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Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten.65 Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1.  September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.66

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO hat sich 2014 (Stand: 1. August 2014) im Vergleich zu den Vorjahren nochmals leicht verringert. Dies ist auf die Zusammenführung der 3  Büroberufe Bürokaufmann/ -frau, Kaufmann/ -frau für Bürokommunikation und Fachangestellte/ -r für Bürokommunikation zum Ausbildungsberuf Kaufmann/ -frau für Büromanagement (BGBl. I [2013] Nr. 72 S. 4125 vom 17. Dezember 2013) zurückzuführen. Im Zeitraum von 2005 bis 2014 reduzierte sich damit die Anzahl von 339 auf 327 Schaubild A4.1.2-1

Schaubild A 4.1.2-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe (2005 bis 2014)

Diese Reduzierung schlägt sich auch bei der Verteilung der Strukturmodelle der Ausbildungsberufe nieder: 

  • Die Anzahl der Monoberufe ging zurück; sie betrug 259 im Jahr 2005 und 242 im Jahr 2014.
  • Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Differenzierungen in Form von Fachrichtungen oder Schwerpunkten hat sich von 2005 (80 Ausbildungsberufe) bis 2014 (85  Ausbildungsberufe) leicht erhöht. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen liegt bei rund 26 %.
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 1998 erlassen.67  Bis zum Jahr 2014 ist ihre Gesamtzahl auf 27 gestiegen.
  • Seit 2009 wurden 7 Ausbildungsberufe mit Zusatzqualifikationen erlassen:
    • Musikfachhändler/ -in (2009),
    • Buchhändler/ -in (2011),
    • Medientechnologe Druck/Medientechnologin Druck (2011),
    • Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck (2011),
    • Tourismuskaufmann/ -frau (2011),
    • Textilgestalter/ -in im Handwerk (2011),
    • Kaufmann/ -frau für Büromanagement (2013). 

 

Strukturmerkmale

Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch. Ausbildungsberufe mit Differenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Differenzierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3. Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationen sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2005 können Zusatzqualifikationen in Ausbildungsordnungen aufgenommen werden, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. In der Regel kann eine nicht gewählte Wahlqualifikation als Zusatzqualifikation absolviert werden, die geprüft und im Zeugnis dokumentiert wird.  

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, hat sich von 19 (2005) auf 22 (2014) erhöht. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 44 (2005) auf 67 (2014) Tabelle A4.1.2-1

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Absatz 2 Nr.  4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.

Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 BBiG. 

Tabelle A 4.1.2-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit (2005 bis 2014)1

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich; so werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren verordnet.

Von 2005 bis 2014 sank die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 58 auf 52. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten (247 im Jahr 2005 und 248 im Jahr 2014) blieb relativ konstant.68 Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten ging von 32 im Jahr 2005 auf 27 im Jahr 2014 zurück Schaubild A4.1.2-2.


Schaubild A 4.1.2-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (2005 bis 2014)

  • 65

    Dieses Kapitel ist eine Fortschreibung des Kapitels A4.1.2 von Katrin Gutschow im Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2014. 

  • 66

    Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang „Schiffsmechaniker/ -in“. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt. 

  • 67

    Im ersten Ausbildungsberuf mit Wahlqualifikationen, dem/der Mediengestalter/ -in für Digital- und Printmedien von 1998 (BGBl. I [1998] Nr. 26 S. 875 ff.) wurden die Wahlqualifikationen als Qualifikationseinheiten bezeichnet. 

  • 68

    Bis 2007 gab es den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/ Mathe­matisch-technische Assistentin mit einer Ausbildungsdauer von 30 Monaten. Dieser wird hier zu den 36-monatigen Ausbildungsberufen gezählt.