Berufsausbildung außerhalb von BBiG/HwO
Neben den weit über 300 Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO), den so genannten dualen Ausbildungen, gibt es noch weitere Ausbildungen mit anderen rechtlichen Grundlagen. Dazu zählen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bundesrechtlich geregelte Ausbildungen in Gesundheitsfachberufen sowie Ausbildungen nach Landesrecht.
Die Bezeichnung „schulisch“ bedeutet nicht, dass diese Ausbildungen ausschließlich in schulischer Form absolviert werden (vgl. u.a. „Was sind Rahmenbedingungen der Ausbildung?“). Daher wird auf diesen Seiten auch die Unterscheidung in Ausbildungen „nach BBiG/HwO“ und „außerhalb BBiG/HwO“ vorgenommen.
Einen kurzen Einblick in die Rahmenbedingungen der Ausbildungsbereiche außerhalb von BBIG/HwO erhalten Sie auf dieser Seite – jeweils mit Verweisen auf detaillierte Ausführungen sowie Informationen zu Ausbildungen nach BBiG/HwO, die Sie im „Kompendium zur Berufsausbildung nach Bundes- und Landesrecht“ finden.
Im Bereich „Daten“ befinden sich zudem Hinweise und Links zu aktuellen Daten und Statistiken.
Das Kompendium zur geregelten Berufsausbildung in Deutschland
Einen umfassenden, vergleichenden Überblick über die Ausbildungsbereiche nach und außerhalb von BBiG/HwO bietet das Kompendium zur Berufsausbildung nach Bundes- und Landesrecht. Kriteriengeleitet werden Ausbildungsbereiche und ihre Regelungen mit Fokus auf Strukturen, Ordnungsprozesse und Abschlussprüfungen dargestellt.
Strukturen – Rahmen der Ausbildungsbereiche
Die geregelte berufliche Bildung in Deutschland kann anhand rechtlicher Grundlagen differenziert werden: Ausbildungen nach BBiG/HwO (sog. duale Ausbildungen) sind von Ausbildungen außerhalb von BBiG/HwO (sog. schulischen Ausbildungen) zu unterscheiden. Letztere können wiederum unterteilt werden in Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe) und Ausbildungen nach Landesrecht. Die landesrechtlich geregelten Ausbildungen können auf Grundlage der entsprechenden Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) (siehe unten) in Bildungsgänge der Berufsfachschulen für technische und kaufmännische Assistenten und Assistentinnen sowie Bildungsgänge der Berufsfachschulen für weitere Berufe kategorisiert werden.
Die häufig genutzte Unterscheidung der beruflichen Bildung auf Basis der Lernorte (duale Ausbildung versus schulische Ausbildung) ist unpräzise, da auch die sog. schulische Ausbildung Praxisphasen an außerschulischen Lernorten integriert.

Die hier gewählte Darstellung der Ausbildungsbereiche ist nicht abschließend, da u. a. die Ausbildungen für Beamtenlaufbahnen nicht berücksichtigt werden.
KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Die Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Bildungswesens liegen im Wesentlichen bei den Ländern (Art. 30, 70 Grundgesetz). In einigen Bereichen der beruflichen Bildung verleiht das Grundgesetz jedoch auch dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse. Dies gilt auch bei den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und 19 Grundgesetz). Der Bund kann demnach besondere gesetzliche Anforderungen an die Berufsausbildung und Berufszulassung für Heilberufe regeln. Er bestimmt die Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung – etwa das Bestehen einer staatlichen Prüfung – und legt Details zur Ausbildung und Prüfung in speziellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen fest.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 59
Ausbildungen nach Landesrecht
Die Berufsabschlüsse nach Landesrecht basieren auf den Schulgesetzen und schulform- und/oder bildungsgangbezogenen Landesverordnungen der einzelnen Bundesländer. Diese gestalten ihr Schulwesen im Rahmen der Kulturhoheit. Um bundesweite Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit zu schaffen und zu sichern, stimmen sich die Länder in der Kultusministerkonferenz (KMK) ab. Deren Rahmenvereinbarungen bieten einen Orientierungsrahmen und gelten als Richtschnur des Handelns für die einzelnen Länder.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 94
Für Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 28
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Die Länder bestimmen die zur Durchführung der Berufsgesetze zuständigen Behörden. Je nach Bundesland und Ausbildungsberuf liegt die Zuständigkeit bei den für Gesundheit und Soziales oder den für Bildung zuständigen Länderministerien/Senatsverwaltungen bzw. nachgeordneten Behörden. In einigen Ländern gibt es auch eine geteilte Zuständigkeit mit Differenzierung zwischen federführender und beteiligter Zuständigkeit. Zu den Aufgaben der zuständigen Behörden zählen u.a. die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe, die Feststellung der Eignung einer Einrichtung für die praktische Ausbildung, das Prüfungswesen sowie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei inländischer Ausbildung.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 62
Ausbildungen nach Landesrecht
Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei den für Bildung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder. Das Schulrecht mit Schulgesetz und Verordnungen der Verwaltung bestimmt grundlegende Rahmenbedingungen und Inhalte für die Berufsfachschulen im jeweiligen Bundesland. Hinsichtlich der Aufgabenbereiche, Organisation und Struktur bestehen zwischen den Bundesländern Unterschiede. Je nach Bundesland ist zwischen der ein-, zwei- oder dreistufigen Organisation der Schulaufsicht zu unterscheiden: Einstufig ist die Schulaufsicht bei lediglich einer obersten Schulaufsichtsbehörde (Ministerium), bei der zweistufigen Organisation wirken das Ministerium oder Landesschulamt/Oberschulämter und Staatliche Schulämter zusammen. Dreistufig organisiert bedeutet, dass ein Ministerium an der Spitze der Schulaufsicht steht, gefolgt von der Ebene der Landesschulämter/ Regierungsbezirke und schließlich der Staatlichen Schulämter.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 96
Für Informationen zu den zuständigen Stellen der Ausbildungen nach BBIG/HwO siehe Kompendium Seite 30
Suche nach Zuständigen Stellen auf leando.de
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Zugang: Schulische Voraussetzung ist in der Regel ein mittlerer Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss bzw. alternativ ein Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung mit einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Teilweise ist der Zugang auch an weitere Voraussetzungen, wie z.B. die gesundheitliche Eignung, die Zuverlässigkeit oder/und Kenntnisse der deutschen Sprache gebunden.
Dauer: Die Ausbildungen dauern in Vollzeit in der Regel drei Jahre. Die Möglichkeit der Teilzeitausbildung ist in einigen Berufsgesetzen rechtlich verankert.
Theorie-Praxis-Anteile: Der Gesamtstundenumfang bei dreijährigen, bundesrechtlich geregelten Ausbildungen in Gesundheitsfachberufen liegt zwischen 4.400 bis 4.600 Stunden. Die Stundenumfänge für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung variieren je nach Ausbildung.
Lernorte: Lernorte des theoretischen und praktischen Unterrichts sind staatliche (Berufsfachschulen), staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Schulen (Schulen des Gesundheitswesens). Von der Schulart zu trennen ist die Trägerschaft der Schulen: Hier ist zu unterscheiden zwischen Schulen in staatlicher/öffentlicher Trägerschaft und Schulen in privater Trägerschaft.
Lernort Praxis: Die praktische Ausbildung wird in den meisten Gesundheitsfachberufen in Krankenhäusern oder ambulanten Einrichtung durchgeführt.
Ordnungsmittel: Die Berufsgesetze sowie die berufsspezifischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geben die Ausbildungsinhalte bzw. die zu vermittelnden Kompetenzen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für den praktischen Ausbildungsteil vor.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 62
Ausbildungen nach Landesrecht
Zugang: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Voraussetzung ist in der Regel der mittlere Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss.
Bildungsgänge für weitere Berufe: In der KMK-Rahmenvereinbarung für Berufsfachschulen werden keine Voraussetzungen genannt, diese werden von den Ländern geregelt.
Dauer: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. Wenn der Erwerb der Fachhochschulreife Bestandteil des Bildungsganges ist, beträgt sie drei Jahre.
Bildungsgänge für weitere Berufe: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwei Jahre. Unter bestimmten Bedingungen können sie zur Fachhochschulreife führen.
Die Möglichkeit der Teilzeitausbildung ist in Ausbildungen nach Landesrecht vorgesehen.
Theorie-Praxis-Anteile: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Die Ausbildungen umfassen insgesamt mindestens 2.560 Stunden und gliedern sich in einen berufsübergreifenden Unterricht mit 320 Stunden und einen berufsbezogenen Unterricht mit 2.240 Stunden. Nach den Bestimmungen der Länder kann zusätzlicher Unterricht erteilt werden.
Bildungsgänge für weitere Berufe: Der Unterricht gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich und umfasst mindestens 32 Wochenstunden. Die Einteilung in Fächer, Lernfelder bzw. Projekte regeln die Länder. Die Anteile des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie die Dauer der Betriebspraktika unterscheiden sich zwischen den Ländern.
Lernorte: Hauptlernort aller Ausbildungen nach Landesrecht ist die Berufsfachschule. Berufsfachschulen umfassen in der Regel Bildungsgänge im Sekundarbereich II. Für ihren Besuch wird keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt.
Lernort Praxis: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Die Schüler/-innen sollen ein mindestens vierwöchiges Betriebspraktikum im Umfang von 160 Stunden absolvieren.
Bildungsgänge für weitere Berufe: Die KMK-Rahmenvereinbarung für Berufsfachschulen enthält keine Vorgaben zum Betriebspraktikum. Für die Praktika gelten die Richtlinien der Länder.
Ordnungsmittel: Ordnungsmittel sind insbesondere die bundesland- und ausbildungsspezifischen Lehrpläne auf Grundlage der Schulgesetze und die Länderverordnungen. Als Richtlinien gelten zudem die KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen bzw. die KMK-Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfung zur/zum Staatlich geprüften technischen und kaufmännischen Assistentin/Assistenten an Berufsfachschulen.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 98
Für Informationen zu den Rahmenbedingungen in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 32
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Bildungspersonal Schule: In den modernisierten Berufsgesetzen sind hochschulische Mindestanforderungen an Schulleitungen und hauptberufliche Lehrkräfte rechtlich verankert. In der Regel können die Bundesländer durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen bestimmen und weitere, auch über die Berufsgesetze hinausgehende Anforderungen festlegen, wie z.B. Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge.
Bildungspersonal Praxis: Anforderungen sind insbesondere in den modernisierten Ausbildungen Berufserfahrung im jeweiligen Beruf von mindestens einem oder zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation. Einige berufsspezifische Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen fordern zusätzlich eine jährliche berufspädagogische Fortbildung. Gesetzliche Vorgaben zur Qualifikation von Praxisanleitern/Praxisanleiterinnen bestehen nicht in allen Ausbildungen in Gesundheitsfachberufen.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 84
Ausbildungen nach Landesrecht
Bildungspersonal Schule: Ausbildung (i.d.R. Lehramtsstudium) und Einsatz von Lehrkräften an Berufsfachschulen liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer. Das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat unterschiedliche Bildungsgänge berufsbildender Schulen zu berücksichtigen. Das Spektrum reicht von der Berufsausbildungsvorbereitung über die berufliche Erstausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und vollzeitschulischer Bildungsgänge bis hin zu schulischer und beruflicher Weiterbildung. Die Erste und die Zweite Staatsprüfung werden durch staatliche Prüfungsämter oder -kommissionen der Länder abgenommen.
Bildungspersonal Praxis: Betriebspraktika sind vorgesehen, die sich je nach Bundesland und Ausbildungsberuf zeitlich und hinsichtlich der Praxisstellen unterscheiden. Nach den Bestimmungen der Länder werden neben der Festlegung der Dauer der Praktika in der Regel auch weitere Vorgaben, wie zum Beispiel zu geeigneten Praxisstellen, Aufgaben der Schule, Unterstützung und Beratung sowie Aufgaben der Praktikantinnen und Praktikanten festgelegt. Im Bereich der Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialberufe ist, für den fachpraktischen Anteil nach den Bestimmungen der Länder, zum Teil auch die Begleitung und Anleitung durch eine geeignete Fachkraft in den Praxisphasen sicherzustellen.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 104
Für Informationen zu Anforderungen an das Bildungspersonal in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 46
Ordnungsprozesse - Modernisierung und Neuschaffung von Ausbildungen
Damit die Berufsausbildung in Deutschland Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft berücksichtigen kann, müssen die verschiedenen rechtlichen Grundlagen wie Berufsgesetze, Schulgesetze der Länder und Rechtsverordnungen regelmäßig überarbeitet und zukunftsfähig aufgestellt werden.
Der Begriff „Ordnungsprozesse“ wird als Überbegriff für die unterschiedlichen Verfahren der Modernisierung und der Schaffung neuer Berufe in den einzelnen Ausbildungsbereichen gewählt und subsummiert darunter sowohl die Ordnungsverfahren in Ausbildungen nach BBiG/HwO als auch die Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene in Ausbildungen außerhalb BBiG/HwO.
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Gesetzliche Grundlagen der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen sind die jeweiligen bundesrechtlich geregelten Berufsgesetze mit den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, die von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und bundesweit gelten. Insofern ist das „Ordnungsverfahren“ in diesem Falle ein „Gesetzgebungsverfahren“ bzw. das im Grundgesetz in Artikel 76 für Bundesgesetze geregelte Verfahren.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 134
Ausbildungen nach Landesrecht
Das Ordnungsverfahren der landesrechtlich geregelten Ausbildungen ist (wie im Falle der Gesundheitsfachberufe) ein Gesetzgebungsverfahren. Für die Ausbildungen nach Landesrecht an Berufsfachschulen folgt die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes. Demnach haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Die Regelungen zu den Gesetzgebungsverfahren der Länder finden sich in den jeweiligen Landesverfassungen. Rechtsgrundlage für die Berufsabschlüsse nach Landesrecht bilden die Schulgesetze der Länder.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 148
Ausbildung nach BBiG/HwO
Die Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfahren im Bereich der Ausbildungen nach BBiG/HwO ergibt sich aus § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Demnach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[JDJ1] oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe anerkennen und Ausbildungsordnungen erlassen.
Nach § 90 Abs. 1 BBiG hat das BIBB nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach BBiG oder nach dem zweiten Teil der HwO zu erlassen sind, mitzuwirken.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 119
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Zur Ermittlung von Modernisierungsbedarfen ist dem Gesetzgebungsverfahren in der Regel eine Untersuchung vorangestellt, teilweise werden Forschungsgutachten sowie Konsultationsverfahren genutzt. Häufig dienen zudem Modellklauseln in Berufsgesetzen der zeitlichen Erprobung von Ausbildungsangeboten.
Für weitere Informationen und Beispiele siehe Kompendium Seite 135
Ausbildungen nach Landesrecht
Zur Ermittlung des Modernisierungsbedarfs und zur Weiterentwicklung des Schulwesens stehen an Berufsfachschulen insbesondere Schulversuche zur Verfügung. Schulversuche weichen von einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz ab und verfolgen u. a. das Ziel, eine Verbesserung der pädagogischen Förderung zu ermöglichen. Sie beziehen sich auf eine begrenzte Anzahl an Schulen in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren.
Für weitere Informationen und Beispiele siehe Kompendium Seite 149
Für Informationen zur Ermittlung des Modernisierungsbedarfs in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 120
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Modernisierungen bzw. die Schaffung neuer Ausbildungen erfolgen meistens aufgrund von Änderungen im Berufsbild. Aber auch Gesetzesänderungen sowie Gutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen oder Empfehlungen des Wissenschaftsrates können Diskussionen zur Notwendigkeit von Ordnungsprozessen anstoßen.
Für weitere Informationen und Beispiele siehe Kompendium Seite 137
Ausbildungen nach Landesrecht
Modernisierungen der Ausbildungen nach Landesrecht erfolgen primär aufgrund landesspezifischer Bedarfe. Dies kann u. a. durch die erstmalige Aufnahme von Ausbildungen erfolgen, die bereits in anderen Ländern angeboten werden, oder durch die Aufnahme neuer Schwerpunkte in bereits vorhandene Ausbildungen.
Für weitere Informationen und Beispiele siehe Kompendium Seite 150
Für Informationen zu Anlässen für Modernisierungen/Neuschaffungen von Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 126
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Die Berufsgesetze der Gesundheitsfachberufe sind Bundesgesetze, deren Modernisierung bzw. Neugestaltung ein Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. Grundgesetz durchläuft.
Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiativen können von Bundesrat, Bundestagsabgeordneten oder – meist – der Bundesregierung ausgehen. Beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erstellt das zuständige Fachreferat den Referentenentwurf, der anschließend mit anderen Bundesministerien abgestimmt wird. Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände werden beteiligt. Nach Billigung durch den/die Minister/-in legt das BMG den Entwurf dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vor. Der Regierungsentwurf geht zunächst an den Bundesrat, der eine Stellungnahme abgeben kann. Anschließend leitet die/der Bundeskanzler/-in den Entwurf an den Bundestag weiter.
Der Entwurf durchläuft im Bundestag drei Lesungen:
- Erste Lesung: Zuweisung an Ausschüsse, die die fachliche Detailarbeit übernehmen und Beschlussempfehlungen erarbeiten.
- Zweite Lesung: Beratung des Gesetzes auf Grundlage von Empfehlungen; Möglichkeit zu Änderungsanträgen.
- Dritte Lesung: Aussprache nur auf Verlangen, anschließend Schlussabstimmung. Bei Mehrheit wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet.
Der Bundesrat kann keine Änderungen am Bundestagsbeschluss vornehmen, aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Bei Zustimmungsgesetzen – wie den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe – ist seine Zustimmung verpflichtend.
Erlassphase und Inkrafttreten des Gesetzes: Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat wird das Gesetz von dem/der Bundeskanzler/-in und dem/der Fachminister/-in gegengezeichnet sowie von dem/der Bundespräsident/-in geprüft, unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auf Grundlage der Berufsgesetze kann das BMG – für die Pflegefachberufe gemeinsam mit dem Bundeministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) – Rechtsverordnungen zu Ausbildung und Prüfung erlassen, die ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. In den meisten Gesundheitsfachberufen erfolgt der Erlass im Benehmen mit dem BMBFSFJ.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 140
Ausbildungen nach Landesrecht
Der Ordnungsprozess nach Landesrecht erfolgt im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf der Ebene der Länder, das in den jeweiligen Landesverfassungen geregelt ist und/oder im Rahmen von Rechtsverordnungen.
Gesetzgebungsverfahren: Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht und durchlaufen meist drei Lesungen:
- Erste Lesung: Zuweisung an Fachausschuss, der einen Bericht mit Empfehlungen erarbeitet.
- Zweite Lesung: Beratung des Gesetzesentwurfs auf Grundlage der Empfehlungen mit anschließender Schlussabstimmung über das Gesetz.
- Dritte Lesung: Beantragung von einer Fraktion oder einem Viertel aller Abgeordneten möglich.
Erlassphase und Inkrafttreten des Gesetzes: Nach Beschluss durch den Landtag wird das Gesetz durch die/den Ministerpräsidentin/Ministerpräsidenten unterzeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Ergänzend zu den Schulgesetzen bilden länderspezifische Rechtsverordnungen den Rahmen für die Ausbildungen nach Landesrecht an Berufsfachschulen.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 154
Für Informationen zu Ordnungsverfahren in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 128
Abschlussprüfungen – Wesentliche Vorgaben und Bestimmungen
Abschlussprüfungen werden in allen geregelten Ausbildungen durchgeführt, die Ausgestaltung und relevante Rahmenbedingungen unterscheiden sich jedoch zwischen den Ausbildungsbereichen. Gemeinsam ist den Abschlussprüfungen, dass sie eine gesetzesförmige Rechtsgrundlage erfordern, da die Möglichkeit besteht, dass negative Prüfungsentscheidungen z. B. die grundgesetzliche Freiheit der Berufswahl einschränken. Prüfungsentscheidungen greifen somit in den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG ein.
Anhand der Vergleichskategorien Prüfungsstruktur, Beteiligte Akteure, Vorbereitung, Bestimmungen zu und Bewertung der Abschlussprüfungen sowie Erwerb von Berechtigungen werden relevante Aspekte dargestellt:
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Die staatliche Prüfung umfasst in (fast) allen bundesrechtlich geregelten Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil und ist als Abschlussprüfung konzipiert.
Eine Ausnahme bildet die Abschlussprüfung der Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen/Assistenten, die aus zwei Abschnitten besteht. Der erste Abschnitt gleicht den anderen staatlichen Prüfungen mit drei Teilen - nach Abschluss der praktischen Ausbildung wird im zweiten Abschnitt zusätzlich eine weitere mündliche Prüfung durchgeführt.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 183
Ausbildungen nach Landesrecht
Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
Bildungsgänge für weitere Berufe: In der KMK-Rahmenvereinbarung für Berufsfachschulen werden keine Vorgaben zur Struktur der Abschlussprüfungen genannt, diese werden nach den Bestimmungen der Länder durchgeführt.
Für weitere Informationen und Länderbeispiel siehe Kompendium Seite 207
Für Informationen zu Prüfungsstrukturen in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 166
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Zu den für Prüfungen relevanten Akteuren zählen insbesondere Vertreter/-innen der zuständigen Behörden der Länder sowie die an Berufsfachschulen bzw. Schulen des Gesundheitswesens gebildeten Prüfungsausschüsse. Die Vorgaben zu den Akteuren können zwischen den Bildungsgängen variieren.
Zuständige Behörden: Die zuständigen Behörden bestellen die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Ein/-e (fachlich geeignete/-r) Vertreter/-in der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute, (fachlich) geeignete Person ist Vorsitzende/-r des Prüfungsausschusses. In der Regel wählt die zuständige Behörde zudem die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung auf Vorschlag der Schule aus. Teilweise kann die zuständige Behörde zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung von Schulen erarbeitet werden.
Prüfungsausschuss: In jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Prüfungsausschussvorsitzende/-r ist in der Regel ein/-e (fachlich geeignete/-r) Vertreter/-in der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute, (fachlich geeignete) Person. Zudem gehören den Prüfungsausschüssen je ein/e Beauftragte/r der Schulverwaltung bzw. in einigen Ausbildungen ein Mitglied der Schulleitung sowie mehrere Fachprüfer/-innen an.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 184
Ausbildungen nach Landesrecht
Zuständige Behörden: In der Regel ist die Schulaufsichtsbehörde für Abschlussprüfungen zuständig. Zu ihren Aufgaben zählt u. a. die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses sowie ggf. die Bestellung weiterer Mitglieder, wie z. B. die Berufung von Lehrkräften anderer Schulen und die Berufung von Vertreter/-innen aus Wirtschaft, Gewerkschaften oder Berufsverbänden
Prüfungsausschuss: An Schulen können Prüfungsausschüsse bestellt werden. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse kann je nach Bundesland und Ausbildungsgang differieren, die Beteiligung von Vertreter/-innen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich.
Für weitere Informationen und Beispiele siehe Kompendium Seite 209
Für Informationen zu Akteuren der Abschlussprüfungen in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 168
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Prüfungstermine: Prüfungstermine werden von der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Schulleitung festgelegt. Der Prüfungsbeginn soll dabei – je nach Ausbildung – nicht früher als zwei, drei oder fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Bei zentralen Prüfungsaufgaben legt die zuständige Behörde einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
Zulassung zur Prüfung: Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. In einigen Ausbildungen kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn die zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten wurden und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt.
Für weitere Informationen und Details zu einzelnen Ausbildungen siehe Kompendium Seite 187
Erstellung der Prüfungsaufgaben: Aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geht meist nicht eindeutig hervorgeht, wer die Prüfungsaufgaben erstellt. In Bezug auf die schriftliche und praktische Prüfung enthalten die Verordnungen teilweise Angaben zu Personengruppen oder Institutionen, die die Aufgaben vorschlagen oder auswählen; zu den mündlichen Prüfungen werden keine entsprechenden Angaben gemacht.
Die Ergebnisse einer Befragung zeigen, dass Lehrkräfte (jeweils für die eigene Schule) maßgeblich die Erstellung der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen übernehmen. In deutlich selteneren Fällen sind Aufgabenerstellungsausschüsse/-kommissionen für die Aufgabenerstellung zuständig.
Für Details zu den Befragungsergebnissen siehe Kompendium Seite 281
Ausbildungen nach Landesrecht
Prüfungstermine: Die Festlegung der Prüfungstermine erfolgt nach den Bestimmungen der Länder und ist in der Regel in den entsprechenden Landesverordnungen geregelt.
Für ein landesspezifisches Beispiel siehe Kompendium Seite 211
Zulassung zur Prüfung: Die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen der Länder und ist in der Regel in den entsprechenden Landesverordnungen geregelt.
Für ein landesspezifisches Beispiel siehe Kompendium Seite 212
Erstellung der Prüfungsaufgaben: Das Verfahren der Erstellung von Prüfungsaufgaben erfolgt nach den Bestimmungen der Länder und ist teilweise in Landesverordnungen geregelt.
Für ein landesspezifisches Beispiele siehe Kompendium Seite 213
Die Ergebnisse einer Befragung zeigen bundeslandübergreifend, dass Lehrkräfte maßgeblich die Erstellung der Prüfungsaufgaben übernehmen:
Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Lehrkräfte erstellen größtenteils und jeweils für die eigene Schule die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsaufgaben. Die für Bildung zuständigen Ministerien/Senatsverwaltungen sowie Schulaufsichtsbehörden sind in wenigen Fällen an der Erstellung schriftlicher Prüfungsaufgaben beteiligt; vereinzelt werden Aufgabenerstellungsausschüsse bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen herangezogen.
Bildungsgänge für weitere Berufe: Lehrkräfte erstellen in den meisten Fällen jeweils für die eigene Schule die schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschlussprüfungen. Vergleichsweise häufig sind bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen auch Aufgabenerstellungsausschüsse sowie die für Bildung zuständigen Ministerien/Senatsverwaltungen beteiligt.
Für Details zu den Befragungsergebnissen siehe Kompendium Seite 285
Für Informationen zu den verschiedenen Kriterien zu der Vorbereitungsphase von Abschlussprüfungen in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 170
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Prüfungsbereiche und Prüfungsinstrumente: Die staatliche Prüfung besteht aus einer oder mehreren schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung(en).
Schriftliche Prüfung: Die schriftlichen Prüfungen werden in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen als „Aufsichtsarbeiten“ bezeichnet, teilweise mit dem Zusatz „mit schriftlich gestellten Fragen oder Aufgaben“. Die Anzahl der Aufsichtsarbeiten beträgt durchschnittlich 2,8 und variiert zwischen zwei und fünf Arbeiten.
Mündliche Prüfung: In den meisten Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen wird das Prüfungsinstrument „mündliche Prüfung“ nicht näher präzisiert. Einige Verordnungen modernisierter bzw. neuer Ausbildungen konkretisieren den mündlichen Prüfungsteil als eine komplexe Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
Die mündliche Prüfung kann jeweils als Einzel- oder Gruppenprüfung erfolgen. In den meisten Ausbildungen umfasst der mündliche Teil eine Prüfung, teilweise werden auch mehrere Prüfungen durchgeführt.
Praktische Prüfung: Bestandteil ist die Durchführung einer Behandlung/Maßnahme oder eines Untersuchungsvorgangs. In wenigen Fällen geht der Durchführungsphase eine Vorbereitungsphase voraus bzw. folgt eine Nachbereitungsphase mit Dokumentation. In den meisten Ausbildungen ist ein Prüfungs- oder Fachgespräch zur Erläuterung und Begründung des Handelns bzw. ein Reflexionsgespräch Teil der praktischen Prüfung. Die praktischen Prüfungen werden in Form von Einzel- und/oder Gruppenprüfungen durchgeführt.
Für berufsspezifische Details sowie Befragungsergebnisse zu Gruppenprüfungen siehe Kompendium Seite 304
Belange von Menschen mit Behinderung im Kontext von Prüfungen: Im Rahmen der staatlichen Prüfung werden betroffenen Personen individuelle Nachteilsausgleiche gewährt, die in den meisten Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen verankert sind. Zu den dort angegebenen Vorgaben zählt u. a., dass die fachlichen Prüfungsanforderungen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden dürfen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich erfolgt bei der zuständigen Behörde oder über die Schule, die den Antrag mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiterleitet.
In einigen älteren Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen werden keine Vorgaben zu den fachlichen Prüfungsanforderungen, zum Antrag auf Nachteilsausgleich oder zur Nachweisführung gemacht. Es wird allein darauf hingewiesen, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung von Prüfungen zu berücksichtigen sind.
Für berufsspezifische Details siehe Kompendium Seite 194
Wiederholungsprüfungen: Der schriftliche, mündliche und praktische Teil der staatlichen Prüfung (teilweise auch nur Prüfungsteile) können in der Regel einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
Meist darf die zu prüfende Person zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden (teilweise im Benehmen mit den Fachprüfenden) zu bestimmen.
Die weitere Ausbildung/der zusätzliche Praxiseinsatz und die Wiederholungsprüfung müssen spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Für weitere Details siehe Kompendium Seite 195
Widerspruch: Gegen die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (als Verwaltungsakt) kann Widerspruch eingelegt und ggf. ein Verwaltungsgericht angerufen werden.
Nichtschülerprüfung/Externenprüfung: Die sogenannte Nichtschülerprüfung oder Externenprüfung ist eine Möglichkeit, einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf zu erwerben, ohne die für den Beruf entsprechende Ausbildung absolviert zu haben. In den Gesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Gesundheitsfachberufe finden sich keine Hinweise auf diese Möglichkeit.
Dauer und Ort der Prüfungen: Dauer: Bezüglich der Prüfungsdauer bestehen zwischen den Ausbildungen erhebliche Unterschiede. Die schriftlichen Prüfungen variieren zwischen 240 und 540 Minuten, die mündlichen Prüfungen zwischen maximal 45 und maximal 80 Minuten. Zu einigen Ausbildungen wird eine Mindestdauer von 30 Minuten vorgegeben sowie eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht.
Die Höchstdauer der praktischen Prüfungen variiert besonders stark und liegt zwischen 100 und 960 Minuten. Eine Mindestdauer ist lediglich bei drei Ausbildungen angegeben und liegt bei 80 bzw. 300 Minuten. In einigen modernisierten Ausbildungen besteht die Vorgabe einer angemessenen Vorbereitungszeit unter Aufsicht.
Ort der Prüfungen: Prüfungsort des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung ist in der Regel die Schule, in der die zu prüfende Person ihre Ausbildung abschließt.
Der praktische Teil der Prüfung erfolgt in der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung/des Vertiefungseinsatzes oder in der Schule, in der die zu prüfende Person ihre Ausbildung abschließt.
Für berufsspezifische Details zur Prüfungsdauer siehe Kompendium Seite 197
Ausbildungen nach Landesrecht
Prüfungsbereiche und Prüfungsinstrumente: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Die Abschlussprüfung kann sich auf alle Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs erstrecken und besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
Schriftliche Prüfung: Aus dem berufsbezogenen Lernbereich sind mindestens drei Arbeiten unter Aufsicht einzubeziehen.
Mündliche Prüfung: Die Prüfung kann sich auf den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Lernbereich erstrecken.
Praktische Prüfung: Die Prüfung soll nachweisen, dass die in der beruflichen Praxis vorkommenden Arbeiten beherrscht werden.
Bildungsgänge für weitere Berufe: In der KMK-Rahmenvereinbarung für Berufsfachschulen sind keine Vorgaben zu Prüfungsbereichen und Prüfungsfächern definiert, entsprechende Bestimmungen sind in den landesspezifischen Schulgesetzen und Rechtsverordnungen definiert.
Für weitere Informationen und länderspezifische Beispiele siehe Kompendium Seite 215
Die Möglichkeit der Gruppenprüfung für mündliche und/oder praktische Abschlussprüfungen besteht in einigen Bundesländern.
Für ein länderspezifisches Beispiel zu Gruppenprüfungen siehe Kompendium Seite 217
Die Ergebnisse einer Befragung zeigen, dass die Möglichkeit der Gruppenprüfung teilweise genutzt wird:
Die meisten teilnehmenden Länder geben an, in mündlichen Prüfungen keine Gruppenprüfungen durchzuführen, selten wird in Gruppe als Einzelprüfung geprüft. Etwas häufiger wird in praktischen Prüfungen in Gruppe geprüft, sowohl in Gruppe als Einzelprüfung als auch mit gemeinsamer Prüfungsaufgabe.
Für Befragungsergebnissen zu Gruppenprüfungen siehe Kompendium Seite 308
Belange von Menschen mit Behinderung im Kontext von Prüfungen: Die Kultusministerkonferenz hat den Beschluss „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ gefasst. Ein angemessener Nachteilsausgleich soll in einer Prüfungssituation gewährt werden, wenn diese durch eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens erschwert wird und wenn die Beeinträchtigung in der weiteren Berufs- oder Hochschulausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz haben zudem in der gemeinsamen Empfehlung „Lehrerbildung für eine Schule der Vielfalt“ Empfehlungen zur Lehrkräftebildung für einen inklusiven Unterricht formuliert.
Die Feststellung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bedarf in der Regel einer landesrechtlichen Regelung.
Für länderspezifische Beispiele siehe Kompendium Seite 218
Wiederholungsprüfungen: Die Abschlussprüfung kann wiederholt werden. Die Einzelheiten bestimmen die Regelungen der Länder.
Für länderspezifisches Beispiele siehe Kompendium Seite 219
Widerspruch: Gegen die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (als Verwaltungsakt) kann Widerspruch eingelegt und ggf. ein Verwaltungsgericht angerufen werden.
Nichtschülerprüfung/Externenprüfung: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Entsprechend der KMK-Rahmenvereinbarung kann eine Prüfung für Nichtschüler/-innen vorgesehen werden, für die die gleichen Prüfungsbedingungen gelten. Zulassungsvoraussetzungen sind ein mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Bildungsgang und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden. Auch kann die Prüfung nicht früher abgelegt werden, als es bei der Absolvierung des Bildungsganges möglich wäre.
Bildungsgänge für weitere Berufe: Die KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen macht keine Angaben zur Möglichkeit der Nichtschülerprüfung. Hier gelten die Bestimmungen der Länder.
Dauer und Ort der Prüfungen: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung und kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Die Prüfung dauert insgesamt mindestens zwölf Zeitstunden. Davon entfallen mindestens acht Zeitstunden auf die schriftliche Prüfung, die aus mindestens drei Aufsichtsarbeiten besteht. Zum Prüfungsort bestehen in der KMK-Rahmenvereinbarung keine Angaben.
Bildungsgänge für weitere Berufe: In der KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen sind keine Angaben zu der Dauer der Abschlussprüfungen definiert. Hier gelten ebenfalls die Bestimmungen der Länder. Zum Ort der Prüfung besteht die Angabe, dass zur Durchführung der Prüfung an der Schule ein Prüfungsausschuss nach Landesrecht bestellt werden kann.
Für Informationen zu Bestimmungen bezüglich Abschlussprüfungen in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 171
Ausbildungen nach Bundesrecht (Gesundheitsfachberufe)
Vornoten: Durch den Einbezug von Vornoten fließen auch während der Ausbildung erbrachte Leistungen der Auszubildenden in die Prüfungsergebnisse ein. Während in den älteren Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen keine Vornoten berücksichtigt werden, bestehen in den meisten modernisierten und neuen Ausbildungen folgende Vorgaben:
Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die/der Prüfungsausschussvorsitzende auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung fest. Grundlage sind die Jahreszeugnisse über die Leistungen aus Unterricht und praktischer Ausbildung. Für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil werden die Vornoten als arithmetisches Mittel der Unterrichtsnoten errechnet, für den praktischen Teil bilden die Noten der praktischen Ausbildung/praktischen Einsätze die Berechnungsgrundlage. Die Vornoten werden bei der Bildung der Gesamtnoten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt
Für ausbildungsspezifische Details siehe Kompendium Seite 199
Benotung der Abschlussprüfungen: Die Benotung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteile erfolgt durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. In der Regel werden die Prüfungen von zwei Fachprüfenden abgenommen und benotet. Die Gesamtnote der Prüfungsteile wird durch die/den Prüfungsausschussvorsitzende/n (teilweise unter Berücksichtigung der Vornote) gebildet.
Für ausbildungsspezifische Details siehe Kompendium Seite 201
Folgen von Verstößen: Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche können zum Nichtbestehen einzelner Teile oder der gesamten Prüfung führen, wenn die Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung verursacht hat. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Bei einem Täuschungsversuch ist die Entscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
Abschlussdokumente: Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis erstellt, das die Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch) enthält. Bei den neuen und modernisierten Ausbildungen wird zusätzlich zu den Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile eine Gesamtnote der staatlichen Prüfung ausgewiesen, die aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet wird.
Mit bestandener Berufsabschlussprüfung ist zunächst nur eine der Voraussetzungen zum Führen der Berufserlaubnis und somit für den Berufszugang erfüllt. Erst auf Antrag und wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Absolventinnen und Absolventen die jeweilige Berufsbezeichnung führen.
Erwerb von Berechtigungen: Die wichtigste Berechtigung in den Gesundheitsfachberufen ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person die vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Teilweise gelten zudem folgende Voraussetzungen für die Antragsannahme: Die Personen dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, sie dürfen nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein und müssen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
In einigen Berufen ist darüber hinaus die Berufszulassung mit vorbehaltenen Tätigkeiten verbunden, d. h., bestimmte Tätigkeiten dürfen nur von Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung durchgeführt bzw. ausgeübt werden. Dies gilt für die Pflegefachberufe sowie für die Berufe in der medizinischen Technologie.
Für weitere Informationen siehe Kompendium Seite 205
Ausbildungen nach Landesrecht
Vornoten: Regelungen zu Vornoten sind den landesrechtlichen Verordnungen zu entnehmen. Dabei sind Unterschiede bei der Bildung der Vornoten festzustellen.
Für Beispiele von Regelungen zu Vornoten in Länderverordnungen siehe Kompendium Seite 221
Benotung der Abschlussprüfungen: Vorgaben zur Erstellung von Prüfungsnoten sind in Ausbildungen nach Landesrecht den jeweiligen landesrechtlichen Verordnungen zu entnehmen. Vornoten werden dabei teilweise berücksichtigt.
Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern erreicht sind. Der Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.
Für ein länderspezifisches Beispiel siehe Kompendium Seite 222
Folgen von Verstößen: Die Folgen von Täuschungshandlungen oder ordnungswidrigem Verhalten sind in landesrechtlichen Verordnungen definiert.
Für ein länderspezifisches Beispiel siehe Kompendium Seite 223
Abschlussdokumente: Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Abschlusszeugnis inklusive Europass-Zeugniserläuterung.
Für weitere Details siehe Kompendium Seite 224
Erwerb von Berechtigungen: Bildungsgänge für technische und kaufmännische Assistenten/Assistentinnen: Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/-r technische/-r Assistent/-in“ oder „Staatlich geprüfte/-r kaufmännische/-r Assistent/-in“ mit einem den Beruf angebenden Zusatz und ggf. der Angabe des Schwerpunktes zu führen.
Bildungsgänge für weitere Berufe: Das Abschlusszeugnis schließt die Berechtigung des Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren Schulabschlusses ein, soweit diese nicht bereits Zulassungsvoraussetzung sind. Die Berechtigung des mittleren Schulabschlusses kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erworben werden. Die Bildungsgänge an Berufsfachschulen können auch nach den in der „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ oder nach der „Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule“ genannten Bedingungen zur Fachhochschulreife führen.
Für weitere Details siehe Kompendium Seite 225
Für Informationen zur Benotung von Abschlussprüfungen und zum Erwerb von Berechtigungen in Ausbildungen nach BBiG/HwO siehe Kompendium Seite 178