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Für die Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.202110 haben die nach BBiG und HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen 473.064 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (naa) an das BIBB gemeldet.11 Gegenüber der Erhebung 2020 (467.484 naa) bedeutet dies wieder ein leichtes Plus von 1,2  % (+5.577 naa); gegenüber den Meldungen für die Erhebung 2019 (525.039 naa) bleibt jedoch weiterhin ein Minus von 9,9  % bestehen Tabelle A1.2-1.

Auf Westdeutschland entfielen 84,8 % der Verträge (2020: 85,3 %; 2019: 85,7 %), auf Ostdeutschland 15,6 % (2020: 14,7 %; 2019: 14,3 %). Für Bayern (-2,2 %), Schleswig-Holstein (-1,8 %), Rheinland-Pfalz (-1,2 %), Hamburg (-0,9 %), Baden-Württemberg (-0,8 %), das Saarland (-0,3 %) und Hessen (-0,3 %) wurden gegenüber 2020 Rückgänge registriert. In den anderen Ländern sind Zuwächse zu verzeichnen: Prozentual betrachtet gab es in Mecklenburg-Vorpommern mit +6,8 % das größte Plus, gefolgt von Sachsen-Anhalt (+5,3 %), Berlin (+5,2 %), Brandenburg (+4,4 %), Niedersachsen (+4 %), Nordrhein-Westfalen (+3,6 %), Sachsen (+3,4 %), Bremen (+2,6 %) und Thüringen (+2,5 %) Tabelle A1.2-1.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (kurz: BIBB-Erhebung zum 30. September) sind Neuabschlüsse definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG oder HwO eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Oktober des Vorjahres und dem 30. September des laufenden Jahres neu abgeschlossen und nicht vorzeitig wieder gelöst wurden (vgl. Flemming/Granath 2016). Entscheidend für die Zählung eines Neuabschlusses ist das Datum des Vertragsabschlusses, welches gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 5 BBiG (2005) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wird und damit von den zuständigen Stellen als Selektionskriterium herangezogen werden kann.

Die Neuabschlüsse werden geschlechtsspezifisch differenziert für Einzelberufe auf der Ebene der Arbeitsagenturbezirke erhoben und in den regionalen Gliederungen Bund, Ost, West, Länder und Arbeitsagenturbezirke ausgewiesen. Lediglich die Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderung (Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m [2005] und § 42r HwO [2020], s. u.) werden für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft in der Sammelgruppe „Behindertenberufe“ abgebildet.

Die Daten werden differenziert für 13 Bereiche erhoben: Industrie und Handel, Handwerk, Öffentlicher Dienst, Öffentlicher Dienst – Kirche, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, Freie Berufe – Apotheker/-innen, Freie Berufe – Ärzte/Ärztinnen, Freie Berufe – Zahnärzte/-ärztinnen, Freie Berufe – Tierärzte/-ärztinnen, Freie Berufe – Steuerberater/-innen, Freie Berufe – Juristen/Juristinnen und Seeschifffahrt.

Anschlussverträge werden gesondert erfasst (s. u.). Sie werden im Gegensatz zur Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (kurz: Erhebung zum 31. Dezember) nicht zur Gesamtsumme der Neuabschlüsse hinzugerechnet. Dennoch gilt auch hier zu beachten, dass nicht alle Auszubildenden mit Neuabschluss Ausbildungsanfänger/-innen im dualen System sind; Ausbildungsverträge werden auch nach vorzeitigen Vertragslösungen oder im Falle von Zweitausbildungen innerhalb des dualen Systems neu abgeschlossen (Kapitel A5.3).

Aufgrund der o. g. und weiterer konzeptioneller Unterschiede stimmen die Definitionen der Neuabschlüsse im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September und der Erhebung zum 31. Dezember nicht überein ((Kapitel A5.3); Uhly u. a. 2019).

Tabelle A1.2-1: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Ländern von 2003 bis 2021

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen12

Bis auf die Bereiche Öffentlicher Dienst (-3,1 %) und Industrie und Handel (-1,1 %) verzeichneten die Zuständigkeitsbereiche Handwerk (+3 %), Landwirtschaft (+5,6 %), Freie Berufe (+9,4 %), Hauswirtschaft (+9,1 %) und Seeschifffahrt (+1,9 %) gegenüber 2020 ein Plus bei der Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge Tabelle A1.2-2.

Der Bereich Industrie und Handel übernahm anteilsmäßig mit 54,8 % erneut die Spitzenposition beim Vergleich der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen (2020: 56,1 %; 2019: 58,0 %); auf das Handwerk entfielen 28,8 % (2020: 28,3 %; 2019: 27,2 %). Die Freien Berufe registrierten 10,0 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (2020: 9,2 %; 2019: 9,0 %), der Öffentliche Dienst 3,0 % (2020: 3,1 %; 2019: 2,9 %) und der Bereich Landwirtschaft ebenfalls 3,0 % (2020: 2,9 %; 2019: 2,5 %). Der Bereich Hauswirtschaft blieb mit 0,4 % konstant zu den Vorjahreserhebungen (2020 und 2019: 0,4 %) und die Seeschifffahrt (0,0 %) fiel bei der Mengenauswertung kaum ins Gewicht Tabelle A1.2-3. Zur Entwicklung des Gesamtbestandes der Auszubildenden nach Zuständigkeitsbereichen Kapitel A5.2.

Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Zuständigkeitsbereichen

Maßgeblich für die Zuordnung der Ausbildungsverträge zu den Bereichen ist i. d. R. die Art des Ausbildungsberufes und nicht der Ausbildungsbetrieb. So werden bspw. die Verträge der Auszubildenden, die im Öffentlichen Dienst in Berufen der gewerblichen Wirtschaft ihre Ausbildung absolvieren, den Bereichen Industrie und Handel bzw. Handwerk (je nach zuständiger Stelle) zugeordnet. Ausnahmen bestehen für Auszubildende, die in einem Handwerksbetrieb in einem Beruf des Bereichs Industrie und Handel ausgebildet werden (Industrieberuf im Handwerk); bei der Aggregierung der Ausbildungsverträge für die Bereiche sind diese dem Handwerk zugeordnet. Gleiches gilt für Handwerksberufe, die in Betrieben von Industrie und Handel ausgebildet werden (Handwerksberuf in der Industrie). In der Aggregierung sind diese Ausbildungsverträge dem Bereich Industrie und Handel zugerechnet.

Die Rede ist deshalb von „Zuständigkeitsbereichen“ und nicht von „Ausbildungsbereichen“, weil die tatsächliche Ausbildungsleistung in einzelnen Bereichen nicht mit den Zählergebnissen nach Zuständigkeiten übereinstimmen muss. So sind z. B. in einigen Ländern die Industrie- und Handelskammern auch die zuständigen Stellen für den Ausbildungsbereich Hauswirtschaft oder für einzelne Berufe des Öffentlichen Dienstes, und eine klare Aufteilung nach Ausbildungsbereichen ist nicht immer möglich. Zudem fallen Ausbildungsverträge, die der Öffentliche Dienst oder die Freien Berufe in den Ausbildungsberufen von Industrie und Handel oder Handwerk abschließen, nicht in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern werden Industrie und Handel oder dem Handwerk zugerechnet.

Während in der BIBB-Erhebung zum 30. September das Betriebsmerkmal „Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst“ nicht erfasst wird, geschieht dies bei der Erhebung zum 31. Dezember für die Berufsbildungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dies ermöglicht eine genauere Ermittlung der Ausbildungsleistung des Öffentlichen Dienstes (Kapitel A5.2).

Tabelle A1.2-2: Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2021 und Veränderung gegenüber 2020 nach Bundesländern und Zuständigkeitsbereichen

Tabelle A1.2-3: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 2005 bis 2021

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Geschlecht

Im Jahr 2021 wurde sowohl bei den Männern (2020: +1,4 % bzw +4.149 Verträge) als auch bei den Frauen (+0,8 % bzw. +1.332 Verträge) ein Plus bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen festgestellt. Auch die Meldungen für die Ausprägung „divers“ haben sich deutlich erhöht: 2020 waren es 48 Verträge, 2021 wurden 144 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge registriert.

Bundesweit wurden 36,3 % (2020: 36,4 %) der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit Frauen abgeschlossen; im Westen waren es 36,6 % (2020: 36,8 %) und im Osten 34,4 % (2020: 34,3 %) Tabelle A1.2-4. Der seit Jahren zu beobachtende Trend, dass immer weniger Ausbildungsverträge im dualen System nach BBiG/HwO mit Frauen abgeschlossen werden, setzte sich 2021 weiter fort. Im Jahr 2009 lag der Frauenanteil bspw. noch bei 42,9 %, seitdem ist eine kontinuierliche Verringerung des Frauenanteils zu erkennen.

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2021 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2021 nach strukturellen Merkmalen (Teil 1 ― Fortsetzung)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2021 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2)

Tabelle A1.2-4: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2021 nach strukturellen Merkmalen (Anteil in %) (Teil 2 ― Fortsetzung)

Die Frauen dominierten weiterhin in den Bereichen Freie Berufe (91,2 %), Hauswirtschaft (84,0 %) und Öffentlicher Dienst (63,0 %). Im Bereich Industrie und Handel ging der Anteil der mit Frauen geschlossenen Verträge gegenüber 2019 und 2020 leicht auf 34,4 % zurück. Im Bereich Landwirtschaft war eine geringe Zunahme des Anteils der mit Frauen geschlossenen Verträge zu beobachten (26,1 %). In den Bereichen Handwerk (18,4 %) und Seeschifffahrt (12,8 %) spielten Ausbildungsverträge mit Frauen anteilig nur eine geringe Rolle.13

In allen Bundesländern lag der Frauenanteil an den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen 2021 unter dem der Männer:14 Erneut wurde in Berlin (39,6 %) der größte Anteil der mit Frauen abgeschlossenen Ausbildungsverträge registriert. Es folgten Hamburg (38,8 %), Bremen (38,5 %), Bayern (37,4 %), Baden-Württemberg (36,8 %), Schleswig-Holstein (36,7 %) und Rheinland-Pfalz (36,4 %). Unterhalb des Bundesdurchschnitts von 36,3 % lagen die Länder Niedersachsen (36,2 %), Hessen (36,0 %), Nordrhein-Westfalen (35,9 %), Mecklenburg-Vorpommern (35,4 %), Saarland (35,3 %), Sachsen (33,5 %), Brandenburg (33,0 %), Thüringen (32,9 %) und Sachsen-Anhalt (31,2 %) Tabelle A1.2-4. Zu den geschlechtsspezifischen Ergebnissen der Erhebung zum 31. Dezember Kapitel A5.2, Kapitel A5.4 und Kapitel A5.8.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit verkürzter Ausbildungsdauer

Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September wird zwischen Ausbildungsverträgen mit regulärer (in der Ausbildungsordnung vorgesehener) Ausbildungsdauer und solchen Verträgen unterschieden, für die bereits bei Vertragsabschluss eine Verkürzung von mindestens sechs Monaten vereinbart wurde (verkürzte Ausbildungsdauer: naa_kurz) Tabelle A1.2-4.

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist bei Anrechnung oder Anerkennung bestimmter (Aus-)Bildungsabschlüsse (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Besuch einer Berufsfachschule, mittlere oder höhere Bildungsabschlüsse) möglich (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2021). Bei der BIBB-Erhebung zum 30. September werden als verkürzte Verträge nur diejenigen berücksichtigt, bei denen die Verkürzung der Ausbildungsdauer mindestens sechs Monate beträgt und bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Auch Verträge von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsbetrieb (in Verbindung mit einem neuen Vertrag) während der Ausbildung wechseln (z. B. durch Konkurs), zählen in der Regel als verkürzte Verträge.

Für die Erhebung 2021 haben die zuständigen Stellen 69.261 (2020: 70.611) Ausbildungsverträge mit bei Vertragsabschluss feststehender Verkürzung von mindestens sechs Monaten registriert; das entspricht einem Anteil von 14,6 %. In Westdeutschland waren es 62.331 Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer (Anteil 15,5 %) und in Ostdeutschland 6.933 (Anteil 9,7 %). Gegenüber der Erhebung 2020 ist das bundesweit ein Rückgang von 1,9 % (-1.349 naa_kurz); im Westen gingen die verkürzten Verträge um 2,2 % zurück (-1.410 naa_kurz), im Osten stiegen sie leicht um +0,9 % (+63 naa_kurz).15 Im Zeitverlauf hat der Anteil der verkürzten Ausbildungsverträge leicht abgenommen; in der ersten Hälfte des Jahrzehnts lag der Anteil der Verträge mit verkürzter Ausbildungsdauer noch bei rd. 16 %.

Auf Männer entfielen 66,0 % (45.684) der verkürzten Verträge (2020: 46.479 naa_kurz; 2019: 49.719 naa_kurz), 34,0 % (23.553) wurden mit Frauen geschlossen (2020: 24.123 naa_kurz; 2019: 26.883 naa_kurz).16 Der Trend, dass der Anteil der verkürzten Verträge, die mit Männern abgeschlossen wurden, im Zeitverlauf zugenommen hat, bestätigt sich auch 2021; dies korrespondiert mit der abnehmenden Beteiligung der Frauen an der dualen Berufsausbildung nach BBiG/HwO insgesamt.

Im Vergleich der Länder nimmt Baden-Württemberg seit vielen Jahren die Spitzenposition bei Verträgen mit verkürzter Ausbildungsdauer ein (21,8 %). Es folgten Niedersachsen (17,1 %), Bayern (16,5 %), Saarland (16,5 %) und Berlin (15,5 %). In den Ländern Rheinland-Pfalz (13,4 %), Hessen (12,7 %), Nordrhein-Westfalen (12,7 %), Schleswig-Holstein (12,5 %), Hamburg (11,1 %), Bremen (9,4 %), Brandenburg (89,3 %), Mecklenburg-Vorpommern (8,7 %), Sachsen (8,0 %), Sachsen-Anhalt (7,7 %) und Thüringen (7,6 %) lag der Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit einer bei Vertragsabschluss feststehenden verkürzten Ausbildungsdauer von mindestens sechs Monaten unterhalb des Bundesdurchschnitts von 14,6 %.

Bei der prozentualen Verteilung der bei der Erhebung 2021 registrierten verkürzten Verträge nach Zuständigkeitsbereichen nahm das Handwerk mit 44,5 % den ersten Rang ein (30.789 naa_kurz), gefolgt vom Bereich Industrie und Handel mit 40,4 % (27.969 naa_kurz). Die Freien Berufe vereinigten 6,8 % (4.710 naa_kurz) der verkürzten Verträge auf ihre Neueintragungen. Die Landwirtschaft registrierte 6,2 % (4.296 naa_kurz), der Öffentliche Dienst 1,9 % (1.335 naa_kurz) und die Hauswirtschaft 0,2 % (159 naa_kurz).

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer

Für die Erhebung 2021 wurden bundesweit 39.750 Ausbildungsverträge mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten17 gemeldet. Der Anteil an den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen lag damit bei 8,4 % (2020: 40.158 Verträge, 8,6 %).18 Im Osten lag der Anteil der Ausbildungsverträge in Berufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mit 11,5 % (2020: 11,3 %) erneut höher als im Westen (7,9 %; 2020: 8,1 %)19 Tabelle A1.2-4.

Wie bereits in den vergangenen Jahren wurden im Zuständigkeitsbereich Industrie und Handel mit 37.056 die meisten Ausbildungsverträge mit zweijähriger Ausbildungsdauer neu abgeschlossen (2020: 37.101); 93,2 % aller zweijähriger Ausbildungsverträge wurden in diesem Zuständigkeitsbereich geschlossen. Im Bereich Handwerk wurden 2.694 Verträge mit zweijähriger Ausbildungsdauer registriert (2020: 3.057).

Erneut nahm der Ausbildungsberuf Verkäufer/-in die Spitzenposition ein; hier wurden 20.766 Verträge neu abgeschlossen. Es folgte der Beruf Fachlagerist/-in mit 5.709 Verträgen und der Beruf Maschinen- und Anlagenführer/-in mit 3.882 Verträgen. Die Berufe Tiefbaufacharbeiter/-in (1.983 Verträge), Fachkraft im Gastgewerbe (1.620 Verträge), Fachkraft für Metalltechnik (1.428 Verträge), Hochbaufacharbeiter/-in (1.173 Verträge), Industrieelektriker/-in (660 Verträge), Ausbaufacharbeiter/-in (630 Verträge) und Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (603 Verträge) folgen auf den weiteren Rangplätzen.

2021 wurden bundesweit 8,1 % der Verträge in zweijährigen Ausbildungsberufen im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert; im Westen waren es 7,2 %, im Osten 11,3 %. Von 2019 auf 2021 ist bundesweit ein leichter Anstieg zu erkennen, der ausschließlich auf einen gestiegenen Anteil in Westdeutschland zurückzuführen ist, in Ostdeutschland ging der Anteil der öffentlich finanzierten zweijährigen Verträge hingegen in den letzten Jahren stetig zurück Tabelle A1.2-5.

Tabelle A1.2-5: Entwicklung der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht1

Anschlussverträge

Regelungen zu den sog. Anschlussverträgen (ASV) betreffen die Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk. Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen sind aufgefordert, Anschlussverträge bei der BIBB-Erhebung zum 30. September getrennt von den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zu melden. Mit der getrennten Erfassung wird der Versuch unternommen, eine Vorstellung von der Größenordnung zu erhalten, wie viele Ausbildungsverträge im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene (meist zweijährige) Berufsausbildung in einem (in der Ausbildungsordnung genannten) Fortführungsberuf neu abgeschlossen werden. Diese Angaben dienen der Einschätzung, ob die Möglichkeit der Fortführung einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Praxis gut angenommen wird; sie werden als Leistung der Wirtschaft und der zuständigen Stellen in  Tabelle A1.2-6 ausgewiesen.20,21

Anschlussverträge

Als Anschlussverträge werden Ausbildungsverträge bezeichnet, die im Anschluss an eine vorausgegangene und abgeschlossene Berufsausbildung neu abgeschlossen werden und zu einem weiteren Abschluss führen. Dabei sind jedoch nur die Verträge für Berufsausbildungen zu berücksichtigen, die in den Ausbildungsordnungen als aufbauende Ausbildungsberufe definiert wurden (i. d. R. Einstieg in das dritte Ausbildungsjahr) oder die unter „Fortführung der Berufsausbildung“ genannt werden. Ein Beispiel ist die Weiterführung einer erfolgreich beendeten zweijährigen Ausbildung zum/zur Verkäufer/-in. Hier kann durch die Anschlussausbildung der Abschluss im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel erreicht werden. Anschlussverträge werden im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt, sondern gesondert ausgewiesen.

Tabelle A1.2-6: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, Anschlussverträge mit Veränderungsrate zum Vorjahr unterteilt nach Zuständigkeitsbereichen

Seitens der zuständigen Stellen gab es 2021 bei den Meldungen für Anschlussverträge deutliche Verbesserungen. Auch wenn noch immer nicht alle zuständigen Stellen das Erhebungskonzept umgesetzt haben,22 konnte durch die optimierte Erfassung ein Plus bei den Meldungen für die Anschlussverträge festgestellt werden.

2021 wurden 7.866 Anschlussverträge gemeldet (2020: 7.110). Auf die Region West entfielen 6.441 ASV, auf die Region Ost 1.425 ASV. Gegenüber 2020 ist das bundesweit ein Plus von 10,6 % (+756 ASV). Die Industrie- und Handelskammern meldeten 6.837 ASV, was einem Anstieg um 11,6 % entspricht (2020: 6.129 ASV); die Handwerkskammern registrierten 1.026 und damit 4,7 % mehr Anschlussverträge als 2020 (981) Tabelle A1.2-6.

Analog zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen insgesamt wurden für Männer (4.932 ASV; 62,7 %) mehr ASV registriert als für Frauen (2.934 ASV; 37,3 %).

Der Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau im Einzelhandel lag mit 5.346 ASV erneut an erster Stelle (2020: 4.680), gefolgt vom Beruf Fachkraft für Lagerlogistik mit 795 ASV (2020: 741). Diese Zahlen korrespondieren mit einer entsprechend hohen Anzahl bei den 2021 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen für die zweijährigen Ausbildungsberufe Verkäufer/-in (20.766 Verträge; 2020: 21.459 Verträge) und Fachlagerist/-in (5.709 Verträge; 2020: 5.324 Verträge).

Bei den Anschlussverträgen folgten danach Maurer/-in (339; 2020: 282 ASV), Straßenbauer/-in (315; 2020: 303 ASV) und Zimmerer/Zimmerin (159; 2020: 144 ASV).

Betriebliche und überwiegend öffentlich finanzierte (außerbetriebliche) Ausbildungsverträge

Für die Erhebung 2021 wurden für 16.512 Ausbildungsverträge (2020: 14.889) Informationen zum Merkmal „überwiegend öffentlich finanziert23,24 übermittelt. Das entspricht einem Anteil von 3,5 % am Gesamtvolumen der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Nachdem in den 2010er-Jahren die Zahl der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverträge kontinuierlich zurückgegangen war, ist in den Jahren 2020 und 2021 wieder eine Zunahme bei den Meldungen für überwiegend öffentlich geförderte Ausbildungsverhältnisse zu beobachten.25

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung (außerbetriebliche Ausbildung)

Als außerbetriebliche Ausbildung wird jene Form der Berufsausbildung bezeichnet, die überwiegend öffentlich finanziert wird und der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligungen, mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwächen bzw. mit Behinderungen dient. Außerbetriebliche Ausbildung wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und III) und über Länderprogramme durchgeführt. Maßgeblich für die Zurechnung zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen ist die Finanzierungsform und nicht der Lernort. Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildung, die in Betrieben stattfindet, zählt demnach zur außerbetrieblichen Ausbildung.

In der BIBB-Erhebung zum 30. September werden nur jene überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse erfasst, die mit einem Ausbildungsvertrag verbunden sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, dass über 50 % der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. der Arbeitsverwaltungen getragen werden. Schulische Ausbildungsplätze, die in den außerbetrieblichen Stellenmeldungen der BA enthalten sind, bleiben unberücksichtigt, da die entsprechenden Teilnehmenden nicht den rechtlichen Status eines Auszubildenden haben.

Betriebliche Ausbildungsplätze, die mit einer staatlichen Prämie bezuschusst werden, zählen i. d. R. nicht zu den überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsplätzen. Auch die regulären Ausbildungsverhältnisse des Öffentlichen Dienstes werden nicht der außerbetrieblichen Ausbildung zugerechnet. Sie sind zwar öffentlich finanziert, richten sich aber nicht an die o. g. Zielgruppen. Stammen die Ausbildungsverhältnisse des Öffentlichen Dienstes aus speziellen Programmen (z. B. zur Versorgung marktbenachteiligter Jugendlicher), werden sie ebenfalls zum außerbetrieblichen Vertragsvolumen hinzugerechnet (Kapitel A5.3).

Zur weiteren Differenzierung sind die für Berufsausbildung zuständigen Stellen angehalten, die Angaben zum Merkmal Finanzierungsform einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen: Förderung für Benachteiligte, Förderung für Menschen mit Behinderung und Förderungen über Programme von Bund und Land.

37,7 % (2020: 42,6 %) der überwiegend öffentlich finanzierten Verträge wurden der Kategorie Förderung für Benachteiligte zugeordnet, 46,8 % (2020: 43,6 %) entfielen auf die Kategorie Förderung für Menschen mit Behinderung und 15,5 % (2020: 13,8 %) auf die Förderung durch Bundes- und Landesprogramme Tabelle A1.2-4 und Tabelle A1.2-7.

Tabelle A1.2-7: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September 2021 nach Bundesländern und Finanzierungsform

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (vgl. § 64 BBiG und § 42p HwO;26 vgl. Gericke/Flemming 2013). Für Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine solche Ausbildung nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42r HwO treffen (Kapitel A3.3).

Die BIBB-Erhebung zum 30. September erfasst die Ausbildungsverträge nach diesen Kammerregelungen für die Bereiche Industrie und Handel, Handwerk, Hauswirtschaft sowie Landwirtschaft in einer Sammelgruppe – ohne Differenzierung nach der Berufsbezeichnung. Die Angaben lassen keinen Rückschluss darauf zu, wie viele junge Menschen mit Behinderung eine Ausbildung nach BBiG/HwO absolvieren.27

Für die Erhebung 2021 wurden 6.969 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO gemeldet. Dies entspricht einem Anteil von 1,5 % an allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen Tabelle A1.2-4. Gegenüber 2020 (7.233) ging die Anzahl der Verträge um 3,7 % zurück. Rückgänge sind in den Bereichen Industrie und Handel (-10,4 %; -335 naa) und Handwerk (-1,5 %; -26 naa) zu verzeichnen. In den Bereichen Hauswirtschaft (+4,9 %; +57 naa) und Landwirtschaft (+3,6 %; +39 naa) gab es ein Plus. In den Zuständigkeitsbereichen Öffentlicher Dienst, Freie Berufe und Seeschifffahrt gab es keine Neuabschlüsse nach § 66 BBiG.

64,8 % (4.517) der Verträge wurden mit Männern geschlossen (2020: 4.517 naa; 62,4 %); 35,2 % (2.451) entfielen auf Frauen (2020: 2.716 naa; 37,5 %). Die Männer dominierten die Bereiche Landwirtschaft (83,4 %), Handwerk (83,9 %) und Industrie und Handel (66,7 %); im Bereich Hauswirtschaft waren die Frauen stärker vertreten (83,1 %).

80,4 % (5.601) der nach § 66 BBiG/§ 42r HwO neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wurden nach Datenlage im ersten Jahr der Ausbildung überwiegend öffentlich finanziert. Davon entfielen 13,1 % (731 naa) auf eine Förderung der Berufsausbildung für sozial Benachteiligte bzw. Lernbeeinträchtigte sowie für Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis im ersten Jahr der Ausbildung gelöst wurde und die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzten. 84,4 % (4.725 naa) gingen auf eine Förderung der Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung zurück und 2,6 % (144 naa) entfielen auf Sonderprogramme vom Bund und den Ländern (in der Regel für marktbenachteiligte Jugendliche).

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für neu geordnete Berufe

Für das Ausbildungsjahr 2021 sind acht modernisierte Ausbildungsordnungen und eine neue Ausbildungsordnung (Elektroniker/-in für Gebäudesystemintegration) in Kraft getreten (Kapitel A3.1 und Kapitel A3.2). In diesen Ausbildungsberufen wurden 30.477 neue Ausbildungsverträge28 abgeschlossen Tabelle A1.2-8. Die zum 1. August 2021 neu geordneten Ausbildungsberufe bildeten damit einen Anteil von 6,4 % an allen im Erhebungszeitraum erfassten neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen ab.

(Simone Flemming, Ralf-Olaf Granath)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2017 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 1)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2017 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 2)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2017 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 3)

Tabelle A1.2-8: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in den seit 2017 neu erlassenen oder modernisierten Berufen in Deutschland (Teil 4)

  • 10

    Das BIBB führt die Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zum 30. September jährlich im Auftrag des BMBF zur Vorbereitung der Berufsbildungsberichterstattung nach § 86 BBiG in direkter Zusammenarbeit mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen durch. Ausführliche Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung zum 30. September 2021 stehen unter https://www.bibb.de/naa309-2021 zur Verfügung. Für weitere Informationen zur Erhebung siehe https://www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309/naa309_BIBB-Erhebung_Zusammenfassung_2016.pdf. Die mit der Erhebung 2017 eingeführten interaktiven Regionalkarten stehen für die Erhebung 2021 unter https://www.bibb.de/de/142014.php zur Verfügung. Aus Datenschutzgründen werden alle Absolutwerte auf ein Vielfaches von 3 gerundet dargestellt. Daraus können sich Abweichungen bei der Bildung von Summen aus Einzelwerten in Bezug auf Gesamtsummen sowie Differenzen bei Tabellendarstellungen ergeben.

  • 11

    Vgl. dazu auch Schuß u. a. (2021)

  • 12

    Bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September werden bei der Datenerhebung 13 Zuständigkeitsbereiche (Erläuterung) unterschieden. Für Auswertungen werden die Meldungen für die Bereiche Öffentlicher Dienst und Öffentlicher Dienst – Kirche sowie die Freien Berufe zu sieben Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst.

  • 13

    Detaillierte Ergebnisse aus der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge differenziert nach Geschlecht, Zuständigkeitsbereichen und Landesteilen für den Zeitraum 2005 bis 2021 stehen in den Tabellen 79 https://www.bibb.de/de/141941.php  (Absolutwerte) und 80 (Anteilswerte) https://www.bibb.de/de/141943.php zur Verfügung.

  • 14

    Differenzierte Erhebungsergebnisse zum Frauenanteil nach Bundesländern im Zeitverlauf sind unter https://www.bibb.de/de/141943.php in der Tabelle „Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen mit prozentualer Verteilung nach Geschlecht von 2005 bis 2021 nach Ländern“ zu finden.

  • 15

    Informationen zu neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen mit regulärer und verkürzter Ausbildungsdauer nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern für die Jahre 2020 und 2021 stehen unter https://www.bibb.de/de/141901.php zur Verfügung.

  • 16

    Siehe https://www.bibb.de/de/141899.php

  • 17

    Für 25 Ausbildungsberufe sehen die Ausbildungsordnungen eine reguläre Ausbildungsdauer von bis zu 24 Monaten vor (Kapitel A3.1): Änderungsschneider/-in, Ausbaufacharbeiter/-in, Bauten- und Objektbeschichter/-in, Berg- und Maschinenmann/-frau, Chemielaborjungwerker/-in, Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten, Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen, Fachkraft für Lederverarbeitung, Fachkraft für Metalltechnik, Fachkraft im Gastgewerbe, Fachlagerist/-in, Fahrradmonteur/-in, Hochbaufacharbeiter/-in, Industrieelektriker/-in, Isolierfacharbeiter/-in, Maschinen- und Anlagenführer/-in, Polster- und Dekorationsnäher/-in, Produktionsfachkraft Chemie, Produktprüfer/-in Textil, Servicefachkraft für Dialogmarketing, Servicefahrer/-in, Servicekraft für Schutz und Sicherheit, Textil- und Modenäher/-in, Tiefbaufacharbeiter/-in, Verkäufer/-in.

    Die 2021 modernisierte „Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV) vom 29. Juni 2021 / Fundstelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 enthält keine Regelungen für die weitere Ausbildung im Beruf Bauten- und Objektbeschichter/-in. Damit wird der Beruf künftig nicht mehr bei der Erhebung enthalten sein.

    Die Regelungen für den Beruf Vorpolierer/-in – Schmuck- und Kleingeräteherstellung sind aus dem Jahr 1940 und sollen bei einer möglichen Neuordnung der Schmuckberufe auf den Prüfstand gestellt werden. In den Darstellungen für Tabelle A1.2-4 wird dieser Beruf nicht berücksichtigt, da es seit Jahren keine Meldungen zu neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen für diesen Beruf gibt.

  • 18

    Die Angaben zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in zweijährigen Ausbildungsberufen beinhalten nicht die Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (nach § 66 BBiG bzw. § 42r HwO). Bei der Anteilsbildung in Tabelle A1.2-4 (Teil zwei, vierte Zeile) werden diese Angaben auf die Neuabschlüsse in allen dualen Ausbildungsberufen – also inkl. der Berufe nach Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung – bezogen. Die Anteilsbildung weicht von der Berechnungsweise bei der Erhebung zum 31. Dezember ab (Kapitel A5.4).

  • 19

    Ausführliche Ergebnisse zu Anzahl und Veränderung neu abgeschlossener Ausbildungsverträge 2017 bis 2021 in Berufen mit regulär zweijähriger Ausbildungsdauer für Ost- und Westdeutschland finden sich in Tabelle 63 unter https://www.bibb.de/de/141917.php.

  • 20

    Bei der Analyse des Ausbildungsstellenmarktes werden Anschlussverträge (ASV) nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (naa) gewertet und demzufolge bei der Berechnung von Angebot und Nachfrage nicht berücksichtigt. Das steht damit in Verbindung, dass die Jugendlichen bei der Fortführung ihrer Berufsausbildung auf dem Ausbildungsstellenmarkt in der Regel nicht als Bewerber/-innen auftreten. Seitens des BIBB gibt es keine inhaltlichen Bedenken, dass die zuständigen Stellen kammerintern und bei der Öffentlichkeitsarbeit die ASV als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge werten – nur eben mit dem Hinweis, dass die Angaben vom BIBB nicht für die Berechnung der Indikatoren für den Ausbildungsmarkt herangezogen werden und es dadurch zu Abweichungen bei den Darstellungen kommen kann.

  • 21

    Zur Vorbereitung der Erhebung stellt das BIBB auf den Informationsseiten zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September jährlich eine Übersicht zur Verfügung, aus der hervorgeht, für welche Erhebungsberufe es lt. den Ausbildungsordnungen Anschlussverträge geben kann, siehe https://www.bibb.de/de/bibb-erhebung_2021_info.php – Stichpunkt Berufslisten für die Erhebung 2021/Liste mit Fortführungsberufen.

  • 22

    Aus der Praxis ist bekannt, dass einige zuständige Stellen die Fortführung einer Berufsausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung teilweise als neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungsdauer registrieren und nicht als Anschlussvertrag.

  • 23

    Grundlage für die Entscheidung, Angaben zum Merkmal Finanzierungsform auch für die BIBB-Erhebung zu übermitteln, war u. a. die Änderung des BBiG im Jahr 2005. Nach § 88 BBiG (2005) wird das Merkmal Finanzierungsform seit dem 01.04.2007 für die Berufsbildungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Erhebung zum 31. Dezember) erhoben. Diese neu hinzugekommenen Informationen für die Berufsbildungsstatistik sollten auch dem BIBB für die Analysen zum Ausbildungsmarkt im Rahmen der BIBB-Erhebung zum 30. September zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorgehen wurde im Sommer 2008 in einem politischen Entscheidungsprozess zwischen Vertretern/Vertreterinnen der Spitzenverbände DIHK, ZDH und BMBF vereinbart. Seit der Erhebung 2009 wird das Merkmal Finanzierungsform bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September erhoben.

  • 24

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben zum Merkmal Finanzierungsform von den zuständigen Stellen nicht vollständig übermittelt werden können, da die Angaben zur Finanzierungsform nicht immer vollständig vorliegen. Es kann nach unserer Einschätzung von einer Untererfassung ausgegangen werden.

  • 25

    Die Entwicklung der Zahl der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverträge im Zeitverlauf von 2011 bis 2021 kann Tabelle 59 unter https://www.bibb.de/de/141911.php entnommen werden.

  • 26

    Bis zum 31.12.2019 sind die Regelungen in den §§ 42k und 42m HwO zu finden; seit dem 1. Januar 2020 gelten die §§ 42p und 42r.

  • 27

    Behinderungen, gleich welcher Art, werden im Bereich der dualen Berufsausbildung nach BBiG/HwO statistisch nicht als Merkmal erfasst. Die Anzahl der Menschen mit Behinderung, die nach den bundesweit geltenden Ausbildungsordnungen nach BBiG/HwO auf das Arbeitsleben vorbereitet werden, ist deshalb nicht bekannt. Aus den Daten zur Erhebung zum 30. September lässt sich lediglich ermitteln, wie viele Verträge auf der Grundlage einer sog. Kammerregelung neu abgeschlossen wurden.

  • 28

    Die Berechnung erfolgt unter Einbeziehung der Vorgängerberufe.