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Hauptausschuss

Der Hauptausschuss ist Organ des BIBB und zugleich gesetzliches Beratungsorgan der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der beruflichen Bildung. In ihm wirken mit gleichem Stimmenanteil Beauftragte der Arbeitgeber und Gewerkschaften, der Länder und des Bundes ("Bänke") zusammen.

Der Hauptausschuss des BIBB

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Hauptausschuss Arbeitgeber Arbeitnehmer Länder Bund Beratende Funktion
Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V.

Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V.

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Bundesverband der Freien Berufe e. V.

Bundesverband der Freien Berufe e. V.

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Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V.

Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V.

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Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.

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Deutsche Industrie- und Handelskammer

Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Deutscher Bauernverband e. V.

Deutscher Bauernverband e. V.

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Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V.

Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V.

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Handelsverband Deutschland e. V.

Handelsverband Deutschland e. V.

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Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung e. V.

Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung e. V.

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Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

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dbb beamtenbund und tarifunion

dbb beamtenbund und tarifunion

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Deutscher Gewerkschaftsbund

Deutscher Gewerkschaftsbund

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Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

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Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

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Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

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Industriegewerkschaft Metall

Industriegewerkschaft Metall

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Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

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Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

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Bayern

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Berlin

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Brandenburg

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Bremen

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Hamburg

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Hessen

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Mecklenburg-Vorpommern

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Niedersachsen

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Nordrhein-Westfalen

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Rheinland-Pfalz

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Saarland

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Sachsen

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Sachsen-Anhalt

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Schleswig-Holstein

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Thüringen

Thüringen

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Bundesministerium des Innern und für Heimat

Bundesministerium des Innern und für Heimat

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bundesministerium für Bildung und Forschung

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Bundesagentur für Arbeit

Bundesagentur für Arbeit

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Deutscher Landkreistag

Deutscher Landkreistag

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Deutscher Städte u. Gemeindebund

Deutscher Städte u. Gemeindebund

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Jede dieser vier Bänke hat - unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder - acht Stimmen, die Stimmen des Bundes werden von seinen fünf Mitgliedern immer einheitlich abgegeben. Beratend können an den Entscheidungen je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Bundesanstalt für Arbeit und der auf Bundesebene tätigen kommunalen Spitzenverbände mitwirken.

Der Hauptausschuss beschließt das Mittelfristige und das Jährliche Forschungsprogramm, er stellt den Haushaltsplan des Instituts fest, er entlastet den Präsidenten, gibt Empfehlungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Berufsbildung und kann zum Entwurf des jährlichen Berufsbildungsberichts der Bundesregierung Stellung nehmen. Außerdem nimmt er zu sämtlichen Ausbildungsordnungen und Rechtsverordnungen des Bundes für Fortbildungsprüfungen Stellung.

Ein Ständiger Unterausschuss, dem sechzehn Mitglieder des Hauptausschusses - vier pro Bank - angehören, bereitet die Sitzungen des Hauptausschusses vor und führt zwischen den Sitzungen dessen Geschäfte. Zwei weitere Unterausschüsse wurden zur Berufsbildungsforschung im BIBB und zur jährlichen Beratung des Entwurfs des Berufsbildungsberichts eingerichtet.

Darüber hinaus setzt der Hauptausschuss Arbeitsgruppen ein, die Empfehlungen des Hauptausschusses vorbereiten sollen, durch die konkrete Entwicklungen in der beruflichen Bildung gefördert werden. Eine dieser Arbeitsgruppen hat vom Hauptausschuss den Auftrag, bei der Einführung des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) die Interessen der beruflichen Bildung gebündelt einzubringen und dessen Umsetzung durch Empfehlungen zu begleiten. Andere Arbeitsgruppen widmen sich aktuellen berufsbildungspolitischen Aufgaben zu Bereichen der Qualitätssicherung und Attraktivitätssteigerung der beruflichen Bildung.

Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG):

§ 92 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch sonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:

  1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen sind;
  2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben;
  3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm;
  4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes geben;
  5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen;
  6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie § 97 Abs. 4 genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet den Hauptausschuss unverzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 und erlassene Verwaltungsvorschriften nach § 90 Abs. 3 Nr. 2.

(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können; bei der Beratung der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsberichts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem Gesetz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des Hauptausschusses können je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung und die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für Bildung und Forschung längstens für vier Jahre berufen.

(5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach von den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes vorgeschlagen.

(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Verdienstausfälle ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgesetzt wird. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

(9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses angehören können. Den Unterausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unterausschüsse entsprechend.

(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der Hauptausschuss keinen Weisungen.