Förderung beantragen
Mit der ersten Förderphase des Programms werden Projekte zur nachhaltigkeitsbezogenen Qualifizierung des ausbildenden Personals gefördert. Mit Ablauf der Einreichungsfrist am 17. April sind weit über 100 Projektskizzen eingegangen, die nun geprüft werden.

Was wird gefördert?
Fördervoraussetzung ist, dass die Vorhaben einen Beitrag zur Kompetenzstärkung des ausbildenden Personals leisten. Die Förderung bezieht sich auf mehrere Handlungsfelder:
- Die Qualifizierung des ausbildenden Personals in Betrieben sowie der Lehrkräfte an außer- und überbetrieblichen Bildungseinrichtungen durch die Umsetzung und (Weiter-)Entwicklung von Weiterbildungsangeboten der BBNE (Berufsbildung für nachhaltige Entwicklung)
- Die Etablierung von BBNE-Angeboten in Weiterbildungseinrichtungen durch die Integration in das Angebotsportfolio, die Durchführung von Train-the-Trainer-Schulungen, den Wissenstransfer zwischen Dozent/-innen sowie Marketing- und Vertriebsmaßnahmen
- Die Schaffung von BBNE-förderlichen Rahmenbedingungen durch die Stärkung von BBNE im Prüfungswesen, den Auf- und Ausbau von Netzwerken sowie die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Entscheidungstragende und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Berufsbildung
Gefördert werden vor allem branchen- und berufsspezifische Maßnahmen. Die Vorhaben können sich auf die dualen Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung richten sowie auf die Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen und im öffentlichen Dienst. Besonders begrüßt werden Förderanträge, die Angebote für neue bzw. neugeordnete Berufe schaffen sowie solche, die zur Energie-, Agrar-, Bau- oder Verkehrswende beitragen.
Wer wird gefördert?
Aufgerufen sind u.a. Kammern, Innungen, Verbände, Bildungsträger, Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, Wirtschaftsförderungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Vereine und Ausbildungsbetriebe, sich mit zukunftsweisenden Projektideen um eine Förderung zu bewerben und sich an der Gestaltung einer nachhaltigkeitsorientierten Berufsbildung zu beteiligen.
Antragsverfahren
- Zur Interessenbekundung war bis zum 17.04.2023 eine Projektskizze vorzulegen. Die Skizzen werden im nächsten Schritt formal und fachlich auf Förderfähigkeit und -würdigkeit bewertet.
- Nach positiver fachlicher Begutachtung wird die Einreichung eines förmlichen Förderantrags empfohlen. Mit dem Start der daraufhin bewilligten Projekte ist frühestens für das vierte Quartal 2023 zu rechnen.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Kern der Förderung?
Gefördert werden Verbund- und Einzelvorhaben, die zur breiten Umsetzung einer nachhaltigkeitsorientierten Berufsbildung in Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Bildungsstätten beitragen. Fördervoraussetzung ist, dass die Vorhaben dabei einen Beitrag zur Kompetenzstärkung des ausbildenden Personals leisten.
Dies kann erfolgen durch die Umsetzung folgender Maßnahmen:
a) (Weiter-)Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für das ausbildende Personal
b) Förderung von Kompetenzentwicklung im Rahmen nachhaltigkeitsbezogener Innovations- und Transformationsprozesse in Ausbildungsbetrieben/-stätten
c) Förderung der Kooperation mit regionalen, berufs- oder branchenspezifischen Akteuren
In Verbindung bzw. im Verbund damit werden zudem Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert:
- Aufbau, Ausbau und Etablierung von BBNE-Angeboten in Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, z. B. durch die Integration in das Angebotsportfolio, die Durchführung von Train-the-Trainer-Schulungen, den Wissenstransfer zwischen Dozent/-innen sowie Marketing- und Vertriebsmaßnahmen
- Schaffung von BBNE-förderlichen Rahmenbedingungen durch die Stärkung von BBNE im Prüfungswesen, den Auf- und Ausbau von Netzwerken sowie die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Entscheidungstragende und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Berufsbildung
Die Maßnahmen können miteinander kombiniert werden. Entscheidend ist dabei, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept ergeben.
- Welches Verständnis von Berufsbildung für Nachhaltige Entwicklung (BBNE) muss dem geförderten Vorhaben zugrunde liegen?
Dem Förderprogramm NIB liegt ein BBNE-Verständnis zugrunde, das Nachhaltigkeit nicht als isoliertes „Zusatzthema“, sondern als ein integrativ bei allen beruflichen Tätigkeiten und Arbeitsprozessen zu berücksichtigendes Handlungsprinzip versteht. Hiermit ist ein umfassender Blick auf den Beruf, den Betrieb, die Branche und das gesellschaftliche Umfeld verbunden. Die Förderung nachhaltigkeitsbezogener beruflicher Handlungskompetenz sollte somit primär vom beruflichen Handlungsfeld ausgehen. Qualifizierungsangebote sollten möglichst über eine Grundkonzeption verfügen, die im Sinne erfahrungsgeleiteten Lernens an authentischen Arbeitssituationen ansetzt, vollständige Handlungen abbildet und über eine reine Wissensorientierung hinausgehend verschiedene Kompetenzdimensionen (fachliche, soziale und personale Kompetenzen) berücksichtigt. Hierbei sind Schwerpunktsetzungen möglich. Durch das Programm sollen Fachkräfte befähigt werden, ihr berufliches Handeln an den ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen für heutige und zukünftige Generationen zu orientieren.
- Welches Nachhaltigkeitsverständnis liegt dem Förderprogramm zu Grunde und wie umfassend und explizit müssen die Maßnahmen das Thema Nachhaltigkeit thematisieren?
Nachhaltigkeit bzw. nachhaltige Entwicklung stellt ein Leit- und Handlungsprinzip dar, das die Verbesserung der ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen mit der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für gegenwärtige und alle folgenden Generationen in Einklang zu bringen versucht.
Ihre Vorhaben bzw. die angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollten sich thematisch hier einpassen. Dabei können einzelne thematische Schwerpunkte gesetzt werden, jedoch sollten diese Schwerpunktsetzungen inhaltlich immer eingebettet sein in die Vermittlung eines umfassenden Konzepts von Nachhaltigkeit und nachhaltigkeitsbezogener (beruflicher Handlungs-)Kompetenzen.
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Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Berufe und Branchen, die die Vorhaben adressieren können?
Die Vorhaben können sämtliche dualen Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung adressieren sowie die Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen und im öffentlichen Dienst. Besonders begrüßt werden Förderanträge, die Angebote für neue bzw. neugeordnete Berufe schaffen, und/oder für Branchen, die sich in Transformation befinden, zu dieser beitragen (etwa zur Bau-, Energie-, Agrar- oder Verkehrswende) oder von dieser besonders betroffen sind, etwa durch Klimaschutz und -anpassung, Digitalisierung sowie durch andere systemische oder sektorale Veränderungen. Gleichwohl sind Anträge zu allen oben genannten Berufsgruppen willkommen.
Über neue und jüngst neugeordnete Ausbildungsberufe können Sie sich auf der Seite des BIBB informieren.
- Sind Ergebnisse aus Modellversuchen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) oder anderen BBNE-Förderungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu berücksichtigen und wo sind diese zu finden?
Wenn diese Ergebnisse im adressierten Berufsfeld, der Region oder der Branche bereits vorliegen, sind sie nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings die lizenzrechtliche Situation und Nutzung der Materialien im Vorhinein zwingend mit den Rechteinhabenden abzustimmen. Die Ergebnisse der BBNE-Modellversuche stehen für eine Vielzahl von Berufen nach Branchen geordnet auf der Seite "Nachhaltig im Beruf" als Download oder Verlinkung zur Verfügung. Hier finden Sie ausgewählte Lehr-Lern-Materialien und Gestaltungskonzepte aus früheren Förderungen, die ggf. weiterentwickelt werden können. Die Materialien wurden in enger Kooperation zwischen wissenschaftlichen und betrieblichen Partnern entwickelt, praktisch erprobt und evaluiert.
- Können auch andere bzw. eigene Konzepte weiterentwickelt und umgesetzt werden?
Ja, das ist selbstverständlich möglich. Diese Konzepte sollten jedoch mit dem dargelegten BBNE-Verständnis kompatibel sein.
- Kann auch die rein konzeptionelle (Weiter-)Entwicklung einer Qualifizierungsmaßnahme für das Ausbildungspersonal gefördert werden?
Ja, sofern das Vorhaben in einen Verbund integriert ist, der mindestens ein Teilprojekt enthält, welches Qualifizierungsmaßnahmen durchführt.
- An welche Zielgruppe können sich die geförderten Vorhaben richten?
Die Angebote der geförderten Vorhaben können sich richten an:
- das ausbildende Personal in Betrieben (neben den hauptverantwortlichen Ausbilderinnen und Ausbildern im engeren Sinne zählen dazu auch ausbildende Fachkräfte, die am Arbeitsplatz ausbilden, ohne selbst Ausbilder/-in (im Sinne des BBiG) zu sein.
- Lehrkräfte an außer- und überbetrieblichen Bildungseinrichtungen sowie an Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes)
- Lehrpersonal in Weiterbildungseinrichtungen
- Weitere Akteure und Multiplikatoren der Berufsbildung (z. B. Entscheidungsträger/-innen, Beschäftigte in Personalabteilungen, Betriebsinhabende, Prüfungsaufgabenerstellende)
In Kombination mit den primären Zielgruppen (s.o.) können Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen mitqualifiziert werden.
Maßnahmen, die sich ausschließlich oder primär direkt an Auszubildende richten, sind nicht förderfähig. Förderfähig sind jedoch Konzepte, in denen Ausbildende und Auszubildende gemeinsam qualifiziert werden.
- Können in der Pflege auch die Lehrkräfte an den Berufsschulen sowie die hochschulischen Lehrkräfte der primärqualifizierenden Studiengänge adressiert werden?
Das Programm richtet sich in erster Linie an die Zielgruppe des betrieblich beschäftigten ausbildenden Personals. Vorhaben, die sich an berufsschulische oder hochschulische Lehrkräfte (primärqualifizierende Studiengänge) richten, können ausschließlich im Rahmen einer Lernortkooperation mit dem betrieblichen Teil der Ausbildung gefördert werden.
- Werden die Vorhaben hinsichtlich Ihrer Zielerreichung evaluiert und welche Indikatoren sind hier maßgeblich?
Das Förderprogramm wird hinsichtlich seiner Zielsetzung und Zielerreichung begleitend evaluiert. Beauftragt mit der Evaluation wird eine externe Einrichtung. Direkte und unmittelbare Interventionen in die einzelnen Vorhaben des Programms sind dabei nicht vorgesehen. Gleichwohl sind die Vorhaben aufgefordert, Daten bereitzustellen, die mit der Programmförderung in Verbindung stehen. Hierzu zählen z.B. Teilnehmendenzahlen, Netzwerk- und Kooperationspartner, Standort, Reichweite, Berufsfelder etc.
Mit Aufforderung zur Antragstellung erhalten Sie hierzu weitere Informationen.
- Welche bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals „ESF Querschnittsziele“) müssen im Rahmen des Vorhabens beachtet werden?
Bei der Verfolgung Ihrer Projektziele und in allen Phasen der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens sind die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit aktiv zu berücksichtigen (siehe hierzu Förderrichtlinie Nr. 6.1).
Sie sind gehalten, Ihre Ansätze zur Integration der Grundsätze in die Vorhabendurchführung bereits in der Projektskizze darzulegen. Ihre Ausführungen gehen in die Bewertung der Skizze ein.
Mehr zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen finden Sie ab Mitte März 2023 unter faqt-esf.de und schon jetzt unter esf.de.
- Wann kann mit dem Vorhaben begonnen werden?
Die Projekte können frühestens Ende 2023 beginnen.
- Wie lang ist die Projektlaufzeit?
Es ist eine Förderung von in der Regel 24 Monaten vorgesehen.
- Bis zu welcher Höhe sind Ausgaben und Kosten zuwendungsfähig?
Die förderfähigen Ausgaben und Kosten müssen zwischen 200.000 EUR und 1.500.000 EUR pro Antragsteller, also ggf. pro Verbundpartner, betragen. Die Zuwendungshöhe ist davon abhängig, ob es sich um eine Anteils- oder Vollfinanzierung handelt.
- Wie hoch ist die Förderquote?
Für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, richtet sich die Förderquote und demzufolge auch die Summe der Beihilfe wie folgt nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO - siehe auch Anlage der Förderrichtlinie):
Art. 29 AGVO Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen
15 % (große Unternehmen)
50 % (kleine und mittlere Unternehmen)
Art. 31 AGVO Ausbildungsbeihilfen
50 % (große Unternehmen)
60% (mittlere Unternehmen)
70% (kleine Unternehmen)
Hierbei handelt es sich um eine Anteilfinanzierung.
Zuwendungen für Vorhaben an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen (also solche, deren Hauptaufgabe im Bereich von Forschung oder experimenteller Entwicklung liegt), die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, unterliegen nicht der AGVO.
Die Förderquote beträgt hier bis zu 100 % (ggf. Vollfinanzierung).
Die Aufteilung der Zuwendung hinsichtlich der ESF-Plus- und der Bundesmittel richtet sich nach dem Zielgebiet (stärker entwickelte Region oder Übergangsregion). Ausschlaggebend hierfür ist der Sitz des Antragstellers.
- Wie werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der AGVO definiert?
Die Definition ergibt sich aus der Empfehlung der Europäischen Kommission [1].
Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Im Rahmen der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung einzureichen.
[1] Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003.
- Ab wann handelt es sich bei einer Förderung um Beihilfe nach dem EU-Recht und was ist bei der Anwendung der AGVO zu beachten?
Folgende Regelungen gelten nur für Vorhaben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 107 Abs. I AEUV zum Ziel haben. Eine Förderung von Projekten mit staatlichen Mitteln (Beihilfe) ist dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Voraussetzungen des Kapitels III respektive Artikel 29 und 31 der AGVO steht:
a) Vorhaben, die bspw. ihren inhaltlichen Schwerpunkt in den Fördergegenständen nach Nr. 2.1 a) und b) sowie Nr. 2.2 a) bis c) haben, fallen unter die Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 31 AGVO.
b) Vorhaben deren inhaltlicher Schwerpunkt in den Fördergegenständen nach Nr. 2.1 c), 2.2 d) sowie 2.3 liegt, erhalten Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation gemäß Artikel 29 AGVO.
Die Antragsteller werden gebeten, in der Projektskizze im Rahmen der Finanzplanung des jeweils eigenen Vorhabens eine kurze beihilferechtliche Zuordnung (Selbsteinschätzung) vorzunehmen. Im späteren Vollantrag ist dann eine ausführlich begründete Zuordnung zu einem der Förderschwerpunkte aus a) oder b) bzw. eine beihilferechtliche Zuordnung (vgl. a) oder b)) darzulegen.
Bei Vorhaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen (also solche, deren Hauptaufgabe im Bereich von Forschung oder experimenteller Entwicklung liegt) ist die AGVO nicht anzuwenden, sofern sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im o.g. Sinne beinhalten.
Eine Vermischung von Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation innerhalb eines Antrages ist nicht zulässig. In einem Verbundvorhaben kann jedoch jeder Verbundpartner einen separaten Schwerpunkt verfolgen.
- Gibt es Besonderheiten bei der Förderung nach der AGVO zu beachten?
Eine Beihilfe an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 AGVO ist nicht möglich. Im Rahmen der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung einzureichen.
- Welche Ausgaben bzw. Kosten können beantragt werden?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, deren Vorhaben in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, müssen im Rahmen der Antragstellung festlegen, ob Sie auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis abrechnen.
- Bei der Förderung auf Ausgabenbasis sind die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV) anzuwenden.
- Bei Förderung auf Kostenbasis sind die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) anzuwenden.
Die Berechnung erfolgt nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (PreisLS). KMU können auch eine pauschalierte Abrechnung wählen. Dabei können Gemeinkosten pauschaliert abgerechnet werden. Auf die Personaleinzelkosten wird dabei ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt (Gemeinkostenpauschale). Ein Wahlrecht besteht aber nur, wenn in der Vergangenheit keine Kostenabrechnung nach PreisLS erfolgt ist.
Ausgaben und Kosten müssen einen unmittelbaren Bezug zum geförderten Vorhaben aufweisen. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- Personalausgaben der im Projekt beschäftigten Mitarbeitenden
- Sachausgaben, die ausschließlich aufgrund des projektbedingten Mehraufwandes entstehen
- Honorare für projektbezogene Tätigkeiten (siehe auch Punkt 17)
- Ausgaben für projektbezogene Reisekosten
Welche Ausgaben- und Kosten im Rahmen der Förderung anerkannt werden können, richtet sich zusätzlich nach den in den Art. 29 und 31 AGVO genannten Tatbeständen, soweit diese Anwendung finden.
- Kann eine Projektpauschale durch die Hochschulen beantragt werden?
Nein, eine Projektpauschale zur anteiligen Finanzierung der durch das jeweilige Projekt verursachten indirekten Projektausgaben wird nicht gewährt, da nach der Richtlinie keine reinen Forschungsvorhaben gefördert werden.
- Dürfen Aufträge zur Erfüllung von Kernleistungen/für Hauptarbeitsschritte des geförderten Projektes an Dritte vergeben werden?
Ja, eine Auftragsvergabe ist grundsätzlich möglich, wenn der Einsatz externer Kräfte für die Erreichung des Projektziels notwendig ist, weil bestimmte Teilaufgaben nicht mit internen Projektmitteln zu bewältigen sind. Die Notwendigkeit ist zu begründen. Die gezahlten Honorare sind dann förderfähig.
- Was ist bei einer Vergabe zu beachten?
Grundsätzlich unterliegt die Beauftragung von externen Projektleistungen dem Vergaberecht. Die vergaberechtlichen Bestimmungen [siehe Beschaffung von Lieferungen und Leistungen] bzw. das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die Beauftragung ist immer schriftlich zu dokumentieren (Vergabevermerk).
Die Art des Vergabeverfahrens richtet sich nach dem Auftragswert. Interessenkonflikte sind zu vermeiden.
- Was gibt es beim Thema Eigenbeteiligung zu beachten?
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung im Rahmen der Antragstellung.
Eine Eigenbeteiligung orientiert sich bei der Anteilfinanzierung an der Höhe der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben in Abhängigkeit zu der Förderquote des zugrunde zu legenden Artikels der AGVO.
Die Eigenbeteiligung kann grundsätzlich durch Eigen- und/oder Drittmittel erbracht werden.
Als Eigenmittel werden reine Geldleistungen des Antragstellers und Personalkosten für unternehmenseigenes Projektpersonal anerkannt, über die ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist. Bei der Abrechnung auf Kostenbasis ist es zudem möglich, Kosten für Infrastruktur als Eigenmittel einzubringen, sofern die Anschaffung während der Projektlaufzeit im Zusammenhang mit dem Vorhaben nachgewiesen wird.
Drittmittel können aus privaten Mitteln eingebracht werden.
- Wie werden Einnahmen aus dem Vorhaben während des Bewilligungszeitraums berücksichtigt?
Soweit Einnahmen (z.B. Teilnehmerbeiträge) hinzutreten, ermäßigt sich die Zuwendung
- bei Anteilfinanzierung anteilig unter Berücksichtigung etwaiger Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
- bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
- Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind, z. B. Kammern, Innungen, Verbände, Bildungsträger, Träger von Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, Wirtschaftsförderungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, ausbildende sowie ausbildungsbefähigte Unternehmen und Ähnliche.
Neben den Kernaufgaben und Rollen etwa eines Ausbildungsbetriebs, einer Kammer oder einer Überbetrieblichen Berufsbildungsstätte in der Berufsbildung wird auch jede Art der Dienstleistung und Forschung „rund um berufliche Bildung“ als hinreichendes Kriterium der Antragsberechtigung anerkannt. Als Antragsteller kommen daher auch solche Institutionen in Betracht, die Unterstützungsleistungen jeglicher Art erbringen, um die Entwicklung oder Durchführung der mit dem Gesamtvorhaben bezweckten Bildungsangebote zu ermöglichen. Es ist also auch ein Antragsteller förderfähig, der zwar selbst nicht „auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig ist“, der aber innerhalb eines Verbundes einen im Hinblick auf die Verwirklichung eines nach FRL Nr. 2 förderwürdigen Projektziels unverzichtbaren Beitrag leistet. Die entsprechende Expertise und Erfahrung der Antragsteller bzw. des Verbundes im Feld der Berufsbildung ist in der Projektskizze nachzuweisen.
- Sind auch Einzelunternehmer antragsberechtigt?
Nein, es sei denn, es handelt sich um Personengesellschaften des privaten Rechts.
- Ist ein AZAV-Zertifikat Voraussetzung für die Antragstellung?
Nein, ein Zertifikat gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung muss nicht vorliegen.
- Dürfen sich auch Vorhaben bewerben, die keine Erfahrungen mit BBNE-Projekten vorweisen können?
Ja. Unabhängig davon, ob die Vorhaben an bisherige Modellversuchsergebnisse anschließen oder nicht, müssen sie jedoch eine inhaltliche Passung zu den zentralen Prämissen des BBNE-Konzepts (v.a. gemäß der BIBB-Modellversuchsforschung zur Förderung von BBNE) erkennen lassen. Zudem muss in der Vorhabenbeschreibung dargestellt werden, ob in dem adressierten Berufsfeld, der Region oder der Branche bereits Ergebnisse aus BIBB-Modellversuchen oder vorheriger Förderungen des BMBF vorliegen und wenn ja, ob bzw. wie diese bei der Umsetzung des eigenen Vorhabens berücksichtigt werden.
- Wer kann Verbundpartner oder strategischer Partner werden?
Verbundpartner kann jede Organisation werden, die antragsberechtigt ist. Ein Verbund besteht aus mindestens zwei Partnern, die maximale Anzahl an Verbundpartnern hängt von der fachlichen Notwendigkeit (klar umrissene, voneinander abgrenzbare Arbeitspakete der einzelnen Verbundpartner) ab.
Strategischer Partner hingegen kann jede Einrichtung werden, die das Gelingen des Projektvorhabens entscheidend voranbringt. Ein strategischer Partner reicht keinen Förderantrag ein. Eine aussagekräftige Absichtserklärung (LOI) ist für diese Fälle mit der Einreichung der Skizze vorzulegen.
- Bis wann muss die Projektskizze vorliegen und auf welchem Weg ist die Einreichung der Skizze möglich?
Die Skizze muss dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bis zum 17.04.2023 mittels easy-Online übermittelt worden sein. Projektskizzen, die nach diesem Datum eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Rechtsverbindlichkeit wird die Skizze im System mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen hierfür verfügen, können Sie in diesem Ausnahmefall die Skizze zusätzlich zur digitalen Übermittlung in „easy- Online“ auch in Papierform unterschrieben einreichen.
- Wie detailgenau muss die Skizze sein und welche inhaltlichen und formellen Bestandteile muss sie beinhalten?
In der Skizze muss das Vorhaben kurz dargestellt werden (max. 15 Seiten für Verbund- und 12 Seiten für Einzelvorhaben), inkl. einer Projektzusammenfassung. In der Förderrichtlinie unter Nr. 7.2.1 sind alle erforderlichen inhaltlichen Bestandteile der Skizze vermerkt. Eine gesonderte Vorlage gibt es nicht.
- Legen Verbundpartner oder strategische Partner eine eigene Skizze vor?
Möchten Förderinteressenten als Verbund eine Projektskizze einreichen, so ist von den Verbundpartnern eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung mit den arbeitsteiligen Beiträgen der Partner sowie ein gemeinsamer Verwertungsplan über die Ergebnisse i. S. d. Beschreibung der Erfolgsaussichten zu skizzieren und eine Arbeitsplanung beizulegen, aus der die jeweiligen Verantwortlichkeiten für einzelne Arbeitsaufgaben deutlich werden.
Der Verbundkoordinator reicht diese gemeinschaftliche Vorhabenbeschreibung ein. Neben der gesamten Finanzplanung, welche Bestandteil der Vorhabenbeschreibung ist, müssen über das Förderportal easy-Online auch die Ausgaben bzw. Kosten jedes Verbundpartners sowie Eigen- und Drittmittel ausgewiesen werden.
Dies gilt nicht für strategische Partnerschaften. Die Einbindung eines strategischen Partners ist über eine Absichtserklärung (LOI) zu dokumentieren, in der die Unterstützung des Projekts dargelegt wird. Diese ist der Projektskizze beizufügen. Strategische Partner werden nicht gefördert.
- Gibt es Vorgaben für die im Rahmen der Projektskizze erforderliche Markt- und Potenzialanalyse?
Bei der Darstellung des Marktpotenzials sind Sie an keine Vorgaben gebunden. Sie können sich z.B. auf die Befragung der Zielgruppe stützen, selbst gesammelte oder recherchierte empirische Daten verwenden oder Fachleute mit ihren Einschätzungen zu Wort kommen lassen. Entscheidend ist, ob ein Erfolg des beantragten Vorhabens innerhalb Ihrer Community plausibel erscheint.
- Wann erhalte ich eine Rückmeldung zur eingereichten Skizze?
Sobald eine Auswahlentscheidung durch das BMBF getroffen wurde, werden Sie schriftlich über das Ergebnis informiert. Sofern Ihre Projektskizze ausgewählt wurde, ist mit dieser Benachrichtigung die Empfehlung verbunden, einen Antrag einzureichen. Sie werden in diesem Fall anschließend zu einem verbindlichen Beratungsgespräch eingeladen, um weitere Hinweise und Auflagen zur Antragstellung zu besprechen.
- Ist die Teilnahme an einem Beratungsgespräch zur Einreichung eines Antrags verpflichtend? Wer wird dieses Gespräch führen?
Ja, die Teilnahme ist verpflichtend. Das Beratungsgespräch, welches voraussichtlich in Form einer Videokonferenz stattfindet, führen sie mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), das mit der fachlichen Begleitung des Programms beauftragt ist.
- Wie detailgenau muss dann der Antrag sein – kann ich noch inhaltliche Teile aus der Skizze verwenden?
Gerne können Sie inhaltliche Teile aus Ihrer Skizze verwenden, sofern Sie die Hinweise und Auflagen aus dem verpflichtenden Beratungsgespräch beachten. Ihr Antrag muss die unter Nr. 7.2.2 der Förderrichtlinie aufgeführten Bestandteile enthalten.
Bei dem Förderantrag handelt es sich um einen förmlichen Antrag, den Sie mithilfe des elektronischen Antragssystem „easy-Online“ erstellen. Weitere Informationen zur Antragstellung finden sie in der Förderrichtlinie (Nr. 7.2.2).
- Legen Verbundpartner einen eigenen Antrag vor?
Jeder einzelne Verbundpartner legt in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen eigenen förmlichen Förderantrag vor, der ausschließlich die ihm entstehenden Ausgaben bzw. Kosten umfasst (spezifischer Anteil am finanziellen Gesamtvolumen des Verbundprojekts). Zudem stellt jeder Verbundpartner seinen eigenen inhaltlich-fachlichen Anteil am Gesamtvorhaben dar. Weitere Antragsbestandteile werden gemeinsam formuliert und eingereicht (siehe dazu die Förderrichtlinie unter Nr. 7.2.2).
- Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Die Antragsfrist wird im Beratungsgespräch abgestimmt und in der Aufforderung zur Einreichung des Antrages verbindlich festgelegt.
- Auf welchem Weg ist die Antragstellung möglich?
Analog zum Verfahren der Skizzeneinreichung muss die förmliche Antragstellung zwingend über das elektronische Antragssystem „easy- Online“ erfolgen. Für die Rechtsverbindlichkeit wird der Antrag im System mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sollten sie nicht über die technischen Voraussetzungen hierfür verfügen, können sie ausnahmsweise Ihren förmlichen Antrag zusätzlich zur digitalen Übermittlung in „easyOnline“ auch in Papierform unterschrieben einreichen.
In diesem Falle ist der unterschriebene Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Fachbereich ESF, Knappschaftsplatz 1, 03046 Cottbus zu senden.
Bitte übersenden Sie zusätzlich eine ausgedruckte Kopie des Antrags per Post an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), AB 4.2., Kennwort: NIB, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.
- Wer gibt Auskunft über den Bearbeitungsstand des Antrags bzw. zu Fristen und Terminen?
Über den Bearbeitungsstand Ihres Förderantrags erhalten Sie Auskunft bei der Bewilligungsbehörde, der Knappschaft Bahn-See (informieren sie sich über den Kontakt nachhaltig-im-beruf@kbs.de). Alle Termine, Fristen und viele weitere hilfreiche Informationen finden sie auf der Website www.nachhaltig-im-beruf.de.
- Wozu und wann finden Informationsveranstaltungen statt? Ist die Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen verpflichtend?
Auf den Informationsveranstaltungen werden die Förderinhalte erläutert und die Fördermodalitäten dargestellt. Sie erfahren, welche die Förderziele sind und wie dazu passende Vorhaben erfolgreich beantragt werden können. Dabei wird Raum für Ihre Fragen geboten. Förderinteressierte können sich austauschen und miteinander vernetzen.
Es fanden am 14.02.2023 und 07.03.2023 Informationsveranstaltungen statt. Die Dokumentation und weitere Informationen finden Sie auf der Website nachhaltig-im-beruf.de.
- Wie kann ich mich mit anderen Förderinteressenten austauschen und vernetzen?
Allen Förderinteressenten steht nach Registrierung auf der Plattform Überaus ein geschlossener Bereich zur Verfügung, der vor Einreichung der Projektskizzen als Austauschplattform und „Matchingbörse“ genutzt werden kann, um potentielle Projektpartner zu finden. Die Registrierungsanleitung finden Sie hier.
- Wo erhalte ich Antworten auf weitere Fragen?
Wenn Sie weitere fachlich-inhaltliche Fragen haben, wenden Sie sich an:
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Telefon: 0228 / 107 - 1164
Internet: www.nachhaltig-im-beruf.de
E-Mail: nib@bibb.de
Wenn Sie Fragen zum Antragsverfahren und zu den administrativen Förderbedingungen haben, wenden Sie sich an die Bewilligungsbehörde:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich Europäischer Sozialfonds
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Telefon: 0355/ 355 486 - 925
E-Mail: nachhaltig-im-beruf@kbs.de
