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Prüfung von AHK-Berufsbildungszertifikaten (Kategorie A)

Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung schaffen ab 1. März 2024 neue Möglichkeiten für Staatsangehörige aus Drittstaaten, einen Aufenthaltstitel für die Beschäftigung, die Jobsuche oder die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland zu erhalten. Fachkräfte mit Berufs- oder Hochschulabschluss sowie Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung können dadurch leichter nach Deutschland einwandern.

Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung können einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit in Deutschland erhalten, ohne ihre ausländischen Abschlüsse in Deutschland anerkennen zu lassen. Eine zwingende Voraussetzung ist jedoch der Nachweis eines im Ausbildungsland staatlichen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschlusses. Alternativ hierzu können auch bestimmte Berufsabschlüsse (Typ A) von Auslandshandelskammern (AHK) als Nachweis dienen, auch wenn sie im Ausbildungsland nicht staatlich anerkannt sind. Somit wird Personen aus Drittstaaten mit derartigen AHK-Abschlüssen erstmals ein regulärer Arbeitsmarktzugang in Deutschland eröffnet (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. c Beschäftigungsverordnung). Die AHK-Abschlüsse müssen durch das BIBB geprüft und bestätigt werden. Hiermit ist jedoch keine Einzelprüfung der Abschlüsse verbunden, sondern eine Prüfung des Bildungsgangs auf Antrag einer AHK.  Diese Antragsberechtigten Stellen können ihr Interesse an einer Prüfung durch das BIBB über die DIHK bekunden und werden dann zeitnah in den Prüfprozess aufgenommen.

Hinweis

Die Prüfung der AHK-Abschlüsse erfolgt nicht auf Antrag durch Einzelpersonen, sondern ausschließlich auf Antrag durch die AHK, welche die jeweiligen Abschlüsse erteilt. Bislang liegen noch keine geprüften Bildungsgänge vor.

Nach Prüfung eines Bildungsgangs der Qualitätskategorie A wird das Prüfergebnis auf dieser Seite des BIBB veröffentlicht.

Sie möchten Ihren AHK-Abschluss prüfen lassen oder möchten eine Person mit einem AHK-Abschluss einstellen? Kontaktieren Sie bitte die AHK, die den Abschluss erteilt hat.

Kontaktdaten aller AHK weltweit
Informationen zur Berufsbildung der AHK

Im Rahmen des Gesetzes sowie der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung übernimmt das BIBB die gesetzliche Aufgabe der Prüfung, die in § 90 Abs. 3b Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankert ist. Auf Antrag einer AHK als abschlusserteilender Stelle prüft das BIBB, ob Berufsabschlüsse der AHK auf Ausbildungen beruhen, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des BBiG an eine Berufsausbildung einhalten und geeignet sind, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach BBiG oder Handwerksordnung (HwO) zu vermitteln. 

Hintergrund ist, dass mit AHK-Abschlüssen der DIHK-Qualitätskategorie für AHK-Berufsbildungsbildungsaktivitäten A („Deutsche duale Berufsausbildung im Ausland“) rein rechtlich kein Abschluss nach deutschem Recht verliehen wird. Ist der Abschluss nicht nach nationalem Recht des Ausbildungslands staatlich anerkannt, besteht auch kein Zugang zu einem Anerkennungsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Gleichzeitig orientieren sich Abschlüsse der Qualitätskategorie A sehr eng an den entsprechenden deutschen Ausbildungsordnungen nach BBiG bzw. HwO. Daher schafft die Neuregelung eine rechtliche Grundlage, die Menschen mit entsprechenden AHK-Abschlüssen auch ohne staatliche Anerkennung im Ausbildungsland eine Einwanderung ermöglicht.

Die positive Prüfung eines AHK-Abschlusses durch das BIBB dient als Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. c Beschäftigungsverordnung. Eine rechtliche Gleichstellung oder Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss ergibt sich dadurch nicht.

Derzeit wird projektförmig in enger Abstimmung mit der DIHK das Gutachtenverfahren ausgearbeitet und erste Prüfprozesse pilotiert. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die geprüften Bildungsgänge auf dieser Seite veröffentlicht. Diese Liste dient der Bundesagentur für Arbeit und den Visastellen als Prüfkriterium im Zuwanderungsprozess und wird laufend aktualisiert.