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Ausbildungsnachweis

Der Ausbildungsnachweis (ehemals Berichtsheft) stellt ein wichtiges Instrument zur Information über das gesamte Ausbildungsgeschehen in Betrieb und Berufsschule dar. Die Auszubildenden sind verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Form des Ausbildungsnachweises wird im Ausbildungsvertrag festgehalten.

Ausbildungsnachweis

Welche Funktion hat der Ausbildungsnachweis?

Der Ausbildungsnachweis soll den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten nachweisen und den Bezug der Ausbildung zum Ausbildungsrahmenplan deutlich erkennen lassen. Grundsätzlich ist der Ausbildungsnachweis eine Dokumentation der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der gesamten Ausbildungszeit vermittelt werden. In Verbindung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan bietet der Ausbildungsnachweis eine optimale Möglichkeit, die Vollständigkeit der Ausbildung zu planen und zu überwachen. Er kann bei evtl. Streitfällen als Beweismittel dienen.

Wie sollte der Ausbildungsnachweis geführt werden?

Nach der Empfehlung Nr. 156 des Hauptausschusses des BIBB sollten die Auszubildenden den Ausbildungsnachweis mindestens wöchentlich im Umfang von einer DIN-A4-Seite pro Woche führen. Diese Empfehlung enthält auch Beispiele für online-basierte Anwendungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen.

Empfehlung Nr. 156 des Hauptausschusses des BIBB für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Ausbilderinnen und Ausbilder sollen die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten. Sie müssen den Auszubildenden Gelegenheit geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. In der Praxis hat es sich bewährt, dass die Ausbildenden den Ausbildungsnachweis mindestens einmal im Monat prüfen, mit den Auszubildenden besprechen und den Nachweis abzeichnen.

Ist das Führen eines Ausbildungsnachweises Pflicht?

Die Vorlage eines von Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweises ist gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes/§ 36 Absatz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung Zulassungsvoraussetzung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Eine Bewertung der Ausbildungsnachweise nach Form und Inhalt ist im Rahmen der Prüfungen nicht vorgesehen.