschüsse in Höhe von 482,932 Mio. € (Vorjahr: 294,458 Mio. €) und Darlehen in Höhe von 300,500 Mio. € (Vorjahr: 399,419 Mio. €). Der insgesamt bewilligte finanzielle Aufwand stieg somit gegenüber dem Vorjahr um 12,9 %. Der finanzielle Aufwand bei der in Anspruch genommenen Förderung belief sich 2020 auf insgesamt 688,690 Mio. € (Vorjahr: 566,678 Mio. €). Davon lag der Anteil der Zuschüsse bei 482,932 Mio. € (Vorjahr: 294,458 Mio. €), der Anteil der Darlehen betrug 205,758 Mio. € (Vorjahr: 272,220 Mio. €). Der bewilligte durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag pro Person im Jahr 2020 lag bei 1.712 € (Vorjahr: 1.353 €).

Im Jahr 2021 bewilligte die KfW im Rahmen des AFBG 41.729 Darlehen (2020: 39.608) mit einem Zusagevolumen von 110,2 Mio. € (2020: 128,2 Mio. €). Dies ist eine Zunahme an Darlehensbewilligungen von 5,3 %. Beim Fördervolumen zeigt sich eine Abnahme von 14,0 % gegenüber dem Vorjahr. Das Jahr 2021 war das erste Jahr, in dem die Bewilligungen vollständig entsprechend der Neuregelungen der zum 1. August 2020 in Kraft getretenen AFBG-Novelle erfolgten. Seitdem werden 100 % des Unterhalts als Zuschuss gefördert, während zuvor die Darlehen zum Unterhalt 40 % des Kreditvolumens ausgemacht hatten.

Die Ausgaben nach § 28 AFBG, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2, übernehmen der Bund zu 78 % und die Länder zu 22 %. Der Bundesanteil am AFBG wird vollständig vom BMBF getragen.

(Verena Schneider)