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Wissenschaftlicher Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat berät die beiden Organe des BIBB, den Hauptausschuss und den Präsidenten, durch Stellungnahmen und Empfehlungen zur Forschungsarbeit des BIBB, insbesondere zum Forschungsprogramm, zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen sowie zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des BIBB (§ 94 BBiG).

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Er beurteilt die wissenschaftliche Qualität von Forschungsprojekten und die wissenschaftliche Tragfähigkeit der Forschungsprogramme. Dem Beirat gehören elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an.

Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG):


§ 94 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen

  1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,
  2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und
  3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.

(3) Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

Fachleute

Prof. Dr. Lutz Bellmann Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg
Prof. Dr. Taiga Brahm Eberhard Karls Universität Tübingen
Prof. Dr. Sandra Buchholz Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung
Dr. Barbara Fontanellaz Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung
Prof. Dr. Andries de Grip Maastricht University
Prof. Dr. Corinna Kleinert Leibniz-Institut für Bildungsverläufe
Prof. Dr. Anette Kluge Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Kai Maaz Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung in Berlin
Univ. Prof. Mag. Dr. Peter Schlögl  Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung
Prof. Dr. Ulrike Weyland Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Karl Wilbers Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg

 

Teilnehmende Mitglieder des Hauptausschusses

Dr. Volker Born Arbeitgeber
Thomas Giessler Arbeitnehmer
Uwe Bartoschek Länder
Thomas Sondermann Bund