Fußnoten:
01 Eine 1969 verfasste historische Rückblende auf Bemühungen zur Verabschiedung eines Berufs(aus)bildungsgesetzes findet sich beispielsweise bei Münch (1969) und bei Linke (1969). Siehe zusammenfassend beispielsweise auch Herkner (2003, S. 260-269); zum Stand bis 1963: o. V. (1963a).
02 Sowohl die Studentenunruhen ("68er Studentenbewegung") als auch die Lehrlingsproteste hatten keineswegs "Massendemonstrationen" nach heutigen Maßstäben zur Folge. Die Zahl der Demonstranten erreichte selten mehrere Tausend. Zu berücksichtigen ist aber auch: In der Bundesrepublik gab es Ende der 1960er-Jahre bundesweit nur etwa 300.000 Studierende; also etwa so viele, wie in den 1990er-Jahren allein in Berlin und München. Auf dem Höhepunkt der Studentenproteste kamen am 11.05.1968 rund 30.000 Menschen (die Angaben schwanken je nach Quelle zwischen 20.000 und 70.000) zu einem Sternmarsch nach Bonn. Die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im nichtakademischen Bereich lag 1967 bei 1,26 Millionen.
03 Bislang wenig betrachtet ist auch ein möglicher Einfluss am Zustandekommen des Berufsbildungsgesetzes durch Diskussionen im Zusammenhang mit Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die schon in den 1960er-Jahren auch den Bereich der Berufsausbildung betrafen. Vergleiche hierzu beispielsweise Hoffmann (1964). Der Antrag der SPD-Fraktion im Bundestag vom 11.04.1962 hatte diese Komponente im Übrigen enthalten (vgl. o. V. 1962).
04 In der Tabelle können nicht alle Initiativen und Aktivitäten nachgezeichnet werden.
05 Bundestagsdrucksache IV/354; s. auch: o. V. (1962).
06 Die Schwierigkeiten wurden vor allem in vier Punkten gesehen: 1) Geltungsbereich des Gesetzes (alle Bereiche der Wirtschaft?), 2) Umfang der Ausbildungsverhältnisse (auch Anlernlinge und Volontäre?), 3) Gesetzgebungskompetenz der Länder für den schulischen Bereich, 4) Umfang der Einschränkung von Wirtschaftsfreiheit, einhergehend mit bildungs-, sozial- und wirtschaftspolitischen Überlegungen für die Gesamtkonzeption (s. LIPSMEIER 1978, S. 109).
07 Bundestagsdrucksache V/887
08 Bundestagsdrucksache V/1009
09 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1, Nr. 75, ausgegeben am 16.08.1969, S. 1112-1137
10 Zuvor gab es lediglich für das Land Berlin (West-Berlin) seit 1951 ein "Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher".
11 Als Beispiel sei die in jüngerer Zeit erfolgte Verabschiedung einiger zweijähriger Ausbildungsberufe ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretungen genannt.
12 Auch Kammern und Vertreter der Wirtschaft zeigten sich anfangs sehr abwartend und zurückhaltend - mithin: skeptisch -, was das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung betraf, denn die gesetzlich verankerte Mitbestimmung der Gewerkschaften passte nicht in deren Bild von Institutionen, die nach ureigenstem Verständnis von der Wirtschaft selbst zu organisieren waren (Heckenauer/Holz 1989, S. 315).
13 Bemerkenswerterweise enthielt das "Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher" für das Land Berlin vom 4.1.1951 bereits eine Formulierung, nach der Berufsordnungsmittel von den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft zusammen mit Vertretern der Gewerkschaften und Berufsschulen aufzustellen seien. Auf Bundesebene betrat man hier jedoch Neuland, wenn es auch schon zuvor eine Mitwirkung von Gewerkschaften in der Arbeitsstelle für Betriebliche Berufsausbildung (ABB) gegeben hat (vgl. Hesse 1967, S. 590).
14 Eine entsprechende Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums zur Abschaffung von Anlernberufen - bzw. des Begriffs "Anlernberuf"- war noch 1963 am Widerstand von Wirtschaft und auch Gewerkschaften gescheitert (s. o. V. 1963b).
15 Noch Jahre später wurde in der Berufsbildungspraxis weiterhin der Begriff des Lehrlings verwendet. Eine ironische Glosse zum Wechsel der Begriffe findet sich beispielsweise bei Fabritius (1979). Inzwischen kann aber die Bezeichnung "Auszubildender" als voll etabliert gelten.
16 Entsprechend regt z. B. Lipsmeier (1970, S. 350) bereits 1970 an, über ein Bundeskultusministerium nachzudenken. Mit einem solchen Ministerium wäre die Unterscheidung in Bundes- und Landesrecht für die beiden Lernorte hinfällig, wobei die "Forderung der Berufsschullehrerverbände nach Einbeziehung der Berufsschule in das Berufsbildungsgesetz" (ebd., S. 351) unterstützend wirken könnte.
17 Eine umfangreiche Zusammenstellung kritischer Stimmen aus verschiedenen Richtungen bietet der Beitrag von Müller-Oldenburg (1971).
18 Nach neuem Recht mussten nun u. a. Angaben über Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, Dauer der täglichen Arbeitszeit, Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs etc. im Lehrvertrag enthalten sein.