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Gold- und Silberschmied/Gold- und Silberschmiedin - Fachrichtungen Goldschmieden, Silberschmieden (Ausbildung)

Daten und Fakten

Diese Seite enthält statistische Daten sowie Hintergrundinformationen und Wissenswertes über die historische Entwicklung des Berufs.

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Berufsklassifikation nach KldB 2010

93522

Genealogie

Hintergrund der Neuordnung (2025)

Die beiden Ausbildungsberufe Goldschmied und Goldschmiedin sowie Silberschmied und Silberschmiedin aus dem Jahr 1992 wurden aufgrund von technologischen, strukturellen und organisatorischen Entwicklungen in den Arbeits- und Geschäftsprozessen überarbeitet. Sie wurden zu einem neuen Ausbildungsberuf „Gold- und Silberschmied und Gold- und Silberschmiedin“ zusammengelegt. Unterschiedliche Gründe, wie die Anzahl der jährlich neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge oder die weitreichenden Überschneidungen der Ausbildungsinhalte, legten eine Bündelung der beiden Ausbildungsberufe nahe.
Was ist neu? Der Ausbildungsberuf erhielt die neue Berufsbezeichnung „Gold- und Silberschmied und Gold- und Silberschmiedin“ und wurde in den zwei Fachrichtungen „Goldschmieden“ und „Silberschmieden“ ausgebildet. Die bisherigen drei Fachrichtungen „Schmuck, Juwelen und Ketten“ in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/-in gingen in der neuen Fachrichtung „Goldschmieden“ auf; ebenso gingen die bisherigen beiden Schwerpunkte „Email und Metall“ in dem Ausbildungsberuf Silberschmied/-in in der neuen Fachrichtung „Silberschmieden“ auf. Die Differenzierungsphase dauerte 1,5 Jahre.Fachspezifische Nachhaltigkeits- und Digitalisierungsaspekte, additive Fertigungstechniken und Kundenberatung wurden Bestandteil der neuen Ausbildungsordnung. Gestalterische und qualitätssichernde Ausbildungsinhalte wurden gestärkt.Im Ausbildungsrahmenplan wurden die neu festgelegten Standardberufsbildpositionen „Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie Digitalisierte Arbeitswelt“ aufgenommen. Die Prüfung fand wie bisher in Form einer Zwischenprüfung und Abschluss- bzw. Gesellenprüfung statt. In der Zwischenprüfung wurde im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ ein Werkstück nach einer vorgegebenen Zeichnung angefertigt und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert. Es findet keine eigene schriftliche Prüfung mehr statt. Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung findet in dem praktischen Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit bzw. einer Silberschmiedearbeit“ und den drei schriftlichen Prüfungsbereichen „Technologie“, „Gestalten und Planen“ und „Wirtschaft- und Sozialkunde“ statt. Im praktischen Prüfungsbereich wird ein Prüfungsstück angefertigt und die Arbeitsabläufe ebenfalls mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert. Im Anschluss wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 32 Stunden. Der Prüfling hat vorab zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Aufgrund der inhaltlichen Nähe kann eine abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Edelsteinfasser/-in bei einer Ausbildung zum/zur Gold- und Silberschmied/-in im Umfang von 24 Monate angerechnet. Der schulische Rahmenlehrplan wurde ebenfalls überarbeitet und mit dem Ausbildungsrahmenplan abgestimmt. Für die Berufe Gold- und Silberschmied/-in und Edelsteinfasser/-in gibt es einen gemeinsamen Rahmenlehrplan; die Berufe werden zusammen beschult.

Die für die beiden Berufsbilder „Vorpolierer/-in“ (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) aus dem Jahr 1940 und „Edelmetallprüfer/-in“ aus dem Jahr 1937 geltenden Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen wurden in die Ausbildung integriert und sind zukünftig nicht mehr anzuwenden.

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Anerkannte Ausbildungsberufe

Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2025

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Ausbildungsvergütung

Gesamtübersicht über die tariflichen Ausbildungsvergütungen und weitere Informationen

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Welche Berufe gibt es?

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Berufesuche

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Berufesuche

Zuständige Stellen nach § 71 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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