Häufige Fragen (FAQ)
Hier werden die häufigsten Fragen rund um die Pflegeberufe und Pflegefachassistenz beantwortet.
Pflegeberufe (3 Jahre)
Mit dem Berufsbild Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson wurden die früher getrennten Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammengeführt. Die Auszubildenden erwerben damit eine umfassende Qualifikation zur Pflege von Menschen aller Altersstufen – ein Ansatz, der sich seit Januar 2020 als generalistische Pflegeausbildung etabliert hat.
Die generalistische Ausbildung eröffnet den Zugang zu allen zentralen Tätigkeitsfeldern der Pflege: von der Akutpflege über die ambulante Versorgung bis zur Langzeitpflege. Dadurch können Pflegefachpersonen ihre berufliche Entwicklung flexibel gestalten und ihre Tätigkeit an individuelle Lebenssituationen anpassen.
Durch die Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem spezifischen Versorgungsbereich werden besondere fachliche Schwerpunkte ausgebildet. Gleichzeitig bleibt die berufliche Einsatzbreite erhalten: Generalistisch qualifizierte Pflegefachpersonen können in allen Versorgungsbereichen tätig werden, unabhängig vom gewählten Vertiefungseinsatz (zum Beispiel Kinderkrankenpflege und ambulante Pflege).
Zur Pflegeausbildung haben Personen Zugang, die einen mittleren Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, wie zum Beispiel den Realschulabschluss haben.
Auch mit einem Hauptschulabschluss ist der Einstieg in die Pflegeausbildung möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
(PflBG § 11 Abs. 1)
Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) dauert regulär drei Jahre in Vollzeit. In Teilzeit kann sie auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) legt fest, dass der Unterricht an einer Pflegeschule mindestens 2.100 Stunden umfasst. Der praktische Teil der Ausbildung beinhaltet mindestens 2.500 Stunden, die in verschiedenen stationären und ambulanten Einrichtungen absolviert werden.
Regelungen zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungsinhalte sowie zur möglichen Verkürzung der Pflegeausbildung nach dem PflBG finden Sie unter Frage 8.
Nach § 13 PflBG können Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder anderen nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts nach Maßgabe der PflAPrV auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Für die Prüfungszulassung werden alle Fehlstunden addiert, wovon maximal 210 Stunden zu den tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden hinzugerechnet werden. Die Summe muss mindestens 2.100 Stunden ergeben.
Wichtig ist:
Die Fehlzeitenregelung erhöht nicht die gesetzlich festgelegte Mindeststundenzahl von 2.100 Stunden Unterricht. Es müssen also keine zusätzlichen 10 Prozent Unterrichtszeit eingeplant werden.
Wird die nach § 1 Abs. 1 PflAPrV vorgeschriebene Mindeststundenzahl auch nach Anrechnung der Fehlzeiten nicht erreicht, kann gemäß § 13 Abs. 2 PflBG ein Härtefallantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel trotz erhöhter Fehlzeiten nicht gefährdet ist. Andernfalls ist eine Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich.
Fehlzeiten von mehr als 10 % der Mindeststundenzahl werden angerechnet, wenn sie durch ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot entstehen und dessen Dauer 14 Wochen nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 PflBG).
Nicht als Fehlzeiten gelten Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen (§ 13 Abs. 3 PflAPrV). Dazu zählen auch Freistellungen für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung; die 25-Prozent-Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV findet hier keine Anwendung. Nach §§ 65 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BetrVG besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.
Im Pflegeberufegesetz (PflBG) werden erstmals Tätigkeiten definiert, die ausschließlich Pflegefachpersonen ausüben dürfen. Diese sogenannten Vorbehaltsaufgaben bilden den Kern des Pflegeprozesses als berufsspezifische Methode zur systematischen Planung, Durchführung und Bewertung von Pflege. Sie umfassen:
- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs sowie die Planung der Pflege,
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- die Analyse, Evaluation sowie die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität.
Diese Aufgaben dürfen nur Personen übernehmen, die die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in führen. Gleiches gilt für Personen mit den früheren Berufsbezeichnungen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses denjenigen vorbehalten bleibt, die über die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen (§ 4 PflBG).
Die Durchführung einzelner pflegerischer Maßnahmen innerhalb des Pflegeprozesses kann – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – delegiert werden. Sie zählt daher nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten.
Arbeitgeber dürfen Vorbehaltsaufgaben weder an Personen ohne entsprechende Berufsbezeichnung übertragen noch deren Ausübung durch andere Beschäftigte dulden. Damit wird die fachliche Verantwortung klar geregelt und die Qualität der pflegerischen Versorgung gesichert.
Die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG dürfen ausschließlich Personen mit den im Pflegeberufegesetz geregelten Berufsbezeichnungen ausüben: Pflegefachfrau/-mann/-person, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in und Altenpfleger/-in – ebenso Krankenschwester/-pfleger und Gesundheits- und Krankenpfleger/-in. Heilerziehungspfleger/-innen zählen nicht zu diesem Personenkreis, auch wenn sie in bestimmten Einsatzfeldern als „Pflegefachkraft“ geführt werden.
Die Ausbildung in der Heilerziehungspflege ist dagegen landesrechtlich geregelt und setzt stärker auf pädagogische Inhalte. Heilerziehungspfleger/-innen arbeiten überwiegend in Einrichtungen der Behindertenhilfe, während Pflegefachpersonen nach Pflegeberufegesetz (PflBG) in Krankenhäusern (§§ 37, 108 SGB V) sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (§§ 71, 72 SGB XI) tätig sind.
Eine Überschneidung der Einsatzbereiche besteht in ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend Menschen mit Behinderung versorgen (§ 71 Abs. 3 SGB XI). Dort können „ausgebildete Heilerziehungspfleger/-innen sowie Heilerzieher/-innen mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre“ als „ausgebildete Pflegefachkraft“ gelten. Diese Bezeichnung ist jedoch keine Berufsbezeichnung im rechtlichen Sinn und verleiht keine spezifischen beruflichen Befugnisse.
Eine bereits absolvierte Ausbildung kann auf die Pflegeausbildung angerechnet werden, sofern eine Gleichwertigkeit besteht. In diesem Fall ist eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zwei Drittel möglich. Dafür muss ein Antrag bei der jeweils zuständigen Landesbehörde gestellt werden.
Wurde eine mindestens einjährige Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf der Pflege erfolgreich abgeschlossen, kann die Ausbildung bei der zuständigen Landesbehörde verkürzt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 PflBG).
Einen strukturierten Überblick über die landesrechtlichen Regelungen zu Ausbildung und Beruf in der Pflegeassistenz bietet eine kostenfrei verfügbare Publikation des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) aus dem Jahr 2023.
Die Entscheidung über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen treffen die zuständigen Behörden der Bundesländer. Eine Anerkennung ist möglich, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelten Ausbildung festgestellt wird. Entscheidend ist, dass keine wesentlichen Unterschiede in Dauer, Inhalt und Kompetenzniveau bestehen.
Kann die Gleichwertigkeit auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt werden, müssen Antragstellende eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Sie können dabei zwischen einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung wählen.
Für Ausbildungsnachweise aus der allgemeinen Pflege, die in einem EU-Mitgliedstaat, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben wurden und die dort geltenden Mindestanforderungen erfüllen, gilt eine automatische Anerkennung (§ 41 Abs. 1 PflBG).
Zusätzlich zur Anerkennung des Berufsabschlusses müssen Antragstellende nachweisen, dass sie gesundheitlich geeignet sind, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten.
Weitere Infos:
Anerkennung in Deutschland
Die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) unverändert bestehen. Für Berufsangehörige mit den bisherigen Berufsbezeichnungen – etwa Krankenschwester/Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger/-in – gelten damit weiterhin dieselben Rechte und Pflichten wie für Pflegefachpersonen. Eine Umschreibung dieser Berufsbezeichnungen in die neue Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“, „Pflegefachperson“ ist nicht möglich.
Die Ausbildungskosten in der Pflege werden über landesweite Ausbildungsfonds refinanziert (§ 26 PflBG). Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen erhalten damit die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen, die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich Praxisanleitung sowie die Betriebskosten der Pflegeschulen erstattet (§ 27 Abs. 1 PflBG). So wird eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung gewährleistet.
In die Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie – in geringerem Umfang – die Bundesländer, die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung ein. Das Umlageverfahren stellt sicher, dass ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen an der Finanzierung beteiligt sind.
Der Bund finanziert die Arbeit der Fachkommission nach § 53 PflBG zur Entwicklung und Aktualisierung der bundeseinheitlichen Rahmenpläne sowie die Aufgaben des BIBB, darunter Publikationen, Forschung, Dauerbeobachtung und Öffentlichkeitsinformation (§ 14 Abs. 4 PflBG).
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind auch bei Umschulungen in die Pflegeberufe nach Pflegeberufegesetz (PflBG) möglich. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung bleibt in jedem Fall bestehen. Eine Förderung über den gesamten Ausbildungszeitraum ist auch dann möglich, wenn die Ausbildung nicht verkürzt werden kann.
Gemäß der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) ist die Durchführung statistischer Erhebungen zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildungen in der Pflege als Bundesstatistik vorgesehen (§ 21 PflAFinV). Die Erhebungsmerkmale werden ebenfalls beschrieben (§ 22 PflAFinV) – hierzu gehören auch Angaben zum Grund der Beendigung der Ausbildung wie z. B. Berufsabschluss oder Ausbildungsabbruch.
Pflegefachassistenz (18 Monate)
Zugang erhält, wer (§ 10 PflFAssG):
- einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,
- oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Der Zugang ist auch ohne Hauptschulabschluss möglich, wenn eine Pflegeschule eine positive und sachlich begründete Prognose erstellt, dass die Ausbildung erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann (§ 10 Abs. 2).
Die Ausbildung dauert 18 Monate in Vollzeit und kann in Teilzeit auf bis zu 36 Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 1 PflFAssG).
Sie umfasst:
- 1500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Pflegeschule
- 1280 Stunden praktische verteilt auf fünf Einsätze im Krankenhaus, in der stationären Langzeitpflege und in der ambulanten Pflege.
- mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit entfallen auf geplante Praxisanleitung in jedem Einsatz (§ 5 Abs. 3)
Schwerpunkte der Ausbildung sind u. a.:
- Durchführung körpernaher Pflegemaßnahmen
- Mitwirkung bei der Pflegeplanung
- Durchführung präventiver, rehabilitativer und gesundheitsfördernder Maßnahmen
- gezielte Dokumentation und Informationsweitergabe
- Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung
- Unterstützung von Menschen in palliativen Situationen (§ 4 Abs. 3)
Nach § 12 PflFAssG gilt:
- bis zu 10 % Fehlzeiten im Unterricht und
- bis zu 10 % Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung
sind anrechenbar.
Weitere Anrechnungen sind möglich:
- Mutterschutzzeiten bis 14 Wochen
- Härtefälle (nach Antrag)
Fehlzeiten aus Personalvertretungsrechten werden nicht angerechnet.
Eine Zulassung ist möglich, wenn:
- ein Härtefall vorliegt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist (§ 12 Abs. 2).
- Die Ausbildung kann andernfalls verlängert werden.
Eine Verkürzung ist möglich:
a) Anrechnung bis zu einem Drittel der Ausbildungsdauer
Auf Antrag können angerechnet werden (§ 11 Abs. 1):
- Eine absolvierte Ausbildung oder Teile davon im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,
- 18 Monate Berufserfahrung in der Pflege in Vollzeit bzw. entsprechender Dauer in Teilzeit,
- anderweitig erworbene Kompetenzen, die in einem Kompetenzfeststellungsverfahren nachgewiesen werden.
b) Stark verkürzte Ausbildung („Vorbereitungskurs“)
Die praktische Ausbildung kann komplett entfallen und der Unterricht auf 320 Stunden verkürzt werden (§ 11 Abs. 2), wenn:
- eine Ausbildung nach PflBG nach mindestens der Hälfte der Dauer abgebrochen wurde, oder
- 36 Monate praktische Tätigkeit in der Pflege nachgewiesen werden.
c) Direkte Einmündung in die Abschlussprüfung
Nachbestandener Zwischenprüfung in der dreijährigen generalistischen Ausbildung nach PflBG kann die Ausbildung in der Pflegefachassistenz verkürzt werden (§ 11 Abs. 3).
Eine Anerkennung ist möglich, wenn die Ausbildung gleichwertig ist (§ 25 PflFAssG).
Bei wesentlichen Unterschieden müssen Ausgleichsmaßnahmen absolviert werden:
- eine Eignungsprüfung oder
- ein Anpassungslehrgang von bis zu 18 Monate Dauer für Personen, die ihre Berufszulassung in der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Staat erworben haben
Neben dem Nachweis der Gleichwertigkeit müssen für die Berufszulassung nachgewiesen werden (§§ 26–27).
Zusätzlich erforderlich:
- die gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest),
- die Zuverlässigkeit (Führrungszeugnis) und
- ausreichende Deutschkenntnisse
Personen, die eine landesrechtliche Helfer- oder Assistenzqualifikation in der Pflege bereits besitzen, können diese Berufsbezeichnung weiterführen.
Diese früheren Abschlüsse gelten automatisch als Erlaubnis nach § 1 PflFAssG, sofern sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllt haben und Übergangsfristen eingehalten wurden (§ 50 PflFAssG).
Alle vor 31.12.2026 (bzw. je nach Landesrecht bis 2030) begonnene landesrechtlichen Helfer- und Assistenzausbildungen bleiben gültig und gelten automatisch als Erlaubnis nach § 1 (§ 50).
Die Pflegefachassistenzausbildung wird bundesweit über Ausgleichsfonds finanziert, hierfür gilt die PflAFinV. Siehe auch Frage 11 Pflegeberufe.
Erstattet werden insbesondere:
- Ausbildungsvergütung
- Kosten der praktischen Ausbildung
- Kosten der Pflegeschule
Ziele der Finanzierung sind u. a.:
- wohnortnahe Ausbildung
- Sicherung ausreichender Ausbildungskapazitäten
- Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen
Umschulungen in die Pflegefachassistenz können über die Arbeitsförderung unterstützt werden (§ 54a SGB III in Verbindung mit PflFAssG).
Die Ausbildungsvergütung wird unabhängig davon gezahlt.
Das PflFAssG sieht eine Bundesstatistik vor (§ 46).
Erfasst werden u. a.:
- Anzahl der Auszubildenden
- Zugangsvoraussetzungen
- Abschlussquoten
- Gründe für Ausbildungsabbruch
- Ausbildungsvergütungen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Egal, ob es um die berufliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland, um europäische Berufsbildungspolitik, Hintergrundinformationen oder um statistisches Basismaterial geht - im BIBB stehen kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung!