Digitale Kompetenzen im Arbeitsprozess stärken
Alle Informationen zur aktuellen Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie „Digitale Kompetenzen geringqualifizierter Beschäftigter im Arbeitsprozess stärken“ (DiKAp)“ ist veröffentlicht. Mit dem Programm werden Entwicklungsprojekte gefördert, die neue Ansätze zur Stärkung digitaler Kompetenzen von geringqualifizierten Beschäftigten und Beschäftigten auf Einfacharbeitsplätzen entwickeln und erproben. Zur projektübergreifenden wissenschaftlichen Begleitung wird ein Metavorhaben gefördert, das den innovativen Ertrag des Programms abbilden soll sowie den Wissenstransfer zwischen den Projekten und der interessierten Öffentlichkeit unterstützt.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit der fachlichen und administrativen Begleitung von DiKAp beauftragt. Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zur Förderrichtlinie und der Antragsstellung für Projekte. Wir informieren und beraten Sie gerne!
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Die Förderung richtet sich unter anderem an Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen, Kammern, Wirtschafts-, Branchen- und Berufsverbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Förderfähig sind Projekte mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten; Einzelvorhaben können bis zu 400.000 Euro, Entwicklungsprojekte im Verbund bis zu 800.000 Euro und ein Metavorhaben kann bis zu 1.500.000 Euro Förderung erhalten. Letztgenanntes erhält die Förderung für einen Zeitraum von 48 Monaten.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für Entwicklungsprojekte verläuft zweistufig. Zunächst reichen interessierte Einrichtungen eine Projektskizze bis zum 30. September 2026 über das Portal „easy-online“ ein. Nach einer fachlichen Prüfung und positiven Begutachtung der eingereichten Projektskizzen werden anschließend ausgewählte Antragstellende zu einem Beratungsgespräch eingeladen, bevor sie ihren förmlichen Förderantrag einreichen. Erfahrungsgemäß erhalten in dieser zweiten Stufe einige Projekte eine Aufforderung zur Ausarbeitung des Förderantrags und einige Projekte eine Absage.
Das Antragsverfahren für das wissenschaftliche Begleitprojekt (Metavorhaben) verläuft einstufig. Es ist keine Skizze notwendig. Den förmlichen Förderantrag reichen Interessierte bis 30. September 2026 über das Portal „easy-online" ein.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Förderprogramm
Im Folgenden finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Inhalt der Förderung sowie zum Prozess der Antragstellung. Die Antworten dienen der ersten Orientierung. Maßgeblich ist die Förderrichtlinie.
Förderziel und Zuwendungszweck
Gefördert werden Entwicklungsprojekte, die innovative, arbeitsplatznahe Ansätze zum Aufbau digitaler Kompetenzen geringqualifizierter Beschäftigter und Beschäftigter in einfachen Tätigkeiten entwickeln und praxisnah modellhaft erproben. Im Mittelpunkt stehen praxis- und arbeitsprozessbezogene Lern- und Unterstützungsansätze, die Zugangsbarrieren abbauen, Teilnahme an Qualifizierung ermöglichen sowie Lernerfolg und Anwendung im Arbeitsalltag sichern. Die Projekte sollen die drei Handlungsstränge Kompetenzentwicklung, Erreichung und Einbindung der Zielgruppe sowie Anschlussfähigkeit und Nachweisbarkeit erworbener Kompetenzen in einem schlüssigen Gesamtkonzept verbinden. Sie sollen wirkungsorientiert dokumentiert werden. Die Ergebnisse müssen für Transfer und Nachnutzung zur Verfügung stehen. Ein reines Umsetzungsprojekt ohne Entwicklungs- und Transferperspektive entspricht diesem Verständnis ebenso wenig wie ein rein theoretisches Konzept ohne Erprobung.
Das Metavorhaben dient der projektübergreifenden fachlichen Begleitung, der Bündelung von Erkenntnissen und der Aufbereitung der in den Entwicklungsprojekten erprobten Ansätze. Es soll insbesondere Erfahrungen und Ergebnisse der Projekte zusammenführen, deren Praxistauglichkeit, Übertragbarkeit und Anschlussfähigkeit analysieren, Gelingensbedingungen und Hemmnisse identifizieren und den Transfer innerhalb des Programms sowie in die Fachöffentlichkeit und Praxis unterstützen. Das Metavorhaben steuert die Entwicklungsprojekte nicht operativ, sondern arbeitet auf Grundlage eines eigenständigen wissenschaftlichen Konzepts.
Ja, man kann sich sowohl mit einem Entwicklungsprojekt als auch mit einem Metavorhaben bewerben. Beide Fördergegenstände sind jedoch inhaltlich, finanziell, personell und organisatorisch getrennt auszugestalten. Jede Einreichung muss eigenständig den jeweiligen Fördergegenstand, die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen und die jeweiligen Bewertungskriterien erfüllen.
Es muss nicht kontrolliert werden, ob von den Lernangeboten auch Personen profitieren, die nicht zur eigentlichen Zielgruppe gehören. Wichtig ist, dass die Konzeption auf die Bedürfnisse der eigentlichen Zielgruppe abgestimmt ist und diese an den Angeboten in relevantem Umfang partizipieren.
Die Richtlinie legt keinen bestimmten Berufs- oder Branchenfokus fest. Entwicklungsprojekte können berufs-, tätigkeits- oder branchenspezifische digitale Anforderungen adressieren. Entscheidend ist, dass sie auf geringqualifizierte Beschäftigte und Beschäftigte in einfachen Tätigkeiten ausgerichtet sind und arbeitsprozessbezogene, auf dem Arbeitsmarkt nutzbare digitale Kompetenzen stärken. Bereits vorhandene Aktivitäten in Region, Branche oder Berufsfeld sowie einschlägige Kompetenzmodelle und Referenzrahmen sind zu berücksichtigen.
Ja, dass wird in der Richtlinie sogar ausdrücklich gefordert. Sie sieht vor, dass vorhandene Ansätze zu den drei Handlungssträngen vorrangig einzubeziehen und bedarfsgerecht zu nutzen oder weiterzuentwickeln sind. Die Entwicklung vollständig neuer Ansätze ist nur förderfähig, wenn eine Lücke gegenüber bestehenden Angeboten nachvollziehbar begründet wird. In der Skizze sind deshalb Abgrenzungen, Schnittstellen und Anschlussmöglichkeiten zu bestehenden Angeboten und Strukturen darzustellen.
Nein, ein Entwicklungsprojekt muss praxisnah erprobt werden. Die Richtlinie verlangt die Entwicklung und Erprobung innovativer, arbeitsplatznaher Ansätze und stellt klar, dass eigenständige wissenschaftliche Begleitforschung in den Entwicklungsprojekten nicht förderfähig ist. Wissenschaftliche oder konzeptionelle Arbeit kann Bestandteil eines Entwicklungsprojekts sein, ersetzt aber nicht die arbeitsplatznahe Erprobung und die Ausrichtung auf Zielgruppenerreichung, Lernerfolg, betriebliche Anwendung sowie Anschlussfähigkeit.
Ein Vorhaben, das ausschließlich bestehende Angebote praktisch umsetzt, ohne Entwicklungs-, Erprobungs-, Innovations- und Transferanteil, ist nicht förderfähig. Gefördert werden die Entwicklung und modellhafte Erprobung innovativer Ansätze. Vorhandene Angebote sollen zwar genutzt oder weiterentwickelt werden; zugleich muss aber der Beitrag des Vorhabens zu den Förderzielen, der Mehrwert, die Anschlussfähigkeit und die Transferperspektive nachvollziehbar dargestellt werden.
Die Ergebnisse der Entwicklungsprojekte müssen für Transfer und Nachnutzung zur Verfügung stehen. Die Projekte sollen ihre Entwicklungen und Erprobungsprozesse wirkungsorientiert dokumentieren und darstellen, welche Perspektiven für eine Weiterführung oder strukturelle Einbettung nach Ende der Förderung bestehen. Das Metavorhaben unterstützt zusätzlich den Transfer innerhalb des Programms sowie die Verbreitung der Ergebnisse in Fachöffentlichkeit und Praxis.
Die Richtlinie erwartet, dass Entwicklungsprojekte eine sachgerechte Einbindung der Arbeitsverwaltung vorsehen. Dies kann insbesondere durch Kooperationen oder durch Anknüpfung an bestehende Förderstrukturen erfolgen. Im Projektkonzept ist darzulegen, in welcher Form die Einbindung vorgesehen ist. Wird im Einzelfall davon abgesehen, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
Entwicklungsprojekte sollen sich an relevanten Referenzrahmen orientieren, insbesondere am gültigen Europäischen Digitalkompetenzreferenzrahmen DigComp 3.0. Außerdem sind bereits vorhandene Aktivitäten in Region, Branche oder Berufsfeld zu berücksichtigen, einschließlich einschlägiger Kompetenzmodelle und Referenzrahmen.
Förderbedingungen
Der Beginn der Förderung der Entwicklungsprojekte ist für den 1. Juli 2027 vorgesehen. Für das Metavorhaben ist ein früherer Beginn zum 1. März 2027 vorgesehen, damit es vor Start der Entwicklungsprojekte deren Vorhabenbeschreibungen zur Entwicklung übergreifender Forschungsfragen nutzen und nach Ende der Entwicklungsprojekte deren finale Ergebnisse in die Auswertung einbeziehen kann. Die programmumsetzende Stelle behält sich einen abweichenden Laufzeitbeginn vor.
Entwicklungsprojekte können für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten gefördert werden. Das Metavorhaben wird für einen Zeitraum von 48 Monaten gefördert.
Für Entwicklungsprojekte dürfen die förderfähigen Ausgaben im Verbund maximal 800.000 Euro betragen. Bei Einzelprojekten dürfen sie maximal 400.000 Euro betragen. Für das Metavorhaben kann abweichend hiervon eine Zuwendungssumme bis zu 1.500.000 Euro bewilligt werden. Allerdings wird eine realistische und nachvollziehbare Budgetplanung vorausgesetzt und darauf hingewiesen, dass sich die Projekte stets im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewegen sowie die Arbeitspakete zu den Zielen der Förderung beitragen müssen.
Die Anteilfinanzierung erfolgt über eine Vollförderung abgegrenzter Teilausgaben. Die Gesamtausgaben werden in förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben aufgeteilt. Die in der Richtlinie genannten förderfähigen Ausgaben bzw. Ausgabenpositionen (s. Nummer 5 der Förderrichtline) werden im Finanzierungsplan als verbindlicher Teil der Förderung dargestellt und sind Grundlage für die Bemessung der Zuwendung. Die förderfähigen Ausgaben werden zu 100 % gefördert.
Ausgaben, die über die in der Förderrichtlinie aufgelisteten förderfähigen Ausgaben hinaus gehen, für die Projektdurchführung jedoch notwendig sind, werden außerhalb des Finanzierungsplans im Rahmen des Antragsverfahrens in einem Formblatt (siehe Vorlage) sowie später im Verwendungsnachweis dargestellt. Sie sind als prozentualer Anteil an den Gesamtausgaben des Projekts gemäß dem Gesamtfinanzierungsplan auszuweisen und sind als angemessene Eigenbeteiligung selbst zu tragen. Sie brauchen aber nicht im Einzelnen belegt zu werden.
Zuwendungen können für Personalausgaben, projektbezogene Dienstreisen und Unterbringung im Inland sowie für Ausgaben beantragt werden, die über den üblichen Geschäftsbedarf hinausgehen, ausschließlich für das Programm eingesetzt werden und für die Programmziele notwendig und angemessen sind. Dies können beispielsweise Lizenzen für Software oder Material für die Erprobungen der Entwicklungen im Projekt sein. Ausgaben für Mieten von Büroräumen sowie Gegenstände wie Laptops sind nicht zuwendungsfähig. Diese Ausgaben sind als Eigenanteil einzubringen und werden vorausgesetzt, da sie nicht speziell im Projektkontext im Sinne der Innovation zu verwenden sind.
Ja, bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBFSFJ finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Die Projektpauschale unterstützt die Finanzierung der durch das Forschungsvorhaben verursachten indirekten Projektausgaben (z. B. für Raumnutzung, Energieverbrauch, IT-Infrastruktur, Verwaltungspersonal). Da es sich um eine „echte“ Pauschale handelt, ist über die Verwendung der als Projektpauschale ausgewiesenen Mittel kein Nachweis erforderlich. Die Hochschule entscheidet im Sinne der Zweckbestimmung über die Verwendung der Projektpauschale. Für die letztendliche Festsetzung der Höhe der Projektpauschale ist die tatsächliche Höhe der Zuwendung, die sich nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt, entscheidend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ für die Positionen F0865 und F0866.
Die Personalausgaben für ständig Bedienstete (Stammpersonal), also auf Etatstellen des Zuwendungsempfängers geführte und bezahlte Bedienstete, sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann es jedoch erforderlich sein, ständige Bedienstete im Vorhaben einzusetzen. In diesem Fall können die Personalausgaben für eine Ersatzkraft der bzw. des im Vorhaben eingesetzten ständigen Bediensteten als Zuwendung geltend gemacht werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP), die im Formularschrank des Bundes zum Download zur Verfügung stehen.
Auftragsvergaben sind nur bezogen auf die Positionen F0839 (Ausgaben für Geschäftsbedarf) und F0835 (Vergabe von Aufträgen) des Finanzplans zulässig. Die Gesamtsumme der Ausgaben für Aufträge an Dritte darf die Höhe der selbst erbrachten Leistungen nicht überschreiten. Sie sind zuwendungsfähig, wenn der Einsatz externer Kräfte für die Erreichung des Projektziels notwendig ist und bestimmte Teilaufgaben nicht mit internen Projektmitteln zu bewältigen sind.
Grundsätzlich unterliegt die Beauftragung von externen Projektleistungen dem Vergaberecht. Die vergaberechtlichen Bestimmungen sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Die Beauftragung ist immer schriftlich zu dokumentieren (Vergabevermerk). Die Art des Vergabeverfahrens richtet sich nach dem Auftragswert. Um die Wirtschaftlichkeit der Vergabe zu gewährleisten, sind die Ausführungsbestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu beachten.
Nein, in dieser Förderung ist eine Finanzierung auf Kostenbasis nicht vorgesehen. Alle Antragstellenden, auch Unternehmen, von Bund und/oder Ländern grundfinanzierte Forschungseinrichtungen u. a. haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf Ausgabenbasis abzurechnen. Die hier geltende Finanzierungsart der abgegrenzten Teilausgaben bietet dafür günstige Voraussetzungen. Bei dieser Finanzierungsart werden die förderfähigen Ausgaben zu 100 % gefördert. Für alle anderen Ausgaben ist keine Förderung möglich. Dies gilt unabhängig von der Institutionsart der Antragstellenden.
Treten nach der Bewilligung neue Deckungsmittel hinzu, so reduziert sich die Zuwendung. Neue Deckungsmittel können z. B. weitere Zuwendungen, nicht zweckgebundene Spenden oder Erlöse aus der Vermarktung entwickelter Produkte sein. Sollten neue Deckungsmittel hinzutreten, informieren Sie bitte umgehend die programmumsetzende Stelle.
Es handelt sich hier um die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, in denen innovative Maßnahmen der beruflichen Bildung entwickelt, erprobt und für den Transfer aufbereitet werden müssen. Sie sind innerhalb der Projektlaufzeit kostenlos bzw. kostendeckend anzubieten. Sämtliche Projektergebnisse sind zudem über die programmumsetzende Stelle sowie ggf. weitere Platzierungen der Öffentlichkeit kostenlos als open access (OA) oder open educational ressources (OER) zur Verfügung zu stellen.
Antragsberechtigte
Nein, Einzelunternehmende sind (wie alle natürlichen Personen) nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigung erlangen Einzelunternehmende nur als Teil eines Zusammenschlusses zu einer juristischen Person oder Personengesellschaften des privaten Rechts; nicht in ihrer Rolle als Einzelunternehmende selbst.
Verbundpartner müssen selbst die Voraussetzungen als Zuwendungsempfänger erfüllen, wenn sie eine eigene Zuwendung beantragen. Bei Verbundprojekten ist die Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln; vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft nach den vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden. Anders sieht es aus bei strategischen oder kooperierenden Partnern. Dies können insbesondere Akteure der Anwendungspraxis sein; bei Entwicklungsprojekten sind Absichtserklärungen der Zusammenarbeit (LOI) mit Akteuren der Anwendungspraxis beizufügen, die Art und Umfang der Mitwirkung benennen sollen.
Einreichung der Skizzen und Anträge
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist easy-Online zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit der elektronischen Einreichung über das Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Das TAN-Verfahren ist eine zusätzliche Einreichungs-Option in easy-Online, um eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu erreichen. Diese erlaubt es, ein Formular mittels einer an eine Mailadresse gesendete TAN zu verifizieren. Daneben bleibt eine Antragstellung in Papierform möglich.
Ja, es gibt Vorgaben. In der Förderrichtlinie unter Nr. 7.1. „Verfahren für Entwicklungsprojekte“ und unter Nr. 7.2 „Verfahren für Metavorhaben“ sind alle erforderlichen inhaltlichen Bestandteile der Skizzen bzw. Anträge vermerkt.
Eine detaillierte Ausarbeitung differenzierter Arbeits- und Finanzpläne ist bei Projektskizzen noch nicht erforderlich. In der Skizze genügt eine Übersicht zur geplanten Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung mit Angaben zu Personal-, Eigen- und Drittmitteln. Das Deckblatt soll die Gesamtsumme der geschätzten zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten und entsprechend den Vorgaben zu zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie zur Gesamtsumme aufgegliedert werden.
Bei positiver Bewertung der Skizze ist im förmlichen Antrag ein Arbeits- und Zeitplan mit Meilensteinen sowie ein detaillierter Finanzierungsplan vorzulegen. Außerhalb des Finanzierungsplans werden auch Ausgaben, die über die in der Förderrichtlinie aufgelisteten hinaus gehen und nicht förderfähig sind, dargestellt. Damit wird die geforderte Eigenbeteiligung nachgewiesen. Nutzen Sie hierzu bitte die zur Verfügung gestellten Vorlagen.
Jeder einzelne Verbundpartner legt in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen eigenen förmlichen Förderantrag über das Förderportal easy-Online vor, der ausschließlich die ihm entstehenden Ausgaben umfasst (spezifischer Anteil am finanziellen Gesamtvolumen des Verbundprojekts).
Eine übergreifende inhaltliche Beschreibung des Gesamtvorhabens wird vom Verbundkoordinator als Anlage zum Antrag in easy-Online eingereicht. Daneben stellt jeder Verbundpartner lediglich seinen eigenen inhaltlich-fachlichen Anteil am Gesamtvorhaben in seinem über easy-Online eingereichten Förderantrag dar.
Bei Verbundprojekten wird die Projektskizze gemeinsam mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator erarbeitet und nur vom Verbundkoordinator eingereicht. Neben der groben gemeinsamen Finanzplanung, welche Bestandteil der Vorhabenbeschreibung ist, müssen im Formular zur Skizzeneinreichung im Förderportal easy-Online auch die Ausgaben jedes Verbundpartners sowie Eigen- und Drittmittel von jedem Verbundpartner einzeln ausgewiesen werden. Für strategische oder kooperierende Partner, die keine Zuwendung beantragen, wird die Mitwirkung über LOI dargestellt.
Letters of Intent (LOI) sind Absichtserklärungen der strategischen Partner im Netzwerk ihres Projekts, d.h. Partner, die keine eigenen Zuwendungen in Anspruch nehmen, aber eine aktive Rolle in der Projektplanung spielen. LOIs zeigen, dass ein Vorhaben an die Praxis angebunden ist, dort auf Interesse stößt, eine Umsetzung oder Transfer möglich erscheint und bereits erste Gespräche mit strategischen Partnern stattgefunden haben, so dass eine lange „Kaltakquise“ im Projektverlauf vermieden werden kann.
Aus den LOIs sollte möglichst verbindlich hervorgehen, wie sich ein strategischer Partner am Projekt beteiligen möchte, z. B. durch die Teilnahme an Workshops, der Erprobung von Maßnahmen mit dem eigenen Personal, der beabsichtigten Verstetigung und Implementierung einer Maßnahme bei Eignung, usw. Je verbindlicher und individueller ein LOI, desto mehr verleiht er der Skizze Glaubwürdigkeit. Die LOIs sollen gesammelt in einer PDF der Skizze in easy-Online als Anhang beigefügt werden.
Die Skizze enthält eine kurze Vorhabenskizzierung mit Bedarfs- und Zielbeschreibung, Zielgruppe, Vorgehensweise, Methoden, innovativem Gehalt und Zuordnung zu den Handlungssträngen. Nach positiver Bewertung muss das Vorhaben im förmlichen Antrag vertieft dargestellt werden, einschließlich Zielsetzung, Vorgehensweise und geplanter Erprobung unter realen Anwendungsbedingungen. Inhaltliche Teile aus der Skizze können gerne als Grundlage dienen; sofern Sie die Hinweise und Empfehlungen aus dem Beratungsgespräch beachten. Sie müssen aber im Antrag ergänzt, vertieft und um Arbeits- und Zeitplan mit Meilensteinen, detaillierten Finanzierungsplan, Qualitätssicherung mit Indikatoren sowie konkreter Transfer- und Nachnutzungsperspektive erweitert werden. Ihr Antrag muss die unter Nr. 7.1.2 der Förderrichtlinie aufgeführten Bestandteile enthalten.
Weiterführende Informationen
Eine Teilnahme an den Informationsveranstaltungen ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.
Nach Einreichung der Skizze erhalten Sie über easy-Online eine automatische Eingangsbestätigung. Sobald eine Auswahlentscheidung getroffen wurde, werden Sie schriftlich über das Ergebnis informiert. Sofern Ihre Projektskizze ausgewählt wurde, ist mit dieser Benachrichtigung die Empfehlung verbunden, einen Antrag einzureichen. Sie werden in diesem Fall anschließend zu einem Beratungsgespräch eingeladen, um weitere Hinweise und Empfehlungen zur Antragstellung zu besprechen. Eine Teilnahme am Beratungsgespräch wird empfohlen.
Nein. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die programmumsetzende Stelle beziehungsweise das BMBFSFJ entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Über den Bearbeitungsstand Ihres Förderantrags erhalten Sie Auskunft beim BIBB per E-Mail über: dikap@bibb.de. Alle Termine, Fristen und viele weitere hilfreiche Informationen finden sie auf den DiKAp-Webseiten.