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Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern verfolgen zwei Zielsetzungen: Zum einen sollen sie die Integration bereits in Deutschland lebender Personen mit ausländischen Abschlüssen verbessern und zum anderen zur Fachkräftesicherung durch qualifizierte Einwanderung beitragen. 

Im Jahr 2018 beantragten im Ausland qualifizierte Fachkräfte insgesamt rund 39.100 Mal die berufliche Anerkennung ihrer Abschlüsse in Deutschland. In drei Viertel der Fälle (29.202) handelte es sich um Berufe, die unter das Anerkennungsgesetz des Bundes fallen, und in einem Viertel (9.912) fielen die Berufe unter eines der 16 Anerkennungsgesetze der Länder (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2019).

Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern

Am 1. April 2012 trat auf Bundesebene das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen – kurz Anerkennungsgesetz – in Kraft.328 Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das neben dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) auch Änderungen und Anpassungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen und -verordnungen beinhaltet (bspw. in der Handwerksordnung und Bundesärzteordnung). Das Gesetz sieht eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der bis 2012 bestehenden Anerkennungsverfahren zu bundesrechtlich geregelten Berufen vor, zudem auch eine erhebliche Ausweitung der Zielgruppe. Der Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren besteht nun unabhängig von der Herkunft der ausländischen Berufsqualifikation (Ausbildungsstaat), der Staatsangehörigkeit, des Wohnorts und des Aufenthaltsstatus der Antragstellenden (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2014). 

Neben dem Anerkennungsgesetz des Bundes traten zwischen August 2012 und Juli 2014 auch 16 Anerkennungsgesetze der Bundesländer in Kraft, die entsprechende Regelungen für Berufe nach Landesrecht beinhalten (bspw. Erzieher/-in, Ingenieur/-in oder Helferberufe im Gesundheitsbereich) (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2015).

Für das Anerkennungsgesetz des Bundes liegen Ergebnisse zur Nutzung und Anwendung aus mittlerweile sieben Jahren vor. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik nach § 17 BQFG329, einer Evaluation nach vier Jahren sowie einer kontinuierlichen Beobachtung der Umsetzung durch das BIBB-Anerkennungsmonitoring330. Die Anerkennungsgesetze der Länder wurden ebenfalls evaluiert. Der daraus hervorgegangene ländergemeinsame Evaluationsbericht sowie die Einzelergebnisse der jeweiligen Bundesländer werden seit Herbst 2019 sukzessive in den Länderparlamenten präsentiert. 

Mit 16,9% im Vergleich zum Vorjahr war 2018 der bisher größte Anstieg der Anträge auf Anerkennung zu Berufen nach Bundesrecht zu verzeichnen. Damit ist die Zahl zum sechsten Mal in Folge gestiegen. Auch der Trend hin zu immer mehr Abschlüssen, die in einem Drittstaat erworben wurden, hat sich fortgesetzt: Im Jahr 2018 lag ihr Anteil bei knapp sieben von zehn Anträgen. 

Einwanderungsinteressierte können bereits vom Ausland aus ein Anerkennungsverfahren in Deutschland beantragen. Die Zahl der sogenannten Auslandsanträge ist ebenfalls erneut gestiegen. Für Fachkräfte in Drittstaaten, die also nicht der EU (inkl. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) und Schweiz) angehören, ist dies in der Regel eine der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Arbeitsplatzsuche in Deutschland. War 2017 fast jeder siebte gemeldete Antrag ein Auslandsantrag, war es 2018 jeder fünfte. Das erfolgreiche Durchlaufen der komplexen Anerkennungs- und Visumsverfahren stellt besonders zuwandernde Fachkräfte aus Drittstaaten immer wieder vor zahlreiche Herausforderungen, wie eine Studie des Anerkennungsmonitoring 2019 verdeutlichte (vgl. Best u. a. 2019).

Im Jahr 2020 wird eine Reihe von Maßnahmen wirksam, die diesen Herausforderungen begegnen sollen: Neben gesetzlichen Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz331 ab dem 1. März 2020 sollen durch neue Akteure und Abläufe Lücken in der Beratung und in der Zuständigkeit für noch im Ausland befindliche Fachkräfte geschlossen werden. Dies sind vor allem die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung als Antragsbegleitung für zuwanderungsinteressierte Fachkräfte im Ausland (ZSBA), die am 1. Februar 2020 ihre Arbeit aufgenommen hat, sowie neue Zuständigkeiten von Ausländerbehörden (ABH), mit zum Teil bereits eingerichteten zentralen ABH und Bündelungen bei bestimmten Visaangelegenheiten. Zudem werden auch staatlich getragene Rekrutierungsprojekte intensiviert. 

Im Folgenden wird die aktuelle Entwicklung der Zahlen zu Anerkennungsverfahren dargestellt. Die amtliche Statistik gibt Auskunft über die von den zuständigen Stellen bearbeiteten Verfahren und Merkmale der Antragstellenden sowie über die bis Jahresende getroffenen Entscheidungen. Derzeit sind Daten bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 verfügbar. Als weitere Informationsquelle werden die Zugriffszahlen auf das Anerkennungsportal mit Stichtag 31. Dezember 2019 herangezogen. Sie können als ein Frühindikator des Interesses an beruflicher Anerkennung gelten.

Während sich die nachfolgend ausgewertete amtliche Statistik nur auf die Berufe in Bundeszuständigkeit bezieht, enthalten die im Anschluss dargestellten Zugriffszahlen auf das Anerkennungsportal sowohl Abrufe von Informationen zu bundes- als auch landesrechtlich geregelten Berufen und akademischen Abschlüssen.

Berufe im Anerkennungsgesetz des Bundes

Rund 600 Berufe fallen unter das Anerkennungsgesetz des Bundes. Dabei wird zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden.

Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung eine Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland. Reglementiert sind insbesondere die Gesundheitsberufe wie beispielsweise Ärztin/Arzt und Physiotherapeut/-in, aber auch weitere Berufe wie Steuerberater/-in, Rechtsdienstleister/-in oder die Meisterberufe des zulassungspflichtigen Handwerks wie z. B. Bäckermeister/-in.

Nicht reglementierte Berufe sind die dualen Ausbildungsberufe, also z. B. Industriemechaniker/-in oder Maurer/-in, aber auch bestimmte Fortbildungsabschlüsse. Hier ist der Nachweis der Gleichwertigkeit keine zwingende Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme, sondern dient der Transparenz. Im Bereich des Zuwanderungsrechts (u. a. Beschäftigungsverordnung) ist die Anerkennung auch in den Ausbildungsberufen eine Voraussetzung für die Zuwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Ergebnisse der amtlichen Statistik332

Für das Berichtsjahr 2018 meldeten die zuständigen Stellen 29.202 Anträge auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu bundesrechtlich geregelten Berufen. Wie in den Vorjahren bezogen sich die meisten Anträge (77,3%) dabei auf reglementierte Berufe. Nicht reglementierte Berufe umfassten 22,7% der Anträge. Im Vergleich zum Vorjahr stieg das Aufkommen bei reglementierten Berufen um 3.348 Anträge, bei nicht reglementierten Berufen um 870 Anträge Schaubild D4-1.

Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes am 1. April 2012 verzeichnet die amtliche Statistik zu bundesrechtlich geregelten Berufen insgesamt 140.703 Anträge auf Anerkennung. Schaubild D4-1 verdeutlicht die Entwicklung der steigenden Antragszahlen von 2012 bis 2018.333  

Schaubild D4-1: Entwicklung der Anträge zu bundesrechtlich geregelten reglementierten und nicht reglementierten Berufen, 2012 bis 2018 (absolut)

Auslandsanträge

Der Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren gilt unabhängig vom Wohnort der Anerkennungsinteressierten. Daher können auch im Ausland lebende Personen einen Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation stellen. Für 2018 meldeten die zuständigen Stellen 5.958 sogenannte Auslandsanträge, dies entspricht einem Fünftel (20,4%) der insgesamt 29.202 Anträge. 91,3% der Auslandsanträge bezogen sich auf reglementierte Berufe, 8,7% auf nicht reglementierte Berufe. Erstmals stammten mehr als die Hälfte der Auslandsanträge (54,5%) aus Drittstaaten, auf Länder der EU (inkl. EWR und Schweiz) entfielen 45,5%. Insgesamt verzeichnet die amtliche Statistik seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 19.107 Auslandsanträge. Schaubild D4-2 zeigt, dass die Anzahl der vom Ausland aus gestellten Anträge besonders 2018 merklich gestiegen ist.334 

Schaubild D4-2: Entwicklung der Antragszahlen 2012 bis 2018 zu bundesrechtlich geregelten Berufen bei Anträgen aus dem Ausland (Auslandsanträge) (absolut)

Referenzberufe

Bei den 29.202 Anträgen aus dem In- und Ausland zeigte sich 2018 erneut die ungebrochen hohe Nachfrage im Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe. Die meisten Anträge (60,4%) entfielen dabei wie in den Vorjahren auf die beiden deutschen Referenzberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Arzt/Ärztin. Beides sind reglementierte Berufe und die Bescheidung der vollen Gleichwertigkeit durch ein Anerkennungsverfahren ist Voraussetzung für eine vollumfängliche Berufsausübung oder das Führen der Berufsbezeichnung. Während die Antragszahlen zum Arztberuf stabil blieben, stieg die Nachfrage nach Anerkennung bei der Gesundheits- und Krankenpflege weiter merklich an: Hier meldeten die zuständigen Stellen 11.490 Anträge und damit 2.658 Anträge mehr als im Vorjahr. Bei nicht reglementierten Berufen bildeten erneut Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, Elektroniker/-in und Kraftfahrzeugmechatroniker/-in die drei antragsstärksten deutschen Referenzberufe. Schaubild D4-3 bildet die zehn häufigsten deutschen Referenzberufe für das Jahr 2018 ab. Sie umfassten 77,1% der Anträge. 

Schaubild D4-3: Anzahl der Anträge zu bundesrechtlich geregelten Berufen bei den zehn häufigsten Referenzberufen, Ausbildungsstaaten und Staatsangehörigkeiten 2018 (absolut)

Ausbildungsstaaten

2018 hatten die Antragstellenden ihre berufliche Qualifikation erneut am häufigsten in Syrien, Bosnien und Herzegowina oder Serbien erworben Schaubild D4-3. Im Vergleich zum Vorjahr stieg das Aufkommen bei syrischen Qualifikationen um 243 Anträge.335 Einen größeren Zuwachs verzeichneten Qualifikationen aus Bosnien und Herzegowina sowie Serbien (+498 bzw. +534 Anträge im Vergleich zum Vorjahr), vor allem aber von den Philippinen: Hier hat sich das Antragsaufkommen im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt. 

Insgesamt haben Qualifikationen aus Drittstaaten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen: Seit 2016 umfassen sie mehr als die Hälfte des jährlichen Antragsaufkommens. Die Tendenz ist steigend.336 2018 entfielen 69,4% der insgesamt 29.202 Anträge auf Qualifikationen aus Drittstaaten. Die zehn häufigsten Ausbildungsstaaten 2018 in Schaubild D4-3 umfassten 56,9% der Anträge. 

Die amtliche Statistik gibt auch Auskunft zur Staatsangehörigkeit der Antragstellenden: Analog zu den Ausbildungsstaaten stellten 2018 am häufigsten Syrerinnen und Syrer Anträge auf Anerkennung, gefolgt von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas sowie Serbiens. Deutsche, die bis einschließlich 2016 die größte Gruppe unter den Staatsangehörigkeiten gebildet hatten, lagen 2018 an vierter Stelle. Schaubild D4-3 zeigt die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten für das Jahr 2018. Sie umfassten 60,6% der Anträge.

Beschiedene Anerkennungsverfahren

Für das Jahr 2018 meldeten die zuständigen Stellen 28.716 beschiedene Verfahren zu bundesrechtlich geregelten Berufen, das sind 6.462 beschiedene Verfahren mehr als im Vorjahr. Gut die Hälfte der 28.716 beschiedenen Verfahren (52,5%) endeten mit einem Bescheid über die volle Gleichwertigkeit, bei 9,7% sprachen die zuständigen Stellen eine teilweise Gleichwertigkeit aus. Bei etwas mehr als einem Drittel (35,5%) wurde 2018 die „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme erteilt, deren Absolvierung zum 31.12.2018 noch ausstand. Der Anteil an Verfahren, bei denen keine Gleichwertigkeit beschieden werden konnte, lag im niedrigen einstelligen Prozentbereich Schaubild D4-4.

Auch differenziert nach reglementierten und nicht reglementierten Berufen wird deutlich, dass die zuständigen Stellen in jedem der beiden Regelungsbereiche bei etwas mehr als der Hälfte der Verfahren die volle Gleichwertigkeit bescheinigten. Bei reglementierten Berufen kann zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit eine erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahme notwendig gewesen sein, dies war bei 3.801 Verfahren der Fall. Verfahren, die mit der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme (zum 31.12.2018 noch nicht absolviert) beschieden wurden, bildeten bei reglementierten Berufen mit einem Anteil von 45,4% die zweitgrößte Gruppe. Bei nicht reglementierten Berufen waren es mit teilweiser Gleichwertigkeit beschiedene Verfahren (44,2%) Schaubild D4-4.

Ausgang der Anerkennungsverfahren

Das Ergebnis der Anerkennungsverfahren unterscheidet sich formal bei reglementierten und nicht reglementierten Berufen:

Nicht reglementierte Berufe: Hier können die zuständigen Stellen als Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung die volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit bescheiden. Das Anerkennungsverfahren ist einstufig und mit der Ausstellung eines entsprechenden Bescheides abgeschlossen. Bei teilweiser Gleichwertigkeit haben die Antragstellenden die Möglichkeit, die Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf durch eine Anpassungsqualifizierung auszugleichen. Im Anschluss kann die volle Gleichwertigkeit beschieden werden. Dafür bedarf es einer erneuten Antragstellung.

Reglementierte Berufe: Hier können die zuständigen Stellen als Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung eine volle Gleichwertigkeit oder keine Gleichwertigkeit bescheinigen oder eine Ausgleichsmaßnahme auferlegen. Das Anerkennungsverfahren kann zweistufig sein. Die zuständigen Stellen können auf Grundlage der Dokumentenprüfung unmittelbar die volle oder keine Gleichwertigkeit feststellen und das Verfahren damit beenden. Ergibt die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf, wird zunächst eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt (Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang). Absolvieren die Antragstellenden diese erfolgreich, ergeht im Anschluss ein Bescheid über die volle Gleichwertigkeit. Dementsprechend kann den in Schaubild D4-4 dargestellten vollen Gleichwertigkeiten bei reglementierten Berufen eine erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahme vorausgegangen sein. Sind neben der vollen Gleichwertigkeit auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, beispielsweise eine bestandene Fachsprachprüfung, erfolgt die Berufszulassung beziehungsweise die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

Schaubild D4-4: Ergebnisse der beschiedenen Verfahren zu bundesrechtlich geregelten Berufen 2018, gesamt sowie differenziert nach Regelungsbereich und Ausbildungsstaat (in %)

Die Differenzierung nach der Herkunft der Qualifikationen (Ausbildungsstaaten) zeigt deutliche Unterschiede in der Zusammensetzung der Entscheidungen. So erging für Qualifikationen aus der EU (inkl. EWR und Schweiz) bei 81,0% der beschiedenen Verfahren die volle Gleichwertigkeit. Mit teilweiser Gleichwertigkeit oder der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme (zum 31.12.2018 noch nicht absolviert) beschiedene Verfahren umfassten jeweils weniger als 10%. Der hohe Anteil voller Gleichwertigkeiten ist hier überwiegend auf die automatische Anerkennung nach der europäischen Richtlinie 2005/36/EG zurückzuführen. Diese greift für bestimmte reglementierte Berufe, zu denen auch die antragsstarken Referenzberufe Arzt/Ärztin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger/-in gehören. Die Anwendung der Richtlinie führt zur unmittelbaren Bescheidung der vollen Gleichwertigkeit.337 

Bei Qualifikationen aus Drittstaaten gilt das System der automatischen Anerkennung dagegen nicht, hier ist für alle Qualifikationen in der Regel eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen.338 Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass bei reglementierten Berufen für die Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zunächst eine Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert werden muss. Bei 9.468 (47,1%) der insgesamt 20.100 beschiedenen Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten erteilten die zuständigen Stellen 2018 die „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme (zum 31.12. 2018 noch nicht absolviert). Mit voller Gleichwertigkeit beschieden sie weniger als die Hälfte der Verfahren (40,3%). Darunter befanden sich 3.552 Verfahren zu reglementierten Berufen, bei denen der vollen Gleichwertigkeit die erfolgreiche Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorangegangen war. Jedes zehnte Verfahren (10,1%) endete mit der Bescheidung einer teilweisen Gleichwertigkeit. 

Die Anzahl der Bescheide mit der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme – ebenso ihr Anteil an den beschiedenen Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten – ist im Vergleich zum Vorjahr merklich gestiegen: 2017 hatte die amtliche Statistik 5.463 Bescheide mit der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme (zum 31.12.2017 noch nicht absolviert) ausgewiesen, was einem Anteil von 39,2% der 2017 beschiedenen Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten entsprach Schaubild D4-4.

(Nadja Schmitz; Jessica Erbe)

„Anerkennung in Deutschland“ – Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen 

Das Anerkennungsportal ist die zentrale Informationsplattform im Internet zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. In elf Sprachen werden Öffentlichkeit und Beratungskräfte über das komplexe Thema informiert und Fachkräften im Ausland der Weg zur Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation aufgezeigt.

Der hohe Informationsbedarf spiegelt sich in der Nachfrage: Seit dem Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 2012 verzeichnet das Portal 13,5 Mio. Besuche, allein im Jahr 2019 waren es 2,8 Mio. Um dem weiterhin hohen Informationsinteresse noch besser entsprechen zu können, wurden im Jahr 2019 die Arbeiten an einem umfangreichen Portal-Relaunch begonnen. Ziel des Relaunchs, der für 2020 geplant ist, ist insbesondere eine bessere Ansprache der unterschiedlichen Zielgruppen. Mit dem „Anerkennungs-Finder“ werden zudem noch spezifischere Informationen der Nutzenden abgefragt, um das Antragsverfahren genauer und unter Aspekten des Aufenthaltsrechts darstellen zu können.339

Anerkennung in Deutschland

„Anerkennung in Deutschland“ ist das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen (www.anerkennung-in-deutschland.de). Das Portal bietet seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes am 1. April 2012 alle notwendigen Informationen zum Thema Anerkennung in Deutschland – und dies in elf Sprachen. Mit dem „Anerkennungs-Finder“ können sich Interessierte die Verfahren und die zuständigen Stellen berufsspezifisch – sowohl in Bundes- als auch in Länderzuständigkeit – anzeigen lassen. Das Portal wird vom BIBB im Auftrag des BMBF betrieben.

„Anerkennung in Deutschland“ spielt eine zentrale Rolle bei der Digitalisierung der Verwaltung im Bereich Berufsanerkennung. Bund und Länder wurden durch das Onlinezugangsgesetz verpflichtet, alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten340 – dazu gehört auch die Berufsanerkennung. Bereits seit 2016 müssen Anträge auf Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen online angeboten werden.341 Dieses Erfordernis gilt ab 2023 auch für nicht reglementierte Berufe. Die für diese Verfahren notwendigen Informationen hat das Anerkennungsportal zur Verfügung gestellt.342 Bereits Ende 2018 wurden alle Informationen für einen gemeinsamen Leistungskatalog des Bundes343 durch das Anerkennungsportal als Teil der Bundesredaktion erstellt. Diese Informationen stehen damit zur Weiternutzung durch Landesportale und Portale der Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung. Damit konnte die Informationsdarstellung zur Anerkennung nutzergerecht nach den Standards des Anerkennungsportals bundesweit vereinheitlicht werden. Aktuell wird daran gearbeitet, auch die digitale Antragstellung unter Einbeziehung des Anerkennungsportals zu verbessern.

Seit Januar 2016 ist „Anerkennung in Deutschland“ auch das europäische Beratungszentrum in Deutschland für Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf EU-Ebene.344 Als solches gibt es EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie den Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten Auskunft über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland.

Besuche und Seitenaufrufe des Portals    

Die Zugriffszahlen (Besuchszahlen und Seitenaufrufe)345 zeigen die seit dem Start des Portals 2012 hohe Nachfrage Schaubild D4-5. Auch wenn 2019 mit 2,8 Mio. Portalbesuchen gegenüber dem Vorjahr (3,2 Mio.) ein Rückgang festzustellen war, ist der Informationsbedarf weiterhin sehr hoch. Dies zeigt sich insbesondere in der Intensität der Nutzung: So dauern die Seitenbesuche länger an und es werden mehr Seiten aufgerufen. Mit einer Steigerung von 17% gegenüber dem Vorjahr konnten 2019 knapp 13,5 Mio. Seitenaufrufe als neuer Höchstwert verzeichnet werden. 

Im Jahr des Inkrafttretens des Anerkennungsgesetzes und dem Start des Anerkennungsportals März 2012 wurden etwa 257.000 Besuche, über die gesamte Laufzeit des Portals 13,5 Millionen Besuche gezählt.

Schaubild D4-5: Besuche und Seitenaufrufe des Portals „Anerkennung in Deutschland“ 2012 bis 2019

Besuchszahlen überwiegend aus dem Ausland

Mit dem Anerkennungsgesetz wurde 2012 in Deutschland die Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie346 weiter geöffnet, vereinfacht und verbessert. Gilt die Anerkennungsrichtlinie innerhalb Europas und sorgt für die berufliche Mobilität und Arbeitnehmerfreizügigkeit, vermitteln die Regelungen durch das Anerkennungsgesetz nicht nur EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen den Rechtsanspruch auf Anerkennung, sondern erweitern den berechtigten Personenkreis auch auf Anerkennungsinteressierte aus Drittstaaten oder mit einer in einem Drittstaat abgeschlossenen Berufsqualifikation. 

Die Berufsanerkennung ist Teil einer erfolgreichen Integration in Deutschland und ist für die Einwanderung aus Drittstaaten grundsätzlich erforderlich. Entsprechend hoch ist auch der Bedarf an Informationen zum Thema Anerkennung bereits vor der Einreise. Denn es erfolgten etwa 56% aller Besuche aus dem Ausland (2018: 66%), wovon die Mehrzahl auf Drittstaaten (66%) gegenüber dem EU-Ausland347 (34%) entfielen.348 

In Tabelle D4-1 werden die 15 Länder verzeichnet, aus denen die meisten Portalbesuche erfolgen. 44% der Gesamtbesuche entfielen auf Deutschland. Mit einer Besuchszahl von 1.227.983 (2018: 694.475349) wurde ein neuer Höchstwert erreicht. Während damit unverändert der erste Rang belegt wurde, gab es in den weiteren Abschnitten gegenüber den Vorjahren viele Veränderungen: Nachdem Ukraine, Marokko und Algerien erstmals 2018 vertreten waren, konnten diese Staaten erhebliche Zuwächse bei den Besuchszahlen 2019 verzeichnen. Der Trend, wonach die verhältnismäßig meisten Zugriffe aus dem außereuropäischen Ausland erfolgten, setzte sich damit auch 2019 fort. Erstmals findet sich Iran mit knapp 33.000 Besuchen in der Tabelle.

Die Zugriffe aus europäischen Staaten verringerten sich dagegen: Während Italien 2018 mit 93.140 Besuchern und Besucherinnen noch den fünften Rang belegte, sind die Besuche 2019 um mehr als zwei Drittel zurückgegangen, was nun den vorletzten Platz in dieser Statistik bedeutet. Das Vereinigte Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) dagegen ist als EU-Staat 2019 nicht mehr unter den 15 Staaten mit den meisten Besuchen vertreten, zu denen nur noch Deutschland, Griechenland und Italien zählen.

Tabelle D4-1: Besuche des Portals „Anerkennung in Deutschland“ nach den 15 häufigsten Herkunftsländern 2019

Nachfrageorientiertes Sprachangebot

„Anerkennung in Deutschland“ stellt Informationen in elf Sprachen zur Verfügung. In Tabelle D4-2 sind die einmaligen Seitenansichten350 in den jeweiligen Sprachen erkennbar. Ein Jahr nach dem Ausbau des Portals um Französisch und Russisch ist der entsprechende Erfolg erkennbar, denn die einmaligen Seitenansichten haben sich bei der französischen Sprachversion gegenüber 2018 verdreifacht bzw. bei der russischen Sprachversion verdoppelt. Neben der deutschen Version ist die Nachfrage nach der englischen, arabischen und türkischen Version ungebrochen. Insgesamt dürfte ein enger Zusammenhang der arabischen und französischen Sprachversionen zu den erhöhten Besuchszahlen aus den frankophonen Staaten im afrikanischen Raum erkennbar sein Tabelle D4-1. Bei beinahe allen Sprachversionen mit Ausnahme der italienischen, rumänischen und englischen, ist eine Steigerung erkennbar.

„Anerkennung in Deutschland“ startete 2012 mit Englisch als erster Fremdsprache. 2014 wurde das Portal um Versionen in Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Spanisch und Türkisch erweitert, denen 2015 Griechisch und im April 2016 Arabisch folgten. Französisch und Russisch werden seit dem Jahresanfang 2018 angeboten.

Tabelle D4-2: Nutzung der Sprachversionen des Portals „Anerkennung in Deutschland“ 2019

„Anerkennungs-Finder“ und „Profi-Filter“

Mit dem „Anerkennungs-Finder“ erhalten Besucherinnen und Besucher des Portals eine umfangreiche Darstellung des Anerkennungsverfahrens für ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation. Der Informationsschwerpunkt des „Anerkennungs-Finders“ ist neben der nutzerorientierten Darstellung des Verfahrensablaufs, der Angabe der notwendigen Unterlagen und auch der Kosten auch die Angabe der für die Anerkennung (und den Zugang zum Beruf) zuständigen Stelle unter über 1.500 geführten zuständigen Stellen in Deutschland. Die Informationen des „Anerkennungs-Finders“ sind in einfacher Sprache formuliert, um das komplexe Verfahren bei reglementierten und nicht reglementierten Berufsqualifikationen verständlich darzustellen. 2019 erfolgten 59% aller Gesamtzugriffe auf das Portal auf den „Anerkennungs-Finder“, der in den Sprachversionen Deutsch und Englisch zur Verfügung steht.

Beratungsfachkräfte nutzen neben dem „Anerkennungs-Finder“ den „Profi-Filter“ mit seinen umfangreichen Such- und Filtermöglichkeiten. In der Datenbank des „Anerkennungs-Finders“ kann damit direkt nach Ausbildungsarten, Regelungsarten und Zuständigkeiten (Bund oder Land) gefiltert werden. Damit gelingt der schnelle und komfortable Zugriff insbesondere bei der persönlichen Beratung. Auf dieses Angebot wurde 2019 rund 425.000 Mal zugegriffen. 

Hoher Informationsbedarf bei reglementierten Berufen

Die meisten Seitenaufrufe entfielen im „Anerkennungs-Finder“ auf die reglementierten Berufe Tabelle D4-3. Bei diesen Berufen sind der Berufszugang oder das Führen der Berufsbezeichnung durch rechtliche Vorgaben an bestimmte Qualifikationen gebunden und die Anerkennung zwingend notwendig. Die Tabelle ist seit 2012 recht stabil bei leichten jährlichen Veränderungen unter den letzten Rängen der zehn am meisten aufgerufenen Berufsprofile. 2019 ist erstmals der Beruf Altenpfleger nicht mehr in den Top-Nachfragen, Zahnärztin und Psychologe sind dagegen als reglementierte Berufe des Bundes aufgerückt. Unter den Berufsprofilen in englischer Sprache findet sich nun der Beruf Architektin neu unter den Top 10 und verdrängt den Beruf Sozialpädagoge. Die hohe Nachfrage zu Informationen in den Gesundheitsberufen hält damit unverändert an und findet auch Entsprechung in den gestellten Anträgen.351

Aufgrund der hohen Nachfrage werden seit 2017 auch „Hochschulberufe“ im Anerkennungs-Finder geführt. Für diese Berufsmöglichkeiten nach einem Hochschulstudium, die keiner Zulassung bedürfen (wie z. B. Mathematikerin oder Biologe), wird das Verfahren der Zeugnisbewertung erläutert.352 

Tabelle D4-3: Nutzung der deutschen und englischen Berufsprofile im „Anerkennungs-Finder“ 2019

Anfragenmanagement 

Die beim Anerkennungsportal über das Kontaktformular eingehenden Anfragen haben sich im Jahr 2018 gegenüber dem Berichtszeitraum des Vorjahres um mehr als ein Viertel (26%) auf über 12.000 erhöht Schaubild D4-6. Neben den allgemein formulierten Anfragen zur Anerkennung werden auch konkrete Fragen der Anerkennung im Zusammenhang mit Zuwanderung und Arbeitssuche gestellt. Inhaltliche Veränderungen sind insbesondere im Zusammenhang mit dem im März 2020 in Kraft tretenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz festzustellen. Die meisten Anfragen stammten von Anerkennungsinteressierten aus dem In- und Ausland, es gingen aber auch Anfragen von Beratungsfachkräften oder von der Öffentlichkeitsarbeit ein. Seit Januar 2016 ist das Anerkennungsportal das Beratungszentrum zur Berufsanerkennungsrichtlinie und beantwortet die dazu eingehenden Anfragen.353

Schaubild D4-6: Anfragenaufkommen beim Anerkennungsportal nach Quartalen 2012 bis 2019

Social-Media-Aktivitäten

Anerkennungsinteressierte werden auch in sozialen Netzwerken informiert: Seit Februar 2018 gibt es dafür eine eigene Facebook-Seite354. Zum Jahresbeginn wurden 901 Abonentinnen und Abonenten der Facebook-Seite gezählt, am Jahresende schon 3.970 Schaubild D4-7. 45% der Nutzer/-innen der Informationen zum Anerkennungsportal auf Facebook sind zwischen 24 und 35 Jahre alt; 55% sind Frauen, 45% Männer; 50% kommen aus dem Ausland, 75% sprechen kein Deutsch. Die Community ist größtenteils organisch (d. h. ohne bezahlte Werbung) gewachsen. „Anerkennung in Deutschland“ veröffentlicht auf der Facebook-Seite ca. zehn Posts pro Monat. Dabei handelt es sich um eigens für das soziale Netzwerk verfasste und grafisch aufbereitete Inhalte sowie geteilte relevante Inhalte von z. B. Kooperationspartnern wie dem IQ-Netzwerk. Jeder Post erreicht durchschnittlich ca. 1.500 Personen. Auch der Facebook-Messenger wird gerne genutzt. So gehen etwa monatlich 15 Nachrichten beim Portal ein, die individuelle Fragen zu Anerkennung, der Einreise nach Deutschland und die Arbeitssuche betreffen. Diese werden parallel zu den Aufgaben als EU-Beratungszentrum beantwortet.

(Sven Mückenheim)

Schaubild D4-7: Social-Media-Reichweite des Anerkennungsportals auf Facebook 2019 (absolut)

  • 328

    Gesetz vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515.

  • 329

    Neben der Statistik zu Berufen nach Bundesrecht führen die statistischen Landesämter seit Inkrafttreten der jeweiligen Länder-BQFG auch separate Statistiken zu landesrechtlich geregelten Berufen (beispielsweise Erzieher/-in, Ingenieur/-in oder Helferberufe im Gesundheitsbereich). Ab dem Berichtsjahr 2016 realisiert das Statistische Bundesamt eine koordinierte Länderstatistik, in der die einzelnen Anerkennungsstatistiken zu Berufen nach Landesrecht zusammengeführt werden. Daraus geht hervor, dass die zuständigen Stellen 2016 9.372 Anträge und 2017 10.914 Anträge zu landesrechtlich geregelten Berufen meldeten. Die in diesem Beitrag dargestellten Zahlen der amtlichen Statistik umfassen aber wie in den vorherigen Datenreporten weiterhin ausschließlich Berufe nach Bundesrecht, sofern Zahlen zu landesrechtlich geregelten Berufen nicht explizit Erwähnung finden.

  • 330

    Alle Ergebnisse auf einen Blick siehe Internetseite https://www.bibb.de/anerkennungsmonitoring.

  • 331

    Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019, BGBl. I 2019 S. 1307.

  • 332

    Es handelt sich bei den hier dargestellten Ergebnissen um Daten der amtlichen Statistik zu bundesrechtlich geregelten Berufen nach § 17 BQFG-Bund bzw. Fachgesetzen, die auf § 17 BQFG-Bund verweisen. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern erhoben. Die hier vorliegenden Daten sind anonymisiert. Durch das Anonymisierungsverfahren werden jegliche Werte auf das nächstkleinere oder –höhere Vielfache von 3 gerundet (bspw. 4→3; 5→6). Infolgedessen können die Summen der Einzelwerte einer Zeile oder Spalte von den jeweils ausgewiesenen Zeilen- oder Spaltensummen abweichen, da Summen auf Basis der Echtwerte gebildet und diese erst anschließend anonymisiert werden. Die entstehenden Rundungsdifferenzen können besonders dann bedeutsam sein, wenn viele kleine Werte zusammengerechnet werden. Prozentuale Angaben im Text sind auf Basis der Echtwerte berechnet.

  • 333

    Das Antragsaufkommen weist auch dann eine steigende Tendenz auf, wenn man berücksichtigt, dass sich die Daten für 2012 lediglich auf neun Monate beziehen und ab 2016 Anträge berücksichtigen, deren Verfahren ohne Bescheid beendet wurde (zurückgezogene Anträge).

  • 334

    Auslandsanträge werden für die Auswertungen der amtlichen Statistik anhand des Merkmals „Wohnort des Antragstellers“ ermittelt. Dieses Merkmal wurde ab April 2012 in der amtlichen Statistik zum Anerkennungsgesetz erhoben, die Angabe war aber zunächst freiwillig. Durch Art. 23 des E-Government-Gesetzes wurde die Meldung ab August 2013 obligatorisch. Für den Zeitraum 2012 bis 2013 ist daher von einer Untererfassung der Auslandsanträge auszugehen. Darüber hinaus ist für die weiteren Berichtsjahre ebenfalls eine Untererfassung anzunehmen, da mitunter nicht der tatsächliche Wohnort im Ausland, sondern c/o-Adressen in Deutschland gemeldet werden. Auch kann sich der Wohnort im Laufe des Anerkennungsverfahrens vom Ausland nach Deutschland verlagern.

  • 335

    Zuwachs von 2016 auf 2017 bei syrischen Abschlüssen: +1.206 Anträge.

  • 336

    2015: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 52,0% (10.092 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 47,3% (9.174 Anträge) / 2016: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 45,7% (10.515 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 54,2% (12.492 Anträge) / 2017: Ausbildungsstaat EU/EWR/Schweiz: 36,2% (9.045 Anträge), Ausbildungsstaat Drittstaat: 63,6% (15.894 Anträge).

  • 337

    Automatische Anerkennung für Sektorenberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie). Zu den Sektorenberufen gehören folgende bundesrechtlich geregelten Berufe: Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/-in, Tierarzt/-ärztin, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in sowie Hebamme/Entbindungspfleger. Für diese Berufe sind die Ausbildungsstandards europaweit so einheitlich gestaltet, dass auf individuelle Einzelfallprüfungen verzichtet und die Gleichwertigkeit i. d. R. direkt anerkannt wird.

  • 338

    Im Bereich der Gesundheitsberufe bieten einige Bundesländer für Qualifikationen aus Drittstaaten die Möglichkeit, bei der Anerkennung auf eine Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten und stattdessen direkt eine Kenntnisprüfung zu absolvieren. Auch diese Verwaltungspraxis dürfte mit ausschlaggebend für die steigende Anzahl der gemeldeten Ausgleichsmaßnahmen sein.

  • 339

    Damit werden auch Verfahrensänderungen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (s. o.) berücksichtigt.

  • 340

    § 1 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122, 3138).

  • 341

    Gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG sowie durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind der Bund und die Bundesländer zur Bereitstellung aller verfahrensrelevanten Informationen für die Berufsanerkennung über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie zur Einrichtung einer elektronischen Antragsstellung für Anerkennungsverfahren in reglementierten Berufen verpflichtet.

  • 342

    Zum Beispiel durch Einbindung als sog. „iFrame“ in die Portale oder Verlinkung zu Angeboten der elektronischen Antragstellung aus dem Anerkennungsportal.

  • 343

    „LeiKa“ (Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung) ist ein einheitliches Verzeichnis der Verwaltungsleistungen über alle Verwaltungsebenen hinweg und Teil des Projekts „Föderales Informationsmanagement (FIM)“.

  • 344

    Gem. Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG.

  • 345

    Besuche sind erstmalige Besuche des Portals und Besuche nach einer Zeitspanne von 30 Minuten. „Seitenaufrufe“ definiert die Anzahl der aufgerufenen Seiten.

  • 346

    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.

  • 347

    Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Vertragsstaat Schweiz.

  • 348

    Die Zuordnung erfolgt durch das Webanalyse-Tool Matomo anhand der IP-Adresse.

  • 349

    Hinweis: Im Erhebungszeitraum 2018 wurden von Juni bis September keine geobasierten Daten bereitgestellt und die Daten um diese Monate bereinigt.

  • 350

    Wird eine Seite bei einem Besuch (vgl. Fußnote 347) mehrfach aufgerufen, wird diese nur einmal gezählt.

  • 351

    Vgl. Schaubild D4-3 mit den Antragszahlen zu den häufigsten Referenzberufen nach der amtlichen Statistik (für den Stichtag 31.12.2018 gegenüber dem Portal 31.12.2019).

  • 352

    Diese sind abzugrenzen von den in der Tabelle auch aufgeführten akademischen Berufen im Gesundheitsbereich, die als reglementierte Tätigkeiten der Anerkennung bedürfen.

  • 353

    Seit 2013 werden die Anfragen mit Unterstützung der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ beantwortet. Die Hotline wird als Maßnahme der Demografiestrategie der Bundesregierung gemeinsam vom BAMF und der BA im Rahmen einer ressortübergreifenden Kooperation zwischen dem BMWi, dem BMI, dem BMBF und der BA betrieben.

  • 354

    Siehe www.facebook.com/anerkennungindeutschland.