Häufige Fragen (FAQ)
Hier werden die häufigsten Fragen rund um die Pflegeberufe und Pflegefachassistenz beantwortet.
Pflegeberufe (3 Jahre)
1. Was ist unter „Generalistik“ zu verstehen?
Mit dem Berufsbild Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson wurden die früher getrennten Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammengeführt. Die Auszubildenden erwerben damit eine umfassende Qualifikation zur Pflege von Menschen aller Altersstufen – ein Ansatz, der sich seit Januar 2020 als generalistische Pflegeausbildung etabliert hat.
Die generalistische Ausbildung eröffnet den Zugang zu allen zentralen Tätigkeitsfeldern der Pflege: von der Akutpflege über die ambulante Versorgung bis zur Langzeitpflege. Dadurch können Pflegefachpersonen ihre berufliche Entwicklung flexibel gestalten und ihre Tätigkeit an individuelle Lebenssituationen anpassen.
Durch die Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem spezifischen Versorgungsbereich werden besondere fachliche Schwerpunkte ausgebildet. Gleichzeitig bleibt die berufliche Einsatzbreite erhalten: Generalistisch qualifizierte Pflegefachpersonen können in allen Versorgungsbereichen tätig werden, unabhängig vom gewählten Vertiefungseinsatz (zum Beispiel Kinderkrankenpflege und ambulante Pflege).
2. Was sind die Zugangsvoraussetzungen für die Pflegeausbildung?
Zur Pflegeausbildung haben Personen Zugang, die einen mittleren Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, wie zum Beispiel den Realschulabschluss haben.
Auch mit einem Hauptschulabschluss ist der Einstieg in die Pflegeausbildung möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (PflBG § 11 Abs. 1):
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
3. Wie sehen Inhalt und zeitlicher Umfang der Ausbildung zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) aus?
Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) dauert regulär drei Jahre in Vollzeit. In Teilzeit kann sie auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) legt fest, dass der Unterricht an einer Pflegeschule mindestens 2.100 Stunden umfasst. Der praktische Teil der Ausbildung beinhaltet mindestens 2.500 Stunden, die in verschiedenen stationären und ambulanten Einrichtungen absolviert werden.
Regelungen zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungsinhalte sowie zur möglichen Verkürzung der Pflegeausbildung nach dem PflBG finden Sie unter Frage 8.
4. Wie werden Fehlzeiten berechnet und müssen Pflegeschulen mehr als die gesetzlich vorgesehene Stundenzahl von 2.100 Stunden anbieten, damit die für die Prüfungszulassung erforderliche Mindeststundenzahl auch mit 10% Fehlzeiten eingehalten werden kann?
Nach § 13 PflBG können Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder anderen nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts nach Maßgabe der PflAPrV auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Für die Prüfungszulassung werden alle Fehlstunden addiert, wovon maximal 210 Stunden zu den tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden hinzugerechnet werden. Die Summe muss mindestens 2.100 Stunden ergeben.
Wichtig ist:
Die Fehlzeitenregelung erhöht nicht die gesetzlich festgelegte Mindeststundenzahl von 2.100 Stunden Unterricht. Es müssen also keine zusätzlichen 10 Prozent Unterrichtszeit eingeplant werden.
5. In welchen Fällen ist eine Prüfungszulassung möglich, auch wenn Fehlzeiten von 10 Prozent überschritten werden?
Wird die nach § 1 Abs. 1 PflAPrV vorgeschriebene Mindeststundenzahl auch nach Anrechnung der Fehlzeiten nicht erreicht, kann gemäß § 13 Abs. 2 PflBG ein Härtefallantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel trotz erhöhter Fehlzeiten nicht gefährdet ist. Andernfalls ist eine Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich.
Fehlzeiten von mehr als 10 % der Mindeststundenzahl werden angerechnet, wenn sie durch ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot entstehen und dessen Dauer 14 Wochen nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 PflBG).
Nicht als Fehlzeiten gelten Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen (§ 13 Abs. 3 PflAPrV). Dazu zählen auch Freistellungen für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung; die 25-Prozent-Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV findet hier keine Anwendung. Nach §§ 65 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BetrVG besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.
6. Was sind die Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte?
Im Pflegeberufegesetz (PflBG) werden erstmals Tätigkeiten definiert, die ausschließlich Pflegefachpersonen ausüben dürfen. Diese sogenannten Vorbehaltsaufgaben bilden den Kern des Pflegeprozesses als berufsspezifische Methode zur systematischen Planung, Durchführung und Bewertung von Pflege. Sie umfassen:
- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs sowie die Planung der Pflege,
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- die Analyse, Evaluation sowie die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität.
Diese Aufgaben dürfen nur Personen übernehmen, die die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in führen. Gleiches gilt für Personen mit den früheren Berufsbezeichnungen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses denjenigen vorbehalten bleibt, die über die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen (§ 4 PflBG).
Die Durchführung einzelner pflegerischer Maßnahmen innerhalb des Pflegeprozesses kann – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – delegiert werden. Sie zählt daher nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten.
Arbeitgeber dürfen Vorbehaltsaufgaben weder an Personen ohne entsprechende Berufsbezeichnung übertragen noch deren Ausübung durch andere Beschäftigte dulden. Damit wird die fachliche Verantwortung klar geregelt und die Qualität der pflegerischen Versorgung gesichert.
7. Dürfen Angehörige anderer Berufe, in denen Menschen gepflegt werden (z. B. Heilerziehungspfleger/-innen), wenn sie als Pflegefachkräfte gelten, auch Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG übernehmen?
Die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG dürfen ausschließlich Personen mit den im Pflegeberufegesetz geregelten Berufsbezeichnungen ausüben: Pflegefachfrau/-mann/-person, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in und Altenpfleger/-in – ebenso Krankenschwester/-pfleger und Gesundheits- und Krankenpfleger/-in. Heilerziehungspfleger/-innen zählen nicht zu diesem Personenkreis, auch wenn sie in bestimmten Einsatzfeldern als „Pflegefachkraft“ geführt werden.
Die Ausbildung in der Heilerziehungspflege ist dagegen landesrechtlich geregelt und setzt stärker auf pädagogische Inhalte. Heilerziehungspfleger/-innen arbeiten überwiegend in Einrichtungen der Behindertenhilfe, während Pflegefachpersonen nach Pflegeberufegesetz (PflBG) in Krankenhäusern (§§ 37, 108 SGB V) sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen (§§ 71, 72 SGB XI) tätig sind.
Eine Überschneidung der Einsatzbereiche besteht in ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend Menschen mit Behinderung versorgen (§ 71 Abs. 3 SGB XI). Dort können „ausgebildete Heilerziehungspfleger/-innen sowie Heilerzieher/-innen mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre“ als „ausgebildete Pflegefachkraft“ gelten. Diese Bezeichnung ist jedoch keine Berufsbezeichnung im rechtlichen Sinn und verleiht keine spezifischen beruflichen Befugnisse.
8. Unter welchen Bedingungen kann die Ausbildung verkürzt werden?
Eine bereits absolvierte Ausbildung kann auf die Pflegeausbildung angerechnet werden, sofern eine Gleichwertigkeit besteht. In diesem Fall ist eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zwei Drittel möglich. Dafür muss ein Antrag bei der jeweils zuständigen Landesbehörde gestellt werden.
Wurde eine mindestens einjährige Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf der Pflege erfolgreich abgeschlossen, kann die Ausbildung bei der zuständigen Landesbehörde verkürzt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 PflBG).
Einen strukturierten Überblick über die landesrechtlichen Regelungen zu Ausbildung und Beruf in der Pflegeassistenz bietet eine kostenfrei verfügbare Publikation des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) aus dem Jahr 2023.
9. Wie ist die Anerkennung von Berufsangehörigen aus dem Ausland geregelt?
Die Entscheidung über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen treffen die zuständigen Behörden der Bundesländer. Eine Anerkennung ist möglich, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelten Ausbildung festgestellt wird. Entscheidend ist, dass keine wesentlichen Unterschiede in Dauer, Inhalt und Kompetenzniveau bestehen.
Kann die Gleichwertigkeit auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt werden, müssen Antragstellende eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Sie können dabei zwischen einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung wählen.
Für Ausbildungsnachweise aus der allgemeinen Pflege, die in einem EU-Mitgliedstaat, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben wurden und die dort geltenden Mindestanforderungen erfüllen, gilt eine automatische Anerkennung (§ 41 Abs. 1 PflBG).
Zusätzlich zur Anerkennung des Berufsabschlusses müssen Antragstellende nachweisen, dass sie gesundheitlich geeignet sind, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten.
Weitere Infos:
Anerkennung in Deutschland
10. Wie ist die Weiterführung alter Berufsbezeichnungen im neuen Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt?
Die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) unverändert bestehen. Für Berufsangehörige mit den bisherigen Berufsbezeichnungen – etwa Krankenschwester/Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger/-in – gelten damit weiterhin dieselben Rechte und Pflichten wie für Pflegefachpersonen. Eine Umschreibung dieser Berufsbezeichnungen in die neue Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“, „Pflegefachperson“ ist nicht möglich.
11. Wie wird die Ausbildung finanziert?
Die Ausbildungskosten in der Pflege werden über landesweite Ausbildungsfonds refinanziert (§ 26 PflBG). Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen erhalten damit die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen, die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich Praxisanleitung sowie die Betriebskosten der Pflegeschulen erstattet (§ 27 Abs. 1 PflBG). So wird eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung gewährleistet.
In die Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie – in geringerem Umfang – die Bundesländer, die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung ein. Das Umlageverfahren stellt sicher, dass ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen an der Finanzierung beteiligt sind.
Der Bund finanziert die Arbeit der Fachkommission nach § 53 PflBG zur Entwicklung und Aktualisierung der bundeseinheitlichen Rahmenpläne sowie die Aufgaben des BIBB, darunter Publikationen, Forschung, Dauerbeobachtung und Öffentlichkeitsinformation (§ 14 Abs. 4 PflBG).
12. Sind Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Umschulungen in die neue Pflegeberufe weiterhin möglich?
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind auch bei Umschulungen in die Pflegeberufe nach Pflegeberufegesetz (PflBG) möglich. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung bleibt in jedem Fall bestehen. Eine Förderung über den gesamten Ausbildungszeitraum ist auch dann möglich, wenn die Ausbildung nicht verkürzt werden kann.
13. Gibt es Angaben zu den Auszubildendenzahlen?
Gemäß der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) ist die Durchführung statistischer Erhebungen zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildungen in der Pflege als Bundesstatistik vorgesehen (§ 21 PflAFinV). Die Erhebungsmerkmale werden ebenfalls beschrieben (§ 22 PflAFinV) – hierzu gehören auch Angaben zum Grund der Beendigung der Ausbildung wie z. B. Berufsabschluss oder Ausbildungsabbruch.
Pflegefachassistenz (18 Monate)
1. Was sind die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung?
Der Zugang zur Ausbildung wird mit § 10 PflFAssG geregelt. Demnach erhält Zugang, wer:
- einen Hauptschulabschluss oder
- einen gleichwertigen Abschluss oder
- eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Der Zugang ist auch ohne Hauptschulabschluss möglich, wenn eine Pflegeschule eine positive und sachlich begründete Prognose erstellt, dass die Ausbildung erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann.
2. Wie sehen Inhalt und zeitlicher Umfang der Ausbildung zur Pflegefachassistenz aus?
Die Ausbildung dauert nach § 5 PflFassG 18 Monate in Vollzeit und kann in Teilzeit auf bis zu 36 Monate verlängert werden.
Sie umfasst:
- Mindestens 1050 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Pflegeschule
- Mindestens 1280 Stunden praktische Ausbildung, davon je 240 Stunden im Krankenhaus, in der stationären Langzeitpflege und in der ambulanten Pflege. Einer dieser Einsätze findet beim Träger der praktischen Ausbildung statt und wird nochmal um 440 Stunden verlängert. Außerdem stehen 120 Stunden für spezielle oder allgemeine Arbeitsfelder der Pflege zur Verfügung.
- Mindestens 10 % der zu leistenden praktischen Einsatzzeit entfallen auf geplante Praxisanleitung.
Die Ausbildung hat zum Ziel, dass Pflegefachassistentinnen und -assistenten pflegerische Aufgaben in stabilen Pflegesituationen übernehmen und komplexeren Situationen Pflegefachpersonen unterstützen. Die Schwerpunkte der Ausbildung nach § 4 PflFassG sind u. a.:
- körpernahe Pflege, z. B. Duschen, Nahrungsaufnahme, Positionswechsel,
- Mitwirkung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Pflegeplanung,
- Prävention und Gesundheitsförderung,
- Mitwirkung bei der Durchführung ärztlich angeordneter Maßnahmen,
- Beobachtung und Messung des psychischen und körperlichen Zustands, z. B. Vitalzeichenkontrolle,
- Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der selbstständigen Lebensgestaltung und sozialen Teilhabe,
- Dokumentation und mündliche Informationsweitergabe im Pflegeteam,
- Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase.
3. Wie werden Fehlzeiten berechnet und wie viele Fehlzeiten sind zulässig?
Nach § 12 PflFAssG gilt, dass die folgenden Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung angerechnet werden dürfen:
- 10 % Fehlzeiten im theoretischen und praktischen Unterricht,
- 10 % Fehlzeiten in der praktischen Ausbildung.
Von allen zusammengerechneten Fehlstunden im Unterricht können maximal 105 Stunden zu den tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden hinzugerechnet werden. Von allen zusammengerechneten Fehlstunden in der Praxis können 128 Stunden zu den tatsächlich geleisteten Stunden in der Praxis hinzugerechnet werden. In der Summe müssen sich mindestens 1050 Stunden (Unterricht) bzw. 1280 Stunden (Praxis) ergeben, um für die Prüfung zugelassen zu werden.
Ausnahmen sind:
- Mutterschutzzeiten, von denen bis zu 14 Wochen einschließlich der o.g. 10% angerechnet werden können, sowie
- Freistellungen aus Personalvertretungsrechten.
4. Kann man trotz Überschreitung der Fehlzeiten zur Prüfung zugelassen werden?
Eine Zulassung ist laut § 12 Abs. 2 PflFAssG auf Antrag möglich, wenn ein Härtefall vorliegt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Anderenfalls kann die Ausbildung auch verlängert werden.
5. Unter welchen Bedingungen kann die Ausbildung verkürzt werden?
Die Verkürzung der Ausbildungsdauer ist in § 11 PflFAssG geregelt. Eine Verkürzung ist möglich:
a) Verkürzung um bis zu einem Drittel der Ausbildungsdauer
Auf Antrag können auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden:
- eine absolvierte Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile davon im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,
- eine praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege von mindestens 18 Monaten Dauer bzw. entsprechender Dauer in Teilzeit,
- anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang, die in einem Kompetenzfeststellungsverfahren nachgewiesen werden.
b) Verkürzung auf 320 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht („Vorbereitungskurs“)
Auf Antrag kann die Ausbildungsdauer auf den Vorbereitungskurs reduziert werden, sofern eine sachlich begründete positive Prognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung vorliegt. Dies gilt für Personen, die
- eine Ausbildung nach Pflegeberufegesetz (PflBG) nach mindestens der Hälfte der Dauer abgebrochen haben oder
- in den letzten sechs Jahren praktische Vollzeittätigkeit von mindestens 36 Monaten Dauer in einem Krankenhaus, in der stationären Langzeitpflege oder in der ambulanten Pflege nachweisen.
c) Direkte Einmündung in die Abschlussprüfung
Auf Antrag können Personen die Ausbildung in der Pflegefachassistenz um den vollen Umfang verkürzen, wenn sie nachweisen, dass sie die Zwischenprüfung der Ausbildung nach PflBG erfolgreich absolviert haben, also demnach das Ausbildungsziel nicht gefährdet war.
6. Wie ist die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse geregelt?
Das Anerkennungsverfahren bei ausländischen Abschlüssen ist in §§ 25-27 PflFAssG geregelt. Eine Anerkennung ist möglich, wenn die Ausbildung gleichwertig ist. Bestehen wesentliche Unterschiede oder kann die Gleichwertigkeit aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, legt die Anerkennungsbehörde fest, dass Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind.
Personen aus der der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Staat können wählen zwischen
- einer Eignungsprüfung oder
- einem Anpassungslehrgang von bis zu 18 Monaten Dauer.
Personen aus Drittstaaten können wählen zwischen
- einer Kenntnisprüfung oder
- einem Anpassungslehrgang von bis zu 18 Monaten Dauer mit abschließender Prüfung.
Ist die Maßnahme absolviert, gilt die Ausbildung als gleichwertig. Um die Berufszulassung zu erhalten, müssen außerdem nachgewiesen werden:
- die gesundheitliche Eignung (ärztliches Attest),
- die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) und
- die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse.
7. Wie ist die Weiterführung alter Berufsbezeichnungen geregelt?
Nach § 50 PflFAssG gilt für Personen, die bereits eine nach Landesrecht geregelte Helfer- oder Assistenzqualifikation in der Pflege besitzen, dass sie ihre Berufsbezeichnung weiterführen dürfen. Sie erhalten automatisch die Berufszulassung als Pflegefachassistentin / Pflegefachassistent / Pflegefachassistenzperson nach PflFAssG, verbunden mit allen Rechten und Pflichten.
8. Welche Übergangsregelungen gibt es für noch laufende Ausbildungen in der Pflegehilfe / Pflegeassistenz?
Übergangsregelungen in § 52 PflFAssG sehen vor, dass der Abschluss in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Pflegehilfe / Pflegeassistenz unter bestimmten Bedingungen noch bis zum 31.12.2030 erworben werden kann.
9. Wie wird die Ausbildung finanziert?
Die Regelung der Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung nach §§ 24 und 47 PflFAssG erfolgt in Entsprechung zur Ausbildung nach Pflegeberufegesetz unter Anwendung der Pflegeausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV). Die Ausbildung wird durch Ausgleichsfonds finanziert, die auf Landesebene organisiert und verwaltet werden. In die Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie – in geringerem Umfang – die Bundesländer, die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung ein. Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen erhalten damit die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen, die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich Praxisanleitung sowie die Betriebskosten der Pflegeschulen erstattet. Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, die auf andere Einsatzorte entfallenden Anteile des Ausbildungsbudgets an diese weiterzuleiten. Im Kooperationsvertrag muss ein wirtschaftlicher Ausgleich für die mit der Ausbildung eines einrichtungsfremden Auszubildenden verbundenen Kosten festgehalten sein. Ausbildungsleistungen können dabei gegenseitig verrechnet werden. Verhandelt der Träger der praktischen Ausbildung bei der Vereinbarung von Individualbudgets die Kosten der Pflegeschule mit, so hat er den auf die Pflegeschule entfallenden Anteil der Ausgleichszuweisung an diese weiterzuleiten.
10. Wird eine Statistik über die Ausbildung in der Pflegefachassistenz geführt?
In jährlichen Erhebungen werden gemäß § 46 PflFAssG in der Statistik nach der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PfleA) bundesweit u. a. erfasst:
- Anzahl, Staatsangehörigkeit, Vorbildung aller Auszubildenden
- Träger der praktischen Ausbildung
- Beginn und Ende der Ausbildung
- Gründe für die Beendigung der Ausbildung
- Ausbildungsvergütungen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Egal, ob es um die berufliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland, um europäische Berufsbildungspolitik, Hintergrundinformationen oder um statistisches Basismaterial geht - im BIBB stehen kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung!