Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen
Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin (Ausbildung)
Diese Seite enthält statistische Daten sowie Hintergrundinformationen und Wissenswertes über die historische Entwicklung des Berufs.
Berufsklassifikation nach KldB 2010
34342
Statistik
Genealogie
Hintergrund der Neuordnung (2018)
„Hintergrund zur Neuordnung des Berufs Behälter- und Apparatebauer/-in“ Die Modernisierung der Ausbildungsordnung war erforderlich, um die Verordnung im Hinblick auf die inhaltlichen und technischen Entwicklungen der fachlichen Praxis anzupassen. Bislang wurde die Ausbildung auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied und zur Kupferschmiedin (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung) vom 21. März 1989 durchgeführt. Im Jahr 1998 wurde die Änderung der Kupferschmied-Ausbildungsverordnung mittels einer Änderungsverordnung vorgenommen. Hier wurde lediglich die Berufsbezeichnung in Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin geändert (Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin). Mit der Neuordnung im Jahre 2018 wurde die bisherige Verordnung komplett überarbeitet. Leitend für die Modernisierung waren veränderte betriebliche Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie moderne Werkstoffe, Maschinensysteme und Fertigungstechniken. Darüber hinaus wurden Kundenorientierung, Digitalisierung, englische Sprache, Teamarbeit sowie lebenslanges Lernen aufgenommen. Das Ausbildungsberufsbild gliedert sich wie folgt: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen, 2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation, 3. Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme, 4. Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen, 5. Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen, 6. Behandeln und Schützen von Oberflächen, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und 8. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz. Die bisherige Prüfungsstruktur der klassischen Zwischenprüfung und Gesellenprüfung wurde durch die gestreckte Gesellenprüfung ersetzt. Die Gesellenprüfung gliedert sich in die Teile 1 und 2 mit den folgenden Prüfungsbereichen: Teil 1 Rohrleitungsbau und Teil 2: Behälterbau, Anlagentechnik, Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In Teil 1 der Gesellenprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der Prüfling, in einer Arbeitsprobe von sechs Stunden, eine Konsole und ein Rohrleitungsabschnitt herstellen. Die Arbeitsprobe soll mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert werden. Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von max. 10 Minuten geführt. Weiterhin soll der Prüfling schriftliche Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, in 60 Minuten bearbeiten. In Teil 2 der Gesellenprüfung im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Hierfür sind 16 Stunden Prüfungszeit vorgesehen. Davon entfallen maximal 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch. Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüfling schriftliche Aufgaben aus den Gebieten Behälterbau, Apparatebau und Rohrleitungsbau in 120 Minuten bearbeiten. Der Prüfungsbereich Instandhaltung umfasst schriftliche Aufgaben im Umfang von 120 Minuten. Die schriftlichen Aufgaben des Prüfungsbereiches Wirtschafts- und Sozialkunde sind in 60 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfungsbereiche werden wie folgt gewichtet: Rohrleitungsbau mit 25%, Behälterbau mit 35%, Anlagentechnik mit 15%, Instandhaltung mit 15% sowie Wirtschafts- und Sozialkunde 10%. Der Prüfungsbereich Behälterbau ist Sperrfach und muss mit mindestens „ausreichend“ absolviert werden. Darüber hinaus muss für das Bestehen der Gesellenprüfung folgende Bewertung erfüllt sein: das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“, in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 „ungenügend“.