laut Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 30.06.1934 erstmals im Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben werden können, unter Nr. 6 – Buchdrucker – aufgeführt [Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 151/1934 vom 02.07.1934]; vom 30.06.1934 (BGBl. I S. Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 151/1934 vom 02.07.1934)
1934
Reichsanzeiger Nr.151/1934 (Anerkennung) von 1934
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