Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin - Fachrichtung Fertigungstechnik (Ausbildung)
Beruf in der Neuordnung
Für diesen Beruf läuft zurzeit ein Neuordnungsverfahren. Informationen hierzu können Sie unter diesem Link abrufen:
Vorläufige Informationen zum Neuordnungsverfahren
Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit
Fertigen und Instandsetzen von Fluggerätstrukturen und Fluggerätsystemkomponenten, Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus metallischen Werkstoffen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen, Montieren und Demontieren von mechanischen und elektrischen Geräten, Baugruppen und Systemen, Handhaben von Komponenten der Fluggerätsysteme, Durchführen von Mess- und Einstellarbeiten, Analysieren von Störungen, Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Anwenden deutsch- und englischsprachiger technischer und luftfahrtspezifischer Dokumente, Selbständiges Arbeiten und Arbeiten im Team, Kooperieren mit anderen Fachbereichen, Berücksichtigung von interkulturellen, physischen und psychischen menschlichen Faktoren, Mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung ist das geforderte Grundwissen nach Teil-66 der einschlägigen europäischen Vorschriften zur Beantragung einer CAT A-Lizenz beim Luftfahrtbundesamt nachgewiesen.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerinnen der Fachrichtung Fertigungstechnik arbeiten in der Luft- und Raumfahrtindustrie, z.B. bei Fluggerätherstellern, Wartungs- und Instandhaltungsbetrieben sowie bei Fluggesellschaften und bei der Bundeswehr.
Bereich | Ausbildungsdauer |
---|---|
IH | 42 Monate |
- Struktur der Ausbildung
- Rechtsgrundlagen
- Rahmenlehrplan
- Zeugniserläuterungen
- Fortbildung
- Weiterführende Informationen
Struktur der Ausbildung
Fachrichtungen
Instandhaltungstechnik
Fertigungstechnik
Triebwerkstechnik
Einsatzgebiete
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1890)
Änderung durch Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
vom 27.01.2014 (BGBl. I S. 90)
Konsolidierte Fassung
Konsolidierte Fassungen führen Änderungen und Berichtigungen mit dem ursprünglichen Verordnungstext in einem einzigen Dokument zusammen. gesetze-im-internet.de stellt die aktuell gültigen Regelungen in den Formaten HTML und PDF bereit.